Streitwert einer Aufhebungsvereinbarung: Abfindung bleibt unberücksichtigt, Dreimonatseinkommen maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Bewertung einer außergerichtlich/vergleichlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung gegen Abfindung. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Bewertung mit dem Dreimonatseinkommen und lässt den Abfindungsbetrag streitwertmäßig unberücksichtigt. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG findet auch ohne vorangegangenes Kündigungsschutzverfahren Anwendung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Dreimonatseinkommen bestätigt und Abfindung unberücksichtigt gelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist streitwertermäßigt mit drei Monatseinkommen zu bewerten.
§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG findet auch dann Anwendung, wenn der Aufhebungsvertrag außerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens oder ohne zuvor gestellten Kündigungsschutzantrag geschlossen wird.
Bei Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG bleibt der Abfindungsbetrag bei der Festsetzung des für Anwaltsgebühren maßgeblichen Streitwerts unberücksichtigt; eine gesonderte Erhöhung um die Abfindung ist ausgeschlossen.
Vergleichsregelungen sind entsprechend ihrem gesetzlichen Bewertungsmaßstab zu würdigen; abweichende Erhöhungen des Streitwerts sind nur bei substanziierten rechtlichen Grundlagen möglich.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 1720/00
Leitsatz
Die außerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens getroffene Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist mit3 Monatseinkommen zu bewerten.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Sch., W., N.
und K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts
Duisburg vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
A.
In einem Abmahnungsrechtsstreit haben sich die Parteien, nachdem die Beklagte in
der Verhandlung erklärt hatte, dass eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers
beabsichtigt sei, vergleichsweise u.a. auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt.
Das Arbeitsgericht hat für diese Regelung den Streitwert auf 3 Monatseinkommen des
Klägers festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen seine Prozessbevollmächtigten das
Ziel, den Wert insoweit unter Zugrundelegung von § 9 ZPO auf das 3 1/2fache Jahres-
einkommen festsetzen zu lassen, hilfsweise auf den das Dreimonatseinkommen über-
steigenden Wert der Abfindung.
B.
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann zur
Anwendung kommt, wenn der Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung, wie hier, kein Kündigungsschutzverfahren vorauf-
gegangen war, ist beizutreten (siehe für den Fall einer ausschließlich außergerichtlichen Anwaltstätigkeit die in dem Nichtabhilfebeschluss zitierte BAG-Entscheidung NZA 2000, 1246). Auch die Beschwerdekammer hat dies stets nicht anders gesehen
(zuletzt: Beschluss vom 26.11.1998 7 Ta 393/98 -).
Der von den Beschwerdeführern mitgeteilten Auffassung von Meier (Lexikon der Streit-
werte im Arbeitsrecht, Rdz. 11, 12), die Vereinbarung einer Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führe sogar, wenn sie in einem Kündigungs-
schutzprozess getroffen worden ist, zu einer Erhöhung des für die Anwaltsgebühren
zugrundezulegenden Streitwerts um den Abfindungsbetrag, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Abfindungsregelung ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens, auch wenn
zuvor ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Eine besondere Bewertung scheidet wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
a.E.) aus (vgl. den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.08.2000 7 Ta
303/00 -).
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung zu Recht mit dem Dreimonatseinkommen des Klägers bewertet und die Abfindungszahlung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen.
Da das Arbeitsgericht auch die übrigen Vergleichsregelungen zutreffend bewertet hat
- insoweit erheben die Beschwerdeführer auch keine Einwendungen -, konnte die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez. Dr. Rummel