§ 33 TVöD: Keine Beendigung ohne tatsächlichen Rentenbezug bei teilweiser Erwerbsminderung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung nach § 33 Abs. 2 TVöD nach Zustellung eines Rentenbescheids. Das LAG Düsseldorf änderte das klageabweisende Urteil ab und stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. Zwar erfasst § 33 Abs. 2 TVöD auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Die auflösende Bedingung greift jedoch gesetzeskonform nur bei tatsächlichem (voraussichtlich dauerhaftem) Rentenbezug; bei Nichtzahlung der Rente wegen Hinzuverdienst endet das Arbeitsverhältnis nicht.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, da § 33 TVöD ohne tatsächlichen Rentenbezug nicht zur Beendigung führt.
Abstrakte Rechtssätze
Bestreitet der Arbeitnehmer nicht die Wirksamkeit einer Befristungs-/Bedingungsabrede, sondern allein das tatsächliche Eintreten der auflösenden Bedingung, findet die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung; statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den BAT und die diesen ersetzenden Tarifverträge im Bereich VKA erfasst nach Inkrafttreten des TVöD auch den TVöD als BAT-ersetzenden Tarifvertrag (vgl. TVÜ-VKA).
§ 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD umfasst auch Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, die wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bewilligt werden.
Die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 TVöD ist gesetzeskonform dahin auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen tatsächlichen Rentenbezug voraussetzt; allein die rentenrechtliche Feststellung der (teilweisen) Erwerbsminderung genügt nicht.
Erhält der Beschäftigte trotz bewilligter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung tatsächlich keine Rentenzahlung (z.B. wegen Hinzuverdienst), tritt die Beendigung nach § 33 Abs. 2 TVöD nicht ein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 3 Ca 3502/07
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.01.2008 - 3 Ca 3502/07 - wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung gemäß § 33 TVÖD beendet worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach § 33 Abs. 2 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits abgeschlossenen Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 geendet hat.
Die Klägerin (geboren 29.12.1959) ist alleinerziehende Mutter von zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Sie wurde von der Beklagten zum 01.12.2000 als Krankenschwester in der Altenpflege eingestellt. Sie arbeitete in einem Altenpflegeheim der Beklagten als Dauernachtwache und bezog zuletzt eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 3.300,-- € brutto.
Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft in einem Kommunalen Arbeitgeberverband an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA) gebunden. Die Klägerin ist seit November 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
In § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30.11.2000 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendungen finden.
Im Jahr 2002 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall, der zu einer Erkrankung des Handgelenks führte. Sie wurde deswegen mehrfach operiert.
Auf Antrag der Klägerin vom 22.11.2006 erkannte die Deutsche Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom 23.10.2007 nach Widerspruch der Klägerin gegen einen zunächst ablehnenden Bescheid ihren Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an. In dem Bescheid heißt es u. a.:
"Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen eine Erwerbstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung. Danach sind Sie zwar in Ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig. Sie können jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Bei einem Leistungsvermögen, das eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt, können Schwierigkeiten bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes nicht zur Anerkennung von voller Erwerbsminderung führen.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 22.11.2006 erfüllt.
…
Berechnung der Rente
Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit ab 01.12.2006 nicht zu.
…"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 23.10.2007 (Bl. 8 - 22 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin legte der Beklagten den Rentenbescheid am 30.10.2007 vor und beantragte mit Schreiben vom 30.10.2007, das sie am 31.10.2007 bei der Beklagten einreichte, ihre stundenweise Weiterbeschäftigung. Ein Angebot der Beklagten, sie als Aufsichtsperson in einem Museum zu einem monatlichen Entgelt von ca. 980,-- € brutto zu beschäftigen, lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Vergütung sei zu gering.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Alten- und Altenpflegeheime der Stadt Wuppertal verfügten über keinen anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz, so dass das Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Bestimmungen (§ 33 Abs. 2 TVöD) mit Ablauf des 31.10.2007 ende.
Mit einem am 09.11.2007 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie bezieht nunmehr Arbeitslosengeld. Wegen der Hinzuverdienstgrenzen erhält sie weiterhin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Aus demselben Grund erhält sie auch keine Rente von der Zusatzversorgungskasse für den Öffentlichen Dienst.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Rentenbescheid beziehe sich nicht auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester in der Altenpflege. Diese Tätigkeit könne sie weiterhin ausüben.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Mitteilung (Kündigung) der Beklagten vom 31.10.2007 mit Ablauf dieses Tages zu Ende gegangen ist, sondern dass es weiterhin fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sich der Rentenbescheid auch auf vergleichbare Tätigkeiten bezieht und die Klägerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht hat, sie halte sich aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig zu sein. Sie hat behauptet, abgesehen von dem der Klägerin angebotenen Arbeitsplatz gebe es bei ihr keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom 23.01.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihr am 12.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10.04.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.05.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt. Diese Tarifnorm beziehe sich nur auf § 43 SGB VI. Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI habe sie im Übrigen nicht beantragt. Dem Rentenbescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen einer zumutbaren Tätigkeit für sie untersucht worden seien. Es sei zu bestreiten, dass die Tarifvertragsparteien mit § 33 Abs. 2 TVöD auch für solche Arbeitnehmer die auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses hätten regeln wollen, die nach den Kriterien früherer Berufsunfähigkeit zwar unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht teilweise erwerbsgemindert seien, aber nach den Kriterien früherer Berufsunfähigkeit nur untervollschichtig arbeiten könnten. Denn es sei zu berücksichtigen, dass sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr wie früher auf 2/3 einer Vollrente, sondern nur noch auf die Hälfte belaufe. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass es der Beklagten obliege, das Fehlen einer anderweitigen, geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen und nachzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 23.01.2008
- 3 Ca 3502/07 - abzuändern und
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung gemäß § 33 TVöD beendet worden ist;
2.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wie bisher als Vollzeitarbeitnehmerin als Krankenschwester in der Altenpflege weiter zu beschäftigen;
3.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Krankenschwester in der Altenpflege arbeitstäglich 6 Std. weiter zu beschäftigen,
4.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Weiterbeschäftigung auf anderen geeigneten und freien Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe 7 A ggf. einer darunterliegenden Entgeltgruppe anzubieten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Rechtsprechung des BAG zu § 59 BAT und trägt ergänzend zu ihren Bemühungen vor, einen geeigneten, freien Arbeitsplatz für die Klägerin zu finden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) entschieden, da lediglich der Streit zwischen den Parteien über den Feststellungsantrag zur Endentscheidung reif ist.
Insoweit ist die Berufung zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht fort. Es hat nicht nach
§ 33 Abs. 2 TVöD (VKA) mit Ablauf des 31.10.2007 geendet.
1.Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er bedarf jedoch der Auslegung.
Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Für auflösend bedingte Arbeitsverträge gilt u. a. § 17 Satz 1 TzBfG entsprechend (§ 21 TzBfG). Streiten die Parteien dagegen darüber, ob überhaupt eine Befristungsabrede getroffen wurde oder ob eine vertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, findet die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, die Befristung oder auflösende Bedingung sei tatsächlich nicht eingetreten. In einem solchen Fall kann die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden (BAG vom 23.06.2004, AP Nr. 5 zu § 17 TzBfG).
Die Klägerin hat in der ersten Instanz lediglich geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor. Sie hat daher eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erhoben. Diese ist auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gerichtet, da der Antrag den Satzteil enthält, dass "es weiterhin fortbesteht". Eine Kündigung hat die Beklagte nicht erklärt. Ihr Schreiben vom 31.10.2007 enthält nichts anderes als Hinweise auf die nach Auffassung der Beklagten gemäß § 33 Abs. 2 TVöD eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag ist daher dahingehend auszulegen, dass allein die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz begehrt wird.
Dasselbe gilt trotz der Umformulierung des Antrags in der Berufungsbegründungsschrift auch für das Berufungsverfahren. Denn die Klägerin macht auch im Berufungsverfahren ausschließlich geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach § 33 TVöD am 31.10.2007 geendet habe, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Trotz des an § 17 Satz 1 i. V. m. § 21 TzBfG angelehnten Wortlauts des im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrags ist dieser daher als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auszulegen. Als solcher ist er zulässig, da die Beklagte die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis habe gemäß § 33 Abs. 2 TVöD am 31.10.2007 geendet.
2.Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht fort, da es nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD mit Ablauf des 31.10.2007 geendet hat.
a)Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 TVöD eingetreten, da die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als ihr der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.10.2007 zugestellt wurde, und auch am 31.10.2007 noch nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di war. Sie ist erst im November 2007 deren Mitglied geworden. Die Tarifnorm, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt haben könnte, galt daher nicht unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen erfüllt sein könnten. In Betracht kommt daher nur, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung eingetreten ist.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages ungewiss ist, ob einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach er oder sie voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist ein Arbeitsvertrag, in dem die Geltung des
§ 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD vereinbart wird, unter einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB abgeschlossen (BAG vom 15.03.2006 zu § 59 Abs. 1 BAT, AP Nr. 14 zu § 59 BAT).
Einzelvertragliche Vereinbarungen einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 21 TzBfG und war auch schon vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Ob ein Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Da die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 die Geltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart haben, kann dieser aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung nur Anwendung finden, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 5 des Arbeitsvertrages so auszulegen ist, dass sie auch den TVöD erfasst.
Nach § 2 Abs. 1 des von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb tarifunion abgeschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 01.06.2006 ersetzt der TVöD bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes des VKA sind, u. a. den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961. Für die einem Kommunalen Arbeitgeberverband angehörende Beklagte ist der TVöD daher ein den BAT ersetzender Tarifvertrag. Damit haben die Parteien in § 5 des Arbeitsvertrages auch die Geltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis vereinbart.
b)Es kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 4 i. V. m. § 21 TzBfG auf die Vereinbarung der in § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthaltenen auflösenden Bedingung Anwendung findet, weil der TVöD erst am 01.10.2005 in Kraft getreten ist (§ 39) und ob die pauschale schriftliche Inbezugnahme des Tarifvertrages dem Schriftformerfordernis genügt, oder ob die in Bezug genommene tarifvertragliche Regelung der auflösenden Bedingung einzelvertraglich wiederholt bzw. der entsprechende Text des Tarifvertrages mit dem Arbeitsvertrag fest verbunden werden muss (vgl. hierzu BAG vom 01.12.2004, AP Nr. 13 zu § 59 BAT). Denn die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht erfüllt.
Zwar kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass der Rentenbescheid vom 23.10.2007 nicht ihre teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD feststellt. Nach dem Wortlaut des Rentenbescheides hat sie Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil sie berufsunfähig ist. Damit ist ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bewilligt worden. Auch bei einer solchen Rente handelt es sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD schließt sie daher ein (ebenso Brehm, TVöD, Stand November 2007, § 33 Rdn. 50 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD entsprechen würde, die Rente nach § 240 SGB VI von seinem Anwendungsbereich auszunehmen.
Wird allein § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD betrachtet, hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin somit am 31.10.2007 geendet, weil ihr im Oktober 2007 ein Rentenbescheid zugestellt wurde, wonach sie teilweise erwerbsgemindert ist. In § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD ist jedoch bestimmt, dass dann, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides beginnt, der Arbeitsvertrag mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorausgehenden Tages endet. In § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD heißt es ferner, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht es nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Der Wortlaut dieser Regelungen lässt erkennen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach dem Rentenbescheid tatsächlich keine Rente erhält, weil diese etwa, wie im Fall der Klägerin, wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen ist. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem eine Rente auf Zeit gewährt wird, nicht endet, während das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem keine Rente gewährt wird, allein deshalb endet, weil ein Rentenbescheid dessen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat. Eine andere Auslegung entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der in § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthaltenen auflösenden Bedingung.
Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 59 BAT stellt die Erwerbsunfähigkeit allein keinen ausreichenden Sachgrund für eine auflösende Bedingung dar, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wird erst infolge der Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung gerechtfertigt (BAG vom 03.09.2003, AP Nr. 1 zu § 59 BAT-O). Das BAG hat daher zu den mit § 33 Abs. 2 Satz 3, 5 und 6 TVöD übereinstimmenden Regelungen des § 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BAT-O entschieden, hiervon seien ersichtlich auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen. Die tarifvertraglichen Regelungen seien daher so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug ab dem Rentenbeginn ende. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass ein tatsächlicher Rentenbezug nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht auch Voraussetzung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD sein soll. Denn andernfalls würde das Arbeitsverhältnis allein wegen der Erwerbsminderung enden. Dies allein stellt jedoch jedenfalls dann, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, keinen Sachgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar.
Die gesetzeskonforme Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 TzBfG führt somit zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Da der Klägerin keine Rente gewährt wird, würde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge ihrer Erwerbsminderung allein den Interessen der Beklagten entsprechen. Schon die Vorläuferregelung des § 59 Abs. 1 BAT sollte jedoch den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien dienen (BAG vom 01.12.2004, AP Nr. 13 zu § 59 BAT). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 33 Abs. 2 TVöD hiervon abweichen wollten.
3.Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von Beklagten
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
HeinleinBormannSydorenko