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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 9/00·15.03.2000

Sofortige Beschwerde gegen Androhungsbeschluss nach § 888 ZPO zulässig

ArbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtArbeitsgerichtliches VerfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Beschwerde gegen einen Androhungsbeschluss im Verfahren nach § 85 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 888 ZPO ein. Streitgegenstand war die Anfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Das LAG hält die sofortige Beschwerde für zulässig und hebt den Beschluss auf, da die Novelle die Androhung von Gesetzes wegen ausschließt. Zudem betont das Gericht, dass für Zwangsgeldanträge die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Androhungsbeschluss als begründet stattgegeben; Beschluss des ArbG aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfahren nach § 888 ZPO ergangener Androhungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2

Ist eine Androhung nach § 888 ZPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen, muss dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden, den gesetzeswidrigen Beschluss durch Rechtsmittel beseitigen zu können.

3

Wenn ein Androhungsbeschluss nicht ergehen durfte, ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht nur zulässig, sondern auch begründet.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ § 793 Abs. 1, 888ZPO§ 888 ZPO§ 793 Abs. 1 ZPO§ 85 Abs. 1 ArbGG§ 78 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Essen, 1 BV 44/99

Leitsatz

Nach Inkrafttreten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle ist ein im Verfah ren nach § 888 ZPO ergangener (unzulässiger) Androhungsbeschluss mit der sofortige Beschwerde anfechtbar.Die für den früheren Rechtszustand vertretene gegenteilige Auffassung (Nichtanfechtbarkeit des Androhungsbeschlusses) ist durch die Gesetzes änderung überholt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 06.12.1999 aufgehoben.

Beschwerdewert: 8.000,-- DM.

Gründe

2

Entgegen der Auffassung des Gläubigers ist das Rechtsmittel zulässig.

3

In Rede steht eine Zwangsvollstreckung nach § 85 Abs. 1, S. 1, 3 ArbGG i. V. m. § 888 ZPO). Für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO hat die Beschwerdekammer zwar bislang die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Androhungsbeschluss keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. in: JurBÜRO 1985, 1747 und 1986, 303). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nach der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 BGBl. I S. 3039 (in Kraft ab 01.01.1999) nicht aufrechterhalten. Durch dieses Gesetz ist in § 888 ZPO ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, wonach eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet. Nach dem früheren Rechtszustand war eine Androhung unbestritten zulässig. Die fehlende Anfechtbarkeit wurde damit begründet, dass der Androhungsbeschluss noch keinen Vollstreckungsakt darstellt (wobei diese Auffassung allerdings bestritten war). Nunmehr ist eine Androhung von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig. Dann aber muss dem Schuldner auch die Möglichkeit eingeräumt werden, den gesetzeswidrigen Beschluss aus der Welt zu schaffen. Dass gegen einen Androhungsbeschluss nunmehr die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO zulässig ist, ist denn auch, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung (vgl. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 888 Rdn. 14; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 888 Rdn. 16; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 18).

4

Durfte der Androhungsbeschluss nicht ergehen, so steht zugleich fest, dass das Rechtsmittel auch begründet ist.

5

Hingewiesen wird darauf, dass ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nur dann Erfolg haben kann, wenn die formellen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Die seinerzeit von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegebene Auskunft, dass der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei, ist rechtlich unzutreffend.

6

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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Dr. Rummel