AWbG NRW: Bildungsurlaub „Sylt – Eine Insel in Not“ mangels Unterrichtszeit kein Anspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Land die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen, weil seine Teilnahme an einem Sylt-Seminar als Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW freizustellen und nicht auf Erholungsurlaub anzurechnen sei. Streitpunkt war, ob die Veranstaltung politische Weiterbildung i.S.d. § 1 Abs. 2 AWbG NRW darstellte. Das LAG wies die Berufung zurück, weil die tägliche Unterrichtszeit (teils nur 3:45–4:30 Std., nur an zwei Tagen ca. 5:15 Std.) und Exkursionsteile das Gepräge der Weiterbildung nicht erreichten. Bei dieser zeitlichen Ausrichtung stehe der Freizeitwert im Vordergrund; ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Freistellung bestehe daher nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Bildungsurlaubsanspruchs wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bildungsveranstaltung dient nicht der politischen Weiterbildung i.S.d. § 1 Abs. 2 AWbG NRW, wenn die zeitliche Ausgestaltung der Lerneinheiten das Gepräge einer Freizeitveranstaltung trägt.
Für den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW muss anhand des Programms und erläuternder Unterlagen erkennbar sein, dass ein didaktisches Konzept auf die Förderung des Verständnisses für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge gerichtet ist.
Bestreitet der Arbeitgeber substantiiert die Eignung einer Veranstaltung als politische Weiterbildung, hat der Arbeitnehmer das sachliche und didaktische Konzept sowie die zeitliche Ausrichtung der Lerneinheiten näher darzulegen.
Enthalten Programmpunkte wie Exkursionen während reiner Wanderungsphasen keine hinreichende Wissensvermittlung, können sie bei der Bewertung des Weiterbildungscharakters nicht als vollwertige Unterrichtszeit ins Gewicht fallen.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Tagesstundenvorgabe kann eine insgesamt geringe tägliche Unterrichtsdichte gegen die Anerkennung als Weiterbildungsmaßnahme sprechen, wenn dadurch der Weiterbildungszweck hinter dem Freizeitwert zurücktritt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 8 (4) Ca 5400/96
Leitsatz
Eine Bildungsmaßnahme dient nicht mehr der politischen Weiterbildung i. S. von § 1 Abs. 2 AWbG NW, wenn die zeitliche Ausrichtung der täglichen auf 5 Tage angesetzten Lerneinheiten an 2 Tagen 5 Stunden und an den übrigen Tagen 4 Stunden bzw. 3 Stunden umfasst. Bei derartiger zeitlicher Ausrichtung einer Weiterbildungsveranstaltung steht die Freizeit, nicht aber die Weiterbildung des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 wird zurück-
gewiesen.
2. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens fallen dem
Kläger zur Last.
3. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streitverkündete.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger fünf Urlaubstage aus dem Jahre 1996 nachzugewähren.
Der Kläger ist seit 1979 bei der B. Universität Gesamthochschule W. angestellt. Er wird in deren Rechenzentrum als Systemprogrammierer beschäftigt. Am 08.10.1996 beantragte er bei dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Kanzler, ihn für den Besuch der von der Weiterbildungseinrichtung Forum U. für den 18.11. 22.11.1996 ausgeschriebenen Veranstaltung Sylt Eine Insel in Not von der Arbeit freizustellen. Diese Veranstaltung war als Arbeitnehmerweiterbildung von der Bildungsberatung und Bildungswerbung der Stadt K.in der Broschüre Bildungsurlaubs-Angebote in NRW wie folgt angekündigt:
Der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer schützt seit mehreren Jahren das größte zusammenhängende Wattengebiet der Erde. Ziel des Seminars ist es, sich einen Überblick über den Lebensraum zu verschaffen und den Zusammenhang zwischen Meeresverschmutzung, Klimaveränderungen und Zerstörung des Wattenmeers begreifbar zu machen.
Das geplante Programm sah wie folgt aus:
Sonntag: Anreise
Montag:
10.00 10.45 Uhr Begrüßung und Kennenlernen der Teilnehmer/innen
Vorstellung des Seminarverlaufes
11.00 12.30 Uhr Entstehung und Geschichte der schleswig-holsteinischen
Nordseeküste, des Wattenmeeres, der Inseln und
Halligen
14.00 17.00 Uhr Die Insel Sylt als Teil der schleswig-holsteinischen Geest
- Auswirkungen der Umwelteinflüsse auf den Geestkern
der Insel
- Küstenschutzmaßnahmen im Wandel der Zeit
- Nutzen und Kosten der Schutzmaßnahmen
Dienstag:
10.00 12.15 Uhr Einblick in einen Lebensraum
- Ökosystem Wattenmeer
- Auswirkungen von Umweltbelastung auf dieses
System ( schwarze Flecken etc.)
- Beispiele des angewandten und pädagogischen Naturschutzes
14.00 17.00 Uhr Die Bedeutung des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
- Vergleich mit anderen Nationalparks
- Schutzmaßnahmen des Bundes und des Landes für das Wattenmeer
- Interessenkonflikte und Gesetzgebung
- Entwicklung des Nationalparks
Mittwoch:
10.00 12.15 Uhr Natur- und Kulturgeschichte der Nordfriesischen Inseln
14.00 15.30 Uhr Vorbereitung der Fragestunde
Natur-, Umweltschutz und/oder Tourismus
- Ausarbeitung von Fragen in Arbeitsgruppen
20.00 21-30 Uhr Fragestunde mit Naturschutzexperten/Politiker/
Tourismusexperten
Donnerstag:
09.30 12.30 Uhr Die internationale ökologische Bedeutung des Watten-
meeres für den Vogelzug
14.30 16.00 Uhr Geschichtliche Entwicklung des Tourismus und dessen
Auswirkungen auf die Insel
Westerland: Entwicklung eines Dorfes zum Weltbad.
Freitag:
10.00 12.15 Uhr Schutzstation Wattenmeer
Nutzung und Gefährdung des Wattenmeeres
und der Nordsee
internationale Bedeutung des Wattenmeeres
Schutzkonzepte und Maßnahmen zum Erhalt
dieses Lebensraumes und deren kritische
Einschätzung
13.30 15.00 Uhr Abschlußdiskussion
Probleme des Naturschutzes in unserer Gesellschaft
Erholungsbedürfnis contra Naturschutz
Möglichkeiten jeder/jedes Einzelnen zum Schutze
Natur beizutragen
Seminarauswertungen/Kritik
Nach Auswertung des Programms lehnte der Kanzler mit Schreiben vom 14.10.1996 eine Freistellung des Klägers ab.
Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien am 12.11.1996 einen Prozessvergleich folgenden Inhalts geschlossen:
1. Der Kläger ist berechtigt, in der Zeit vom 18.11. 22.11.96 an der Bildungs-
veranstaltung Sylt eine Insel in Not teilzunehmen.
2. Ob diese Arbeitsbefreiung als Weiterbildung nach dem Arbeitnehmer-
weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen von der Beklagten unter
Lohnfortzahlung zu tragen ist oder auf den Erholungsurlaub des Klägers
anzurechnen ist, soll vom rechtskräftigen Ausgang des Hauptsachever-
fahrens abhängig sein.
Mit der am 06.12.1996 zur Hauptsache erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte den Kläger in der Zeit vom
18. November bis 22. November 1196 von der Arbeit zum
Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung nach
dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Bildungs-
urlaubsveranstaltung Sylt eine Insel in Not freizustellen hat
und der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen
Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 08.04.1997 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 13 Sa 775/97 zurückgewiesen und die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden. Durch Urteil vom 17.11.1998 hat der 9. Senat des BAG 9 AZR 503/97 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Dabei ist dem Landesarbeitsgericht aufgegeben worden, in der erneuten Berufungsverhandlung die erforderlichen Feststellungen zum didaktischen Konzept sowie zur zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten zu treffen und hiernach ausgehend von dem vom Senat geprägten Begriff zu beurteilen, ob die Veranstaltung der politischen Weiterbildung gedient habe.
Das Forum für P. und i. Begegnung e.V. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Nachdem der Kläger dem Forum für P. und i.Begegnung e.V. den Streit verkündet hatte, hat das beklagte Land den Antrag auf Zurückweisung des Streithelfers fallen gelassen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.1999 erläutert nunmehr der Streithelfer und Streitverkündete des näheren die inhaltliche Ausgestaltung und das didaktische Konzept der Bildungsveranstaltung. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen. Der Kläger macht sich diese Ausführungen zu Eigen.
Der Kläger und der Streitverkündete beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 festzustellen, dass die Beklagte
den Kläger in der Zeit vom 18.November bis 22. November 1996
von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für
die Bildungsurlaubsveranstaltung Sylt eine Insel in Not
freizustellen hat und der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den
tariflichen Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 8 (4) Ca 5400/96 zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält an seiner bereits im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 24.02.1997 näher dargestellten Auffassung fest, wonach die vom Kläger besuchte Veranstaltung insgesamt gesehen nicht als politische Weiterbildungsmaßnahme angesehen werden könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997 ist unbegründet.
1. Soweit es um die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) geht, wird auf die Ausführungen des 9. Senats des BAG im Urteil vom 17.11.1998 unter I 1 verwiesen.
2. Nach den Feststellungen des 9. Senats des BAG (a. a. O.) steht darüber hinaus fest, dass lediglich noch abklärungsbedürftig war, ob die vom Kläger besuchte Veranstaltung entsprechend § 1 Abs. 2 AWG der politischen Weiterbildung gedient hat, während die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflicht nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AWbG vorliegen.
a) In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Streithelfers und Streitverkündeten kann davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger besuchten Veranstaltung ein ausreichendes didaktisches Konzept im Sinne der Spruchpraxis des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (24.08.1993 9 AZR 240/90 NZA 1994, 456 = EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen Nr. 16 = AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) zugrunde lag.
Zweifelhaft ist jedoch in diesem Zusammenhang, ob die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.07.1997 nicht allein deswegen hätte zurückgewiesen werden müssen, weil der Kläger zu einem entsprechenden didaktischen Konzept der Veranstaltung nichts vorgetragen hatte, obwohl vom beklagten Land unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 9. Senats des BAG sowohl von der didaktischen als auch von der sachlichen Seite her Bedenken geltend gemacht worden waren. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung von der Arbeit freizustellen hat, muss er auch beurteilen können, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Freistellung des Arbeitsnehmers vorliegen. Die zum Teil in der Literatur (vgl. etwa Klevemann, BB 1989, 209 ff.; Schlömp-Röder, AuR 1988, 373 ff.) vertretene Auffassung, dass der Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme des Arbeitnehmerweiterbildungsurlaubs nicht verpflichtet wäre, Veranstalter, Thema oder Ort der Bildungsveranstaltung zu nennen und dem Arbeitgeber nur eine nachträgliche Kontrolle der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gestattet sei, ist abzulehnen, weil ein derartiger Freistellungsanspruch durch die gesetzliche Regelung nicht mehr gedeckt ist. Diese Bewertung liegt wohl der Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 09.05.1995 (- 9 AZR 185/94 - NZA 1996, 256 = AP Nr. 14 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW) zugrunde. Danach muss sich das für die Beurteilung maßgebende Konzept zunächst aus dem vom Veranstalter ausgegebenen Programm und dessen Erklärungen dazu, z. B. in einem Einladungsschreiben, ergeben. Lassen diese Unterlagen nicht erkennen, dass das vom Veranstalter verfasste didaktische Konzept auf eine Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge auf einem oder mehreren politischen Gebieten gerichtet ist, so besteht kein Anspruch auf Freistellung nach § 1 AWbG.
Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer darlegt und im Streitfall beweisen kann, dass die Veranstaltung nach einem vom Programm und seiner Erläuterungen abweichenden didaktischen Konzept durchgeführt ist, das den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Tatsachen vortragen, aus denen sich die Änderung des bisherigen didaktischen Konzepts ergibt und die den Schluss zulassen, es liege nunmehr ein Konzept zur Vermittlung von Kenntnissen zur politischen Weiterbildung vor. Es soll nicht ausreichen, dass der Arbeitnehmer vorträgt, in einzelnen Lerneinheiten seien Kenntnisse auf dem einen oder anderen politischen Gebiet ermittelt worden.
Aus dieser grundsätzlichen Bewertung ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber nicht nur vor der Weiterbildungsfreistellung des Arbeitnehmers ersehen muss, ob es sich um eine anerkannte Bildungsveranstaltung handelt, sondern darüber hinaus auch aufgrund der Informationen des Arbeitnehmers eine Beurteilung darüber anstellen kann, ob die Veranstaltung der beruflichen oder politischen Weiterbildung zu dienen bestimmt ist. Zumindest in der prozessualen Auseinandersetzung um die Freistellungsberechtigung ist es dann Sache des Arbeitnehmers, das sachliche und didaktische Konzept der Lerninhalte näher zu konkretisieren, wenn der Arbeitgeber dies wie im vorliegenden Fall bereits im ersten Rechtszuge geschehen mit durchaus beachtlichen Argumenten in Abrede stellt. Die Revisionsentscheidung des 9. Senats des BAG vom 17.11.1998
- 9 AZR 503/97 - erweckt den Eindruck, dass es hierauf nicht ankäme, zumal der 9. Senat des BAG davon ausgeht, dass vom Kläger weder das didaktische Konzept noch die zeitliche und sachliche Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten ausreichend vorgetragen worden sind (II 2 der Gründe).
b) Bereits aus dem mit der Klageschrift überreichten Programm geht hervor, dass die zeitliche Dimension der vom Kläger besuchten Veranstaltung insgesamt gesehen nicht ausreichen kann, um sie als politische Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 AWbG qualifizieren zu können. Der 9. Senat des BAG hat offenbar in der Entscheidung vom 17.11.1998 9 AZR 503/97 die auf Blatt 7 und 8 d. A. angegebene Seminarzeit für ausreichend erachtet. Diese Bewertung konnte die Berufungskammer nicht überzeugen. Nur an zwei Tagen belief sich die gesamte Zeit der Veranstaltung auf 5,15 Stunden, während an den weiteren drei Tagen vier Stunden und 30 Minuten bzw. drei Stunden und 45 Minuten nicht überschritten worden sind. In die über fünfstündigen Seminarteile entfielen zudem Exkursionen auf der Insel, die während der Wanderungsphasen keine Wissensvermittlung an die Gruppe zulassen. Abgesehen davon ist nicht mehr nachvollziehbar, ob und inwieweit die Vorbereitung der Fragestunde am Mittwoch und die Fragestunde selbst mit Naturschutzexperten, Politikern und Tourismusexperten politische Bildung vermittelt.
Das AWbG in NW enthält keine konkrete Vorgabe der täglich zu leistenden Unterrichtsstunden. Im Gegensatz dazu wird in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz eine mindestens sechsstündige Unterrichtszeit eingefordert. Auch für das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (11.05.1993 9 AZR 289/89 NZA 1993, 990) eine Bildungsveranstaltung dann noch als eine der Arbeitnehmerweiterbildung angesehen, wenn am letzten Tag nur noch 3 1/4 Zeitstunden unterrichtet wurde, an anderen Tagen aber sechs Zeitstunden und mehr zur Weiterbildung genutzt wurden. In diesem Zusammenhang hat der 9. Senat lediglich unbeanstandet gelassen, dass am letzten Tag, der mit der Abreise zusammenfiel, nur noch 3 1/4 Zeitstunden Wissen vermittelt worden ist.
Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber anders als in anderen Landesgesetzen in Nordrhein-Westfalen keine Zeitvorgaben für die Wissensvermittlung festgeschrieben hat, verdeutlichen die Landesgesetze von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz, welcher zeitliche Umfang angemessen erscheint, damit eine Bildungsveranstaltung vom Gepräge her der Weiterbildung, nicht aber anderen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Nach diesen Maßstäben steht bei der vom Kläger besuchten Veranstaltung nicht die politische Weiterbildung, vielmehr der Freizeitwert im Vordergrund.
II.
Da der Kläger in der Sache unterlegen ist, fallen ihm die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zur Last. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streitverkündete zu tragen.
III.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist für das beklagte Land kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Berufungskammer erneut die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bedarf vor allem einer notwendigen Klarstellung für die betriebliche Praxis, ob und welche Informationen dem Arbeitgeber vor seiner Entscheidung über die Freistellung zu einer Bildungsveranstaltung vom Arbeitnehmer zuteil werden müssen, um beurteilen zu
können, ob überhaupt ein Freistellungsanspruch besteht. Dies ist deshalb erforderlich, weil es kein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers gibt. Darüber hinaus bedarf es der Klarstellung der Darlegungslast des Arbeitnehmers im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung, wenn der Arbeitgeber substantiiert bestreitet, dass Inhalt oder didaktisches Konzept einer besuchten Weiterbildungsveranstaltung den anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht genügt. Schließlich ist zu klären, ob auf der Grundlage des AWbG NW ein zeitliches Mindestmaß an täglichen Unterrichtsstunden nicht unterschritten werden darf bzw. die Gesamtunterrichtszeit ein bestimmtes Maß erreichen muss, um als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden zu können.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Boewer Dr. Heidorn Baumgarten