Beschwerde gegen Ablehnung der Umschreibung der Vollstreckungsklausel durch Rechtspfleger – abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Verweigerung des Rechtspflegers, die Vollstreckungsklausel auf der Schuldnerseite umzuschreiben. Das LAG hält die einfache Beschwerde (§11 RPflG i.V.m. §567 ZPO) für zulässig, weist sie aber mangels nachgewiesener Rechtsnachfolge oder Namensänderung sowie fehlender offenkundiger Unrichtigkeit zurück. Es verweist auf Alternativen (§731, §319 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Umschreibung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger wird abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Verweigerung der Erteilung oder Umschreibung einer Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger ist die einfache Beschwerde statthaft (§11 RPflG i.V.m. §567 ZPO).
Eine Umschreibung des Titels durch den Rechtspfleger kommt nur in Betracht, wenn die maßgeblichen Umstände (z.B. Rechtsnachfolge, nachträgliche Namensänderung) feststehen; nicht offenkundige Änderungen bedürfen des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§727 Abs. 1 ZPO).
Die Berichtigung unrichtiger Parteibezeichnungen in einem Vollstreckungstitel obliegt dem Prozessgericht nach §319 ZPO, sofern die Identität der Partei feststeht.
Ist der erforderliche Nachweis der Änderung nicht zu erbringen, kommt gegebenenfalls eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§731 ZPO) oder eine anderweitige gerichtliche Klärung in Betracht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 Ca 2801/96
Leitsatz
Gegen die Ablehnung einer Umschreibung des Titels (Klauselumschreibung) durch den Rechtspfleger ist die einfache Beschwerde statthaft.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Streitwert: 8.000,-- DM.
Gründe
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die Umschreibung des Titels auf Schuldnerseite (von B. B.-B. auf B.
B. ) abgelehnt hat.
Nach Wegfall der Durchgriffserinnerung ist gegen die verweigerte Klauselerteilung durch den Rechtspfleger nunmehr gemäß § 11 Abs.. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO die einfache Beschwerde statthaft (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 727 Rdn. 29 i. V. m. § 724 Rdn. 13; Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 727 Rdn. 9 i. V. m. § 724 Rdn. 14; Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, Rechtspflegergesetz, 5. Aufl., § 11 Rdn. 129). Diese Auffassung trifft zu, weil zu dem Verfahren i. S. v. § 567 Abs. 1 ZPO (= zu dem gesamten Prozess; vgl. Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 567 Rdn. 4) auch noch die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung gezählt werden kann (a. A. Arnold/Meyer-Stolte/Meyer-Stolte, a. a. O., § 20 Rdn. 37, wo demgemäss § 11 Abs. 2 RPflG für anwendbar gehalten wird).
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache erfolglos.
Von dem Fall einer Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO) geht der Kläger offenbar selbst nicht aus. Ein solcher Fall liegt jedenfalls nicht vor.
Ob der Fall vorliegt, dass der Name der Nebenintervenientin (Schuldnerin) sich n a c h t r ä g l i c h geändert hat dann wäre der Vollstreckungsklausel lediglich ein klarstellender Zusatz hinzuzufügen; vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., § 727 Rdn. 31 (wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Anbringung des Zusatzes zuständig ist) -, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor. Schon aus diesem Grunde ist dieser Weg verschlossen. Des weiteren hätte diese nachträgliche Änderung in entsprechender Anwendung von
§ 727 Abs. 1 ZPO, da sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müssen. Falls diese Möglichkeit für den Kläger mit nicht zu überwindenden Schwierigkeiten verbunden sein sollte, käme eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) in Betracht.
Möglicherweise will der Kläger den Titel selbst berichtigen lassen. Hierfür wäre indes der Rechtspfleger nicht zuständig, sondern das Prozessgericht (zur Anwendbarkeit des § 319 ZPO auch auf Prozessvergleiche s. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 319 Rdn. 3; wegen unrichtiger Parteibezeichnungen als offenbare Unrichtigkeit s. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 319 Rdn. 14; Voraussetzung für eine solche Berichtigung ist, dass die Identität der Partei feststeht).
Wie auch immer man die Dinge sieht, war es dem Rechtspfleger nicht möglich, dem Antrag des Klägers zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel