Gerichtlich genehmigter Vergleich: Duldung der Hündin bis 31.05.2025
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Vergleich, wonach der Klägerin gestattet wird, ihre Hündin „Lori“ bis zum 31.05.2025 in die Spielhalle zur Arbeit mitzubringen. Danach ist das Mitbringen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Geschäftsleitung nicht mehr geduldet. Das Gericht protokollierte und genehmigte den Vergleich; die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt bestehen, die Berufungskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Gerichtlich protokollierter und genehmigter Vergleich: Duldung des Hundes bis 31.05.2025, spätere Mitnahme nur mit Zustimmung; Kostenregelung wie vorinstanzlich, Berufungskosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vergleich beendet den Streitgegenstand und gilt für die Parteien als verbindliche Entscheidungsgrundlage.
Parteien können durch Vergleich befristete betriebliche Duldungen (z. B. das Mitbringen eines Haustiers) vereinbaren und zugleich Bedingungen für eine künftige Fortgeltung festlegen.
Ein Vergleich kann die Kostenverteilung konkret regeln, insbesondere die Kostenentscheidung der Vorinstanz bestehen lassen und die Kosten des Rechtszugs gegenseitig aufheben.
Das Gericht erklärt anhängige Verfahren als erledigt, wenn der streitige Anspruch durch einen wirksamen Vergleich erfüllt oder entfallen ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ga 14/25
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 SLaGa 5/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
kein Tenor da Vergleich
Rubrum
| Öffentliche Sitzung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf | Düsseldorf, 08.04.2025 |
| 8 GLa 5/25 9 Ga 14/25 Arbeitsgericht Düsseldorf | |
| (Bitte stets angeben) |
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Schneider
Ehrenamtlicher Richter: Löb
Ehrenamtlicher Richter: Zorn
| In dem einstweiligen Verfügungsverfahren |
pp.
Die Parteien schließen sodann auf ausdrücklichen Vorschlag des Gerichts den folgenden
V E R G L E I C H :
1. Der Klägerin wird gestattet, ihre Hündin „Lori“ bis zum 31.05.2025 zur Arbeit in der Spielhalle U.-straße in X. mitzubringen.
- 1. Der Klägerin wird gestattet, ihre Hündin „Lori“ bis zum 31.05.2025 zur Arbeit in der Spielhalle U.-straße in X. mitzubringen.
2. Nach diesem Zeitpunkt wird das Mitbringen des Hundes nicht mehr geduldet, es sei denn, dass die Geschäftsleitung insoweit ausdrücklich der Klägerin das Mitbringen erlaubt.
- 2. Nach diesem Zeitpunkt wird das Mitbringen des Hundes nicht mehr geduldet, es sei denn, dass die Geschäftsleitung insoweit ausdrücklich der Klägerin das Mitbringen erlaubt.
9 Ca 1397/25 erledigt.
4. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im angefochtenen Urteil; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
- 4. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im angefochtenen Urteil; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
10.04.2025.
Vorgespielt und so genehmigt.