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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·9 Sa 2008/99·13.04.2000

Keine VBL-Nachversicherung für frühere Beamtendienstzeiten (§ 18 Abs. 6 BetrAVG a.F.)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Land die Nachversicherung bei der VBL für Zeiten eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Streitig war, ob § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. i.V.m. VBL-Satzung bzw. Versorgungstarifvertrag eine solche Pflicht auch für ehemalige Beamte begründet. Das LAG gab der Berufung des Landes statt und wies die Klage ab. § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. erfasse seinem persönlichen Geltungsbereich nach nur Arbeitnehmer; Beamte würden bei Ausscheiden ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln nachversichert.

Ausgang: Berufung des Landes erfolgreich; Klage auf VBL-Nachversicherung für Beamtendienstzeiten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nachversicherungspflicht nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. knüpft an ein vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers an und erfasst Beamte nicht.

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Scheidet eine während eines Beamtenverhältnisses versicherungsfreie Person ohne beamtenrechtliche Versorgung aus, richtet sich die Nachversicherung grundsätzlich allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung).

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Versorgungstarifverträge und Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes, deren persönlicher Geltungsbereich auf Angestellte/Arbeiter beschränkt ist, begründen ohne ausdrückliche Regelung keine Nachversicherung für im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeiten.

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Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz führt bis zur Neuregelung nicht zur Unanwendbarkeit der Norm und betrifft nicht den persönlichen Geltungsbereich (Arbeitnehmer/Beamte).

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Ein Anspruch aus § 18 BetrAVG a.F. setzt zudem voraus, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes (insb. § 1 BetrAVG a.F.) im maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 6 BetrAVG a. F.,§ 30 Satzung VBL§ 18 Abs. 6 BetrAVG§ 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG a. F.§ 18 BetrAVG§ Art. 3 Abs. 3 GG§ 18 Abs. 6 BetrAVG a. F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 5117/99

Leitsatz

Der persönliche Geltungsbereich des § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung, wonach aus Gründen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 6 BetrAVG a. F. eine Nachversicherung bei einer Zusatzversor gungseinrichtung zu erfolgen hat, betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, nicht aber Beamte.

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 6 Ca 5117/99 abgeändert.

2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Nachversicherung in der Zusatz

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versorgung für Zeiten eines Beamtenverhältnisses.

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Die am 14.01.1939 geborene Klägerin war zunächst nach ihrem ersten Staatsexamen

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in der Zeit vom 17.04.1963 bis zum 04.10.1965 als Lehrkraft im Dienst des beklagten Landes im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ab 05.10.1965 wurde die Klägerin als Volksschullehrerin in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dieses Beamtenverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin am 30.06.1971, weil die Klägerin nur noch in Teilzeit arbeiten wollte, um ihre am 17.04.1970 und am 06.11.1972 geborenen Kinder zu betreuen. Ab 01.07.1971 nahm die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung als Lehrerin bei dem beklagten Land auf. Die Klägerin war an der Dr.-C.-S.-Schule, einer katholischen Grundschule der Stadt M., tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Vorschriften des BAT. Seit dem 01.08.1998 erhält die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 01.02.1999 erhält sie eine Altersrente für Schwerbehinderte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.07.1998.

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Das beklagte Land versicherte die Klägerin für die Zeit vom 05.10.1965 bis zum 30.06.1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach, weigerte sich jedoch, diesen Zeitraum bei der VBL in Karlsruhe nachzuversichern. Zur Zeit erhält die Klägerin eine Altersrente in Höhe von 1.787,73 DM von der BfA und von der VBL eine Zusatzversorgung in Höhe von 515,44,-- DM monatlich.

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Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 27.07.1999 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch während des Beamtenverhältnisses auf Probe bei der VBL nachversichern zu müssen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Beträge an die VBL für den Zeitraum 05.10.1965 30.06.1971 für die Klägerin nachzuentrichten;

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2.

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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Beträge an die VBL für die Zeit vom 05.10.1965 30.06.1971 rechtzeitig nachentrichtet worden wären.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land hat sich vor allem damit verteidigt, § 30 der Satzung der VBL schließe eine Nachversicherung für Personen, die aus einem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien, aus. Die Klägerin könne auch die Zusatzversicherung bei der VBL nicht aus § 18 BetrAVG herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift bestünde die Nachversicherungspflicht ausschließlich für Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin in der Zeit ihres Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gehört habe.

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Durch Urteil vom 09.11.1999 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf

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- 6 Ca 5117/99 dem Feststellungsantrag zu 1. der Klägerin entsprochen.

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In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das beklagte Land gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 30 der Satzung der VBL zur Nachversicherung der Klägerin für den Zeitraum 05.10.1965 bis zum 30.06.1971 verpflichtet sei. § 18 BetrAVG sei insgesamt verfassungswidrig. Dies habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt.

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Das Gericht müsse daher bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers das Gesetz verfassungskonform auslegen. Es widerspräche dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 3 GG, ehemalige Beamte allein um dieser früheren Beamteneigenschaft willen hinsichtlich der Zusatzversorgung schlechter zu behandeln als ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes.

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Gegen das am 19.11.1999 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 20.12.1999 (Montag) vorliegenden Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 17.01.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Das beklagte Land wendet sich gegen das angefochtene Urteil, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe, Beamte bei der VBL nachversichern zu müssen. Eine derartige Nachversicherungspflicht ließe sich auch nicht aus § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 der Satzung der VBL herleiten, weil die Klägerin beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die Grundvoraussetzungen des § 1 BetrAVG nicht erfüllt hätte. Unabhängig davon beträfe § 18 Abs. 6 BetrAVG a. F. lediglich Arbeitnehmer und nicht ehemalige Beamte, so dass auch der persönliche Geltungsbereich dieser Vorschrift die Klägerin nicht erfasste.

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Das beklagte Land beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 6 Ca 5117/99 die Klage der Klägerin abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 6 Ca 5117/99 zurückzuweisen.

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Die Klägerin schließt sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 6 Ca 5117/99 ist zulässig.

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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2, 222 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

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II.

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Auch in der Sache selbst musste die Berufung des beklagten Landes Erfolg haben und unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu einer Abweisung der Klage der Klägerin führen.

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Die Klägerin hat keinen Nachversicherungsanspruch gegen das beklagte Land für die Zeit vom 05.10.1965 bis zum 30.06.1971.

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1. Die Klägerin war während der Dauer ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in der Zeit vom 05.10.1965 bis zum 30.06.1971 gemäß § 6 AVG (§ 1229 RVO) in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Nach Inkrafttreten des SGB VI ist die Versicherungsfreiheit in § 5 SGB VI verankert. Beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien

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Beschäftigung ohne Versorgung war gemäß § 9 AVG eine Nachversicherung vorzunehmen, die nunmehr in § 8 SGB VI geregelt ist. Das hat zur Folge, dass sich die Versorgung des entlassenen Beamten ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht richtet.

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2. Eine gleichzeitige Nachversicherung des ehemaligen Beamten bei einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes findet hingegen nicht statt.

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Gemäß § 46 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Bundesangestelltentarifvertrags erfolgt eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Versorgungstarifvertrags vom 04.11.1966. Der persönliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschränkt sich auf Angestellte und Arbeiter, so dass der persönliche Geltungsbereich nicht auf Beamtenverhältnisse bezogen ist.

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Ebensowenig kommt eine Nachversicherung bei der VBL für die Dauer des Beamtenverhältnisses zugunsten der Klägerin nach § 18 BetrAVG a. F. in Verbindung mit § 30 der Satzung der VBL in Frage.

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Ist der Arbeitnehmer beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus bestimmten Gründen, die in § 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 BetrAVG a. F. aufgeführt sind, nicht pflichtversichert, obwohl er bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war, muss er von diesem bei der Zusatzversorgungseinrichtung nachversichert werden, bei der der Arbeitgeber entweder Beteiligter ist oder sein könnte (§ 18 Abs. 6 S. 1 BetrAVG a.F.). Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BetrAVG a. F. in Frage kommen.

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Diese Regelung betrifft Personen, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1231 Abs. 1 RVO, 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 AVG versicherungsfrei sind. Dabei handelt es sich um Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, weil ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist. Von dieser Nachversicherungspflicht werden jedoch ausschließlich Arbeitnehmer, nicht

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aber Beamte betroffen. Dies folgt unmissverständlich aus § 18 Abs. 6 S. 1 BetrAVG a.F., welche Vorschrift ausdrücklich im Hinblick auf § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BetrAVG a.F. auf die Arbeitnehmerschaft dieses Personenkreises verweist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Versorgungstarifvertrag. Dieser verweist in § 9 Abs. 1 ausdrücklich auf die Regelung des § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. und setzt dessen anspruchsbegründenden Voraussetzungen voraus. Dies entsprach auch der Regelung des § 5 Abs. 2 VersorgungsTV 1955 und der Vorgabe in § 9 Abs. 2 S. 1 VersorgungsTV 1966, wonach die Nachversicherung für solche Zeiten unterblieb, die im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden waren.

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3. Im Übrigen hatte die Klägerin beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, wäre dies ein dem Arbeitsverhältnis gleichzustellendes Rechtsverhältnis, die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG noch nicht erfüllt, weil sie am 30.06.1971 erst 32 Jahre alt gewesen ist. Die Versorgungszusage hätte mindestens 10 Jahre bestehen müssen.

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5. An dieser Beurteilung ändert die vom Arbeitsgericht angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.1998 (NZA 1999, 194) nichts. Richtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht § 18 BetrAVG insgesamt mit dem Grundgesetz für unvereinbar angesehen hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 18 BetrAVG mit Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 1 GG nicht als Nichtigkeitsgrund qualifiziert und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2000 eine

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verfassungskonforme Regelung herbeizuführen. Bis zur Neuregelung kann § 18 BetrAVG a.F. weiterhin angewendet werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG nicht wegen des persönlichen Geltungsbereichs dieser Vorschrift, sondern allein deswegen erkannt worden ist, weil die Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt. Dabei wird nicht verkannt, dass Beamte bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit erheblichen Einbußen in ihrer Versorgungsanwartschaft rechnen müssen, da sie lediglich bis zur Höhe der Beitragsgemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Dieser Nachteil ist jedoch nicht auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurückzuführen und tritt vor allem auch dann ein, wenn der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedene Beamte in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber wechselt, bei dem keine Zusatzversorgungseinrichtung besteht. Das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt VBL = DB 1972, 535) hat jedenfalls auch bei einem Wechsel eines Beamten in ein Arbeitsverhältnis zum öffentlichen Dienst keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen, wenn die Versorgungstarifverträge keine Nachversicherung für Beamtendienstzeiten vorsehen.

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III.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

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IV.

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Gegen diese Entscheidung ist für das beklagte Land kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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V.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

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R E V I S I O N

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eingelegt werden.

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Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Boewer Kruse A. Mailänder