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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·8 Sa 1561/96·30.06.1997

Überbrückungsgeld im Baugewerbe: Akkordlohn ohne Bauzuschlag zu berechnen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Stukkateur verlangte Nachzahlung von Überbrückungsgeld, weil bei Akkordarbeit der Bauzuschlag in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sei. Das LAG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Maßgeblich sei nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 S. 2 BRTV-Bau der „vereinbarte Stundenlohn“, der der Akkordlohnberechnung zugrunde liegt, und das ist nach dem Akkordtarifvertrag der reine Tarifstundenlohn. Die Nichtberücksichtigung des Bauzuschlags verletze Art. 3 GG nicht, da Akkordarbeiter im Ergebnis trotz anderer Berechnungsweise nicht schlechter gestellt seien.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsklage auf höheres Überbrückungsgeld zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes für Akkordarbeiter nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 S. 2 BRTV-Bau ist auf den Stundenlohn abzustellen, der tariflich der Akkordlohnberechnung zugrunde liegt, nicht auf den Gesamttarifstundenlohn.

2

Der Bauzuschlag nach § 2 Lohntarifvertrag Bau NRW ist bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes für Akkordarbeiter nicht hinzuzurechnen, wenn der Akkordtarifvertrag als Berechnungsfaktor den Tarifstundenlohn festlegt.

3

§ 4 Nr. 7 BRTV-Bau ist dahin auszulegen, dass die dortige Zuschlagsregel nur für die in § 4 BRTV-Bau geregelten Fälle gilt, soweit diese keine spezielle eigenständige Berechnungsregel enthalten.

4

Tarifvertragsparteien sind bei Differenzierungen an Art. 3 GG gebunden; sie überschreiten ihren Gestaltungsspielraum erst bei willkürlicher Ungleichbehandlung ohne sachlich einleuchtenden Grund.

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Eine unterschiedliche tarifliche Berechnung des Überbrückungsgeldes für Zeit- und Akkordlöhner verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie an unterschiedliche Vergütungssysteme anknüpft und im Ergebnis keine ungerechtfertigte Schlechterstellung bewirkt.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 5.4 Absatz 2 Satz 2Baurahmentarif-vertrag§ 616 BGB§ 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG§ 4 BRTV-Bau§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 3 BRTV-Bau§ 64 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1743/96

Leitsatz

Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stunden lohnes, welcher der Berechnung des Lei stungslohnes zugrundeliegt, zuzüg lich 25 v. H. (§ 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau). Hierbei ist der für jede lohnzahlungspflichtige Stunde nach § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertra ges für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1996 zu zah lende Bauzuschlag nicht hinzuzurechnen. Dies stellt keinen Verstoß gegen den auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.1996 - 2 Ca 1743/96 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 111,73 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger ist seit dem 15.03.1963 bei dem Beklagten als Stukkateur beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

4

Mit der am 07.06.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Berechnung des im Baugewerbe gewährten Überbrückungsgeldes für Arbeitnehmer, die Akkordlohn erhalten, sei vom Gesamttarifstundenlohn inklusive Bauzuschlag und nicht vom reinen Tarifstundenlohn auszugehen.

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Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten wie folgt:

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Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in NRW vom 24.04.1996:

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§ 2 Lohnregelung

8

Absatz 2

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Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 v. H. seines sich nach Absatz 1 ergebenden Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v. H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v. H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v. H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben.

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Absatz 3

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Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn Mehrstunden (Überschußstunden im Akkord) gewährt.

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Absatz 4

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Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.

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Akkordtarifvertrag für das Stuck, Putz, Akustik- und Trockenbaugewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.1981/01.02.1982, gültig ab 01.05.1982:

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§ 2 Grundsatz

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Ziffer 2:

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Die Errechnung der Akkordlöhne erfolgt durch Multiplikation der Vorgabezeiten (Stundensätze) mit dem jeweils gültigen Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters der Gruppe III / 2.

18

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 03.02.1981 in der Fassung vom 30.11.1995:

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§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall, Überbrückungsgeld

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1. Allgemeines

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Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden erschöpfend aufgezählten Ausnahmen:

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2. Freistellung aus familiären Gründen

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...

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3. Freistellung aus besonderen Gründen

25

...

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4. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung

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...

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5. Arbeitsausfall in Folge zwingender Witterungsgründe

29

5.1

30

Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch...

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5.4

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Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis

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31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles (Nr. 5.1 Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld ...

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Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt, zuzüglich 25 v. H.

36

6.

37

Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen

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6.1

39

Materialmangel

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...

41

6.2

42

Sonstige Betriebsstörungen

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...

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7.

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Zuschlag bei Leistungslohnausfall

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Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.

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Für die Monate Januar 1996 bzw. Februar 1996, für die der Kläger Anspruch auf Überbrückungsgeld für 39 Stunden bzw. für 30,5 Stunden hat, errechnet er unter Berücksichtigung des Bauzuschlages zusätzliche Vergütungsansprüche von 51,87 DM brutto bzw. 59,86 DM brutto.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten,

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bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes sei vom Gesamttarifstundenlohn einschließlich des Bauzuschlages auszugehen. Der in § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau gewählte Begriff vereinbarter Stundenlohn könne nur bei oberflächlicher und rein wortlautbezogener Interpretation in dem vom Beklagten

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verstandenen Sinne ausgelegt werden. Berücksichtige man jedoch Sinn und Zweck der Regelung wie die tarifsystematische Stellung, so werde deutlich, daß mit dem Begriff allein der Gesamttarifstundenlohn gemeint sei. Dies ergebe sich schon aus dem Zusammenhang mit § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau. Der dort verwendete Arbeitsentgeltbegriff beziehe sich auch nicht nur auf den tariflichen oder einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn. Vielmehr sei der Begriff umfassender und schließe die auf die Arbeitszeit bezogenen regelmäßigen Lohnzulagen ein. Auch § 4 Nr. 7 BRTV-Bau spreche für die weitreichendere Auslegung. Dort sehe der Tarifvertrag für einen gleichgearteten Sachverhalt, den Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen, ausdrücklich den Gesamttarifstundenlohn als Bezugsgröße vor. Entsprechend könne aber auch beim Arbeitsausfall aus witterungsbedingten Gründen nichts anderes gelten. Daß die Tarifvertragsparteien den Gesamttarifstundenlohn gemeint hätten, werde auch aus der in § 2 Abs. 3 und 4 des Lohntarifvertrages enthaltenen Regelung deutlich. Danach werde der Bauzuschlag für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für die Leistungslohnmehrstunden (Überschußstunden im Akkord) gewährt. Zum Tarifstundenlohn komme somit für den im Leistungslohn Beschäftigten noch der Bauzuschlag. Wenn den im Leistungslohn Beschäftigten das Überbrückungsgeld lediglich auf der Basis des Tarifstundenlohnes gewährt würde, führe dies zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Benachteiligung der im Leistungslohn beschäftigten Mitarbeiter gegenüber den im Zeitlohn Beschäftigten. Dies sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 111,73 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (12.06.1996) zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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den Kläger mit der Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten,

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Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes sei der Tarifstundenlohn und nicht der Gesamttarifstundenlohn. Unter dem Begriff vereinbarter Stundenlohn sei der Tariflohn zu verstehen, mit welchem laut Akkordtarifvertrag die Stundensätze zu multiplizieren seien. Hierzu regele § 2 Ziffer 2 des Akkordtarifvertrages, daß die Errechnung der Akkordlöhne durch Multiplikation der Vorgabezeiten (Stundensätze) mit dem jeweils gültigen Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters der Gruppe

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III /2 erfolge. Dies bedeute, daß der Berechnung des Überbrückungsgeldes der Bauzuschlag nicht zugrundezulegen sei.

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Mit Urteil vom 23.07.1996 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung den Kläger mit der Klage abgewiesen und hat dies unter anderem wie folgt begründet:

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Soweit der Kläger für Februar 1996 einen Nachzahlungsanspruch von mehr als

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40,57 DM brutto geltend mache, sei seine Klage von vornherein unschlüssig. Auch im übrigen sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Differenzbetrag auszugleichen. Eine solche Rechtspflicht ergebe sich nicht aus § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe. Der Beklagte habe das Überbrückungsgeld richtig berechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes nicht vom Gesamttarifstundenlohn, sondern vom reinen Tarifstundenlohn auszugehen. Der Bauzuschlag finde keine Berücksichtigung.

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Gegen dieses dem Kläger am 04.10.1996 zugestellte Urteil hat er am 04.11.1996 Berufung eingelegt und diese am 02.12.1996 begründet.

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Der Kläger vertritt die Auffassung,

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das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung des § 4 BRTV-Bau diese nicht als Gesamtregelung gesehen, insbesondere die Ziffer 7 nicht auf den Überbrückungsgeldanspruch der Leistungslöhner bezogen.

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Die Ziffer 7 beziehe sich nämlich auf alle in § 4 BRTV-Bau aufgeführten Fälle der Arbeitsbefreiung und nicht nur auf die Ziffer 6. Die vom Arbeitsgericht selbst gesehene Ungleichbehandlung hätte zu einem Umdenken führen müssen. Schließlich sei das Überbrückungsgeld als Lohnersatzleistung anzusehen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.1996 - Az. 2 Ca 1743/96 - abzuändern und gemäß seinem erstinstanzlichen zu erkennen.

68

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung:

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Wäre es zutreffend, daß Ziffer 7 des § 4 BRTV-Bau sich als generelle Regelung des Leistungslohnausfallprinzips auf alle Fälle des § 4 BRTV-Bau beziehe, so sei § 4 Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 3 BRTV-Bau überflüssig. Die aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Leistungs- und Zeitlöhnern sei der Grund für eine unterschiedliche Berechnung des Überbrückungsgeldes für diese beiden Beschäftigungsgruppen, ohne daß es hierbei zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Leistungslöhner komme. Schließlich werde der Bauzuschlag nur für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt.

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Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

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Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), vom Arbeitsgericht zugelassen (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden

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(§§ 519 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

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In völliger Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, daß bei der Berechnung des im Baugewerbe gewährten Überbrückungsgeldes für Arbeitnehmer, die Akkordlohn erhalten, nicht vom Gesamttarifstundenlohn inklusive Bauzuschlag, sondern allein vom Tarifstundenlohn auszugehen ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Dies gilt auch für die vom Kläger nicht angegriffene Feststellung des Arbeitsgerichts, soweit der Kläger für Februar 1996 einen Nachzahlungsanspruch von mehr als 40,57 DM brutto geltend mache, sei seine Klage von vornherein unschlüssig.

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Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

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Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Darüber hinaus sind die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zu berücksichtigen (vgl. BAG - Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG-Auslegung).

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Hiernach gilt folgendes:

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In § 4 Nr. 5 BRTV-Bau ist der vom Kläger hier reklamierte Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe geregelt.

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Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch (§ 4 Nr. 5.1 Satz 1 BRTV-Bau). Statt dessen erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles ein Überbrückungsgeld, wenn in der Schlechtwetterzeit die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen eingestellt wird (§ 4 Nr. 5.4 Satz 1 BRTV-Bau).

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Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist in § 4 Nr. 5.4 Absatz 2 BRTV-Bau geregelt. Demnach beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG. Bei Arbeitnehmern wie dem Kläger, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkord) erhalten hätten, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt, zuzüglich 25 v. H.

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Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger bei dem Versuch, den Begriff des vereinbarten Stundenlohnes im Sinne des Gesamttarifstundenlohnes inklusive Bauzuschlag auszulegen, übersieht, daß der Begriff des Stundenlohnes im Tarifvertrag selbst näher konkretisiert ist. Maßgebend für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist nämlich der Stundenlohn, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrundeliegt.

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Der Leistungslohn des Klägers errechnet sich gemäß § 2 Ziffer 2 des Akkordtarifvertrages für das Stuck-, Putz -, Akkustik und Trockenbaugewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen durch Multiplikation der Vorgabezeiten (Stundensätze) mit dem jeweils gültigen Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters der Gruppe III /2. Berechnungsgrundlage kann mithin nur der reine Tarifstundenlohn sein.

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Ausweislich der Regelung in § 2 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes in Nordrhein-Westfalen stellt der Bauzuschlag einen Zuschlag auf den Tarifstundenlohn dar, der aus den in § 2 Ziffer 2 genannten Gründen gewährt wird. Er wird gemäß § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertrages für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt. Nach der eindeutigen und unmißverständlichen Regelung des § 2 Abs. 4 des Lohntarifvertrages setzt sich schließlich der Gesamtstundenlohn zusammen aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag.

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Daß die Tarifvertragsparteien zwischen dem Tarifstundenlohn, Bauzuschlag und Gesamttarifstundenlohn unterscheiden, wird schließlich nochmals durch § 4 Nr. 7 BRTV-Bau klargestellt, wonach Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H. erhalten.

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Soweit also beim hier geltend gemachten Überbrückungsgeld eines Akkordlöhners vom Stundenlohn die Rede ist und nicht vom Gesamttarifstundenlohn, ist der Bauzuschlag nicht einbegriffen.

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Auch aus § 2 Abs. 3 des Lohntarifvertrages läßt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten, denn beim Überbrückungsgeld handelt es sich nach der Definition der Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 5.1 Satz 1 BRTV-Bau um keinen Lohnanspruch.

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Schließlich hat das Arbeitsgericht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch § 4 BRTV-Bau nicht als Gesamtregelung verkannt.

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Dem Kläger ist zuzugeben, daß der Wortlaut der Ziffer 7 des § 4 BRTV-Bau dafür spricht, daß mit den vorstehenden Fällen , in denen einem Akkordlöhner der Gesamttarifstundenlohn zuzüglich 25 v. H. gezahlt werden muß, alle Fälle des § 4 BRTV-Bau gemeint sind. Dabei muß jedoch zum einen festgestellt werden, daß Nr. 5 des § 4 BRTV-Bau nach Wegfall des staatlichen Schlechtwettergeldes so in den Tarifvertrag eingefügt worden ist. Zum anderen enthält Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 2 BRTV-Bau eine ausdrückliche Regelung der Zahlung des Überbrückungsgeldes für Akkordlöhner, die obsolet wäre, wenn insoweit Nr. 7 des § 4 BRTV-Bau gelten würde. Nr. 7 des § 4 Baurahmentarifvertrag ist also vielmehr dahin auszulegen, daß sie für alle vorstehenden Fälle gilt, soweit sie nicht selbst eine Regelung enthalten. Das heißt Nr. 5 bezieht sich auf die in Nr. 2, 3 und 6 geregelten Fälle der Freistellung aus familiären Gründen, der Freistellung aus besonderen Gründen sowie des Arbeitsausfalls aus betrieblichen Gründen wegen Materialmangel bzw. aus sonstigen betrieblichen Gründen.

94

Schließlich kann auch die Auffassung des Klägers, es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber den Zeitlöhnern, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

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Beim Abschluß von Tarifverträgen sind die Tarifvertragsparteien auch an die Grundrechte gebunden.

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Durch Artikel 3 Grundgesetz sind die Tarifparteien zur Gleichbehandlung verpflichtet. Den Tarifvertragsparteien kommt dabei ein weites Ermessen zu, welche Gründe sie zum Anlaß einer Differenzierung nehmen wollen. Sie unterliegen also nicht dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern können auch dort noch differenzieren, wo dem Arbeitgeber die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer untersagt ist. Ebenso wie der Gesetzgeber überschreiten die Tarifvertragsparteien ihren Spielraum erst wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Differenzierung als willkürlich bezeichnet werden muß (so Löwich/Rieble, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rz. 155 und 182 m. w. N.).

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Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, die Akkordarbeiter würden nach der tarifvertraglichen Regelung im Vergleich zu den Zeitlöhnern schlechtergestellt, ist dies so nicht zutreffend.

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Die Regelung in Nr. 5.4 Abs. 2 Satz 1 des § 4 BRTV-Bau bedeutet für Zeitlöhner, daß ihr Überbrückungsgeld den Bauzuschlag beinhaltet. Demgegenüber ist dies, wie gesehen, bei Akkordlöhnern nicht der Fall. Insoweit sind die Akkordlöhner zwar schlechter behandelt. Im Ergebnis stehen sie sich jedoch besser als die Zeitlöhner. Während die Zeitlöhner praktisch 75 v. H. des Gesamttarifstundenlohnes erhalten, d. h. inklusive Bauzuschlag, erhalten die Akkordlöhner 75 v. H. des Tarifstundenlohns, d. h. ohne Bauzuschlag, allerdings zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. von 75 v. H. des Tarifstundenlohns, was im Ergebnis immer noch weit mehr ist als das, was der Zeitlöhner als Überbrückungsgeld erhält.

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Eine Schlechterstellung liegt nur insoweit vor, als die Akkordlöhner in den anderen

100

Fällen von Freistellung und Arbeitsausfall des § 4 BRTV-Bau eine Vergütung erhalten, die sich nach dem Gesamttarifstundenlohn richtet, d.h. inklusive Bauzuschlag, zuzüglich eines Zuschlages von 25 v. H. In diesen anderen Fällen wird also die Vergütung des Akkordarbeiters im Vergleich zum Zeitlöhner ebenfalls auf der Grundlage des Gesamttarifstundenlohnes inklusive Bauzuschlag berechnet, während dies für den Fall des Überbrückungsgeldes nicht gegeben ist.

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Da es sich jedoch um einen anderen Fall handelt, was nicht zuletzt dadurch verdeutlicht wird, daß es sich nach der Definition der Tarifvertragsparteien um keinen Lohnanspruch handelt, sind die Tarifvertragsparteien auch nicht verpflichtet, diesen Fall ebenso zu behandeln wie die anderen Fälle. Es stellt nach den oben genannten Kriterien keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn die Tarifvertragsparteien die Höhe des Überbrückungsgeldes hinsichtlich der Zeitlöhner auf der einen Seite und der Akkordlöhner auf der anderen Seite anders als in anderen, ohnehin hiermit nicht identischen Fällen, berechnet haben, solange hieraus immer noch eine höhere Vergütung des Akkordlöhners im Vergleich zum Zeitlöhner resultiert.

102

Nach allem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.

103

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

104

Da der Streitwert sich nicht geändert hat, war er unverändert gemäß §§ 3 ff. ZPO auf 111,73 DM festzusetzen.

105

Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 72 a Abs. 1 Ziffer 2 ArbGG war die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

108

R E V I S I O N

109

eingelegt werden.

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Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muß

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Graf-Bernadotte-Platz 5,

116

34119 Kassel,

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez.: Dr. Pauly gez.: H. Klein gez.: Pitsch