Berufung auf Abfindungszahlung aus Sozialplan wegen Vollstreckungsverbot nach §123 InsO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Abfindung aus einem nach Insolvenzeröffnung geschlossenen Sozialplan. Das LAG weist die Berufung zurück, weil Ansprüche aus solchen Sozialplänen Masseverbindlichkeiten sind und die Zwangsvollstreckung in die Masse nach § 123 Abs. 3 InsO unzulässig ist. Daraus folgt mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage; eine Feststellungsklage ist bei unstreitigem Anspruch ebenfalls unzulässig.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage wegen Vollstreckungsverbots des § 123 Abs. 3 InsO abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Sozialplan gelten als Masseverbindlichkeiten gemäß § 123 Abs. 2 InsO.
Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist unzulässig; besteht ein Vollstreckungsverbot nach § 123 Abs. 3 InsO, fehlt der Leistungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Bei einem materiell unstreitigen Anspruch fehlt es an einem rechtlichen Interesse an einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung macht einen Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht durchsetzbar und rechtfertigt nicht die Durchsetzung des Anspruchs im Wege der Leistungsklage.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 756/08
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008 - 4 Ca 756/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 15.01.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte am 15.01.2007 Masseunzulänglichkeit an. Am 22.01.2007 schloss er mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nach dem Sozialplan einen Abfindungsanspruch in Höhe von 6.957,74 € hat.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage durch Urteil vom 04.06.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit einem am 24.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 25.08.2008, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.06.2008
- 4 Ca 756/08 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.957,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Diese ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 InsO kann in einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu 2 ½ Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO sind die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan Masseverbindlichkeiten.
Die Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist jedoch nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig. Kann aber ein Leistungsurteil wegen eines Vollstreckungsverbots nicht vollstreckt werden, fehlt der darauf gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (BAG vom 31.07.2007, AP Nr. 1 zu § 38 InsO).
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Klageantrag. Die Klägerin kann mithin wegen des in § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO enthaltenen Vollstreckungsverbots nicht im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten vorgehen.
Da der Anspruch unstreitig ist, ist auch eine darauf gerichtete Feststellungsklage unzulässig. Der Klägerin fehlt das rechtliche Interesse an einer entsprechenden richterlichen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision nicht ersichtlich sind (§ 72 Abs. 2 Nr.
2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
anzufechten wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
HeinleinWesselborgKonzendorf