Zurückweisung der Beschwerde: Gerichtlicher Vergleich ohne Vollstreckungsklausel nicht vollstreckbar
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Zwangsvollstreckungsantrags gegen einen in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass eine Vollstreckungsklausel fehlt und daher Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Eine Ausnahme aus § 929 Abs.1 ZPO greift nicht; § 724 Abs.1 ZPO gilt auch für gerichtliche Vergleiche nach § 795 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers wegen fehlender Vollstreckungsklausel abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung bedürfen Titel grundsätzlich der Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
§ 724 Abs. 1 ZPO ist entsprechend auch auf die in § 794 ZPO genannten sonstigen Vollstreckungstitel anzuwenden, insbesondere auf gerichtliche Vergleiche nach § 795 ZPO, sofern nicht die abweichenden Vorschriften der §§ 795a–800 ZPO eingreifen.
Dass ein gerichtlicher Vergleich in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschlossen wurde, enthebt ihn nicht der Erforderlichkeit einer Vollstreckungsklausel.
Die Vorschrift des § 929 Abs. 1 ZPO (früher § 936 ZPO) umfasst nur Entscheidungen im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren und begründet keinen allgemeinen Ausnahmegrund für die Vollstreckungsklausel bei Vergleichen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ga 104/96
Leitsatz
Auch ein in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ge schlossener Vergleich bedarf zur Zwangsvollstreckung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.1997 wird zurück-
gewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 30.000,-- DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793 Abs. 1; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die fehlende Klausel der Zwangsvollstreckung entgegensteht.
Grundsätzlich bedürfen alle Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Die für Urteile maßgebliche Regelung (§ 724 Abs. 1 ZPO) gilt auch für die in § 794 ZPO genannten sonstigen Vollstreckungstitel,
u. a. (ebd. Nr. 1) für den hier in Rede stehenden gerichtlichen Vergleich (§ 795 ZPO), sofern (was hier der Fall ist) die abweichenden Vorschriften in §§ 795 a - 800 ZPO nicht eingreifen.
Entgegen der Auffassung des Gläubigers ist § 929 Abs. 1 ZPO (§ 936 ZPO) nicht einschlägig. Die Vorschriften betreffen, wie bereits der Wortlaut unzweideutig ausweist, nur die in einem Verfahren auf Anordnung eines Arrestes (auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung) ergangenen gerichtlichen E n t s c h e i d u n g e n ( Arrestbefehle , einstweilige Verfügungen ). Daß hier der Vergleich in einem der vorgenannten Verfahren geschlossen worden ist, ist kein Grund, von dem Erfordernis der Vollstreckungsklausel abzusehen. Etwas anderes wird, soweit ersichtlich, auch nirgendwo vertreten. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Zitatstellen befassen sich nicht mit der Streitfrage.
Hingewiesen wird noch darauf, daß der Zwangsvollstreckungsantrag ohnehin kaum Erfolg haben könnte, nachdem die Schuldnerin den gemäß Abs. 1 S. 1 des Vergleichs erforderlichen Antrag beim Luftfahrtbundesamt gestellt hat, was der Gläubiger nicht in Abrede stellt, und der in S. 2 genannte Zeitpunkt zwischenzeitlich verstrichen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel