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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 60/01·14.03.2001

Vergleichsverpflichtung zur Zeugniserteilung umfasst Übersendung — Vollstreckung nach § 888 ZPO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVollstreckungsrecht (ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Kostenentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines Vergleichs zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das LAG änderte die Entscheidung und auferlegte die Kosten der Schuldnerin. Das Gericht hielt die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses für eine einheitliche Pflicht, die auch die Übersendung umfasst und nach § 888 ZPO vollstreckbar ist. Ein Erfüllungseinwand ist nur bei unstreitigen Erfüllungstatsachen zu berücksichtigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kosten der Zwangsvollstreckung und der Beschwerde der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses, umfasst diese Verpflichtung auch die Übersendung des Zeugnisses; sie ist als einheitliche Verpflichtung gesamthaft nach § 888 ZPO vollstreckbar.

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Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung nur insoweit zu beachten, wie die der Erfüllung zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind.

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Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden; bleiben Erfüllungseinwendungen unklar, können die Kosten dem Schuldner auferlegt werden.

4

Die Zuweisung der Kosten der Beschwerde richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 91a ZPO§ 613a BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 2894/00

Leitsatz

1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einem Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses, übernimmt er damit auch die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zukommen zu lassen. Insoweit ist von einer einheitlilchen Verflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist.2. Der Einwand der Erfüllung ist im Verfahren nach § 888 ZPO nur insoweit zu beachten, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2000 abgeändert.

Die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungs-

verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO analog; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolgreich.

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Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbaren § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Vorgaben waren die Kosten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Schuldnerin aufzuerlegen.

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Dazu nötigte bereits der Umstand, dass aus Rechtsgründen davon ausgegangen werden muss, dass die Schuldnerin ein Zeugnis entsprechend dem Vergleich erst nach ordnungsgemäßer Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (Antrag vom 20.10.2000) erstellt hat. Zwar behauptet sie eine Erstellung des Zeugnisses bereits Ende August/Anfang September 2000. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung nach zutreffender, wenn auch bestrittener Auffassung jedoch nur insoweit beachtlich, wie die Erfüllungstatsachen unstreitig sind (vgl. wie hier: Thomas/Putzo,

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Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 7 und Lackmann, Zivilprozessrecht, § 30

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IV 3; a.A. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 888 Rdn. 8 und

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Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 888 Rdn. 11 alle mit zahlreichen

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weiteren Nachweisen).

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Überdies ist die in einem gerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Ver-

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pflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses dahin aufzufassen, dass er das Zeugnis

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erstellen und an den Arbeitnehmer übersenden will. Insoweit ist von einer einheitlichen

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Verpflichtung auszugehen, die insgesamt über § 888 ZPO zu vollstrecken ist (ständige

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Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschlüsse vom 05.09.1996 7 Ta 161/96 und 11.02.1998 7 Ta 7/98 -).

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Ob hier eine Verpflichtung der Schuldnerin zur Übersendung des Zeugnisses auch aus dem Grunde bestanden hat, weil sie zwischenzeitlich ihren D. Betrieb, der im Wege des § 613 a BGB auf die Schuldnerin übergegangen war und in dem die Gläubigerin ausschließlich beschäftigt war, aufgegeben hatte und die Gläubigerin daher das Zeugnis in B. hätte abholen müssen, bedarf bei diesem Ergebnis keiner Entscheidung mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht, was die Kosten der Beschwerde angeht, auf § 91 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez. Dr. Rummel