Streitwertfestsetzung bei inzidentem Feststellungsantrag: § 12 Abs. 7 ArbGG maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte vor dem Arbeitsgericht unter anderem die Feststellung des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2002. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für den Feststellungsantrag nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG an. Die Beschwerde gegen diese Wertfestsetzung wurde vom LAG zurückgewiesen, weil § 17 Abs. 3 GKG nicht anwendbar ist, solange kein Verweis an das Zivilgericht erfolgt ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage, mit der inzidenter die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG.
§ 17 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offenkundig nicht gegeben ist.
Für die Bemessung des Streitwerts ist auf den in der Klage verfolgten Antrag und die Klageformulierung abzustellen; die tatsächliche Erfolgaussicht der arbeitsrechtlichen Behauptung bleibt insoweit ohne Bedeutung.
Eine abweichende Streitwertfestsetzung kommt nur in Betracht, wenn die fehlende Arbeitnehmereigenschaft unstreitig ist oder der Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen worden ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 3579/01
Leitsatz
Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte H., S., E.,
P. und Sch. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeits-
gerichts Mönchengladbach vom 28.11.2001 wird gerichtsgebühren-
frei zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Klägerin war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerin der beklagten GmbH bestellt worden. In § 6 des An-
stellungsvertrages war bezüglich der Dauer dieses Vertrages folgendes
vereinbart:
1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft.
2. Innerhalb des ersten Jahres der Vertragsdauer können beide Parteien diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum
31.12.2002 kündigen. Danach verlängert sich die Kündigungs-
frist beiderseits auf 6 Monate zum Jahresende.
3. Eine Abberufung der Geschäftsführerin, welche durch Be-
schluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, gilt
zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem.
Abs. 2 nächst zulässigen Termin und ist der Geschäftsführerin
schriftlich durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversamm-
lung mitzuteilen.
4. ...
5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unbe-
rührt.
6. ...
Mit Schreiben vom 19.09.2001 widerrief die Beklagte die Bestellung zur Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ... . Gleichzeitig kündigte sie mit Schreiben vom selben Tage den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31.12.2002.
Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung mit einer Klage, in der sie
(neben anderen Anträgen) den Antrag ankündigte, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom
19.09.2001 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern noch bis zum 31.12.2002 fortbesteht.
In der Klagebegründung führte sie aus: Aufgrund des Anstellungsvertrages bestünden zwischen der Gesellschaft und ihr zwei Rechtsverhältnisse. Neben ihrer organschaftlichen Stellung bestehe ein dienstlich abgrenzbares Arbeits-
verhältnis, so dass das Arbeitsgericht für eine gerichtliche Auseinandersetzung im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig sei.
In der Güteverhandlung rügte die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs haben sich die Parteien verglichen.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für den Feststellungsantrag entsprechend
§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auf 3 Monatseinkommen der Klägerin festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Ziel, der Festsetzung des Streitwerts entsprechend § 17 Abs. 3 GKG auf das Einkommen der Klägerin für die gesamte Zeit, in der das Vertragsverhältnis streitig war.
B.
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Die Beschwerdeführer wenden sich, wie sich aus ihrer Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf den Schriftsatz vom 30.11.2001 ergibt, lediglich noch gegen die Wertfestsetzung für den Feststellungsantrag (Klageantrag 1).
Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Wertfestsetzung sich insoweit nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu richten hat.
Der Rechtsstreit ist vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Nach der Formulierung des Antrags, der Überschrift der Klage ( Kündigungsschutz-
klage ) und der Klagebegründung insoweit (siehe vor allem Abs. 2 der Klage-
begründung) kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin und sei es auch nur, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts herbeizuführen (wofür spricht,
dass das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel auch bei Bestehen eines unabhängigen Dienstverhältnisses in gleicher Weise erreicht werden konnte) mit dem Antrag inzidenter über das Bestehen eines Arbeitsver-
hältnisses entschieden haben wollte. Dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers (ausnahmsweise) auch ein Arbeitsvertrag sein kann, entspricht zumindest der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NZA 1999, 839 und NZA 1999, 987). Auch der später geschlossene Vergleich lässt offen, ob von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist oder von einem freien Dienstverhältnis. Von dem Antrag der Klägerin war für die Wertfestsetzung auszugehen, so dass § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG einschlägig ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichts-
gesetz, 3. Aufl., § 12 Rdn. 91). Ob die Auffassung der Klägerin in der Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zutreffend ist, spielt hier keine Rolle. Die Dinge hätten sich in streitwertmäßiger Hinsicht nur dann anders dargestellt, wenn zwischen den Parteien die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin unstreitig gewesen wäre oder wenn der Rechtsstreit, was hier hätte geschehen müssen (vgl. BAG NZA 1999, 839), der Rechtsstreit an das Zivil-
gericht verwiesen worden wäre (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O.;
GK-ArbGG/Wenzel, § 12, Rdn. 128, 129). Die letztgenannte Konstellation lag auch der von den Beschwerdeführern überreichten Entscheidung des Kammer-
gerichts DB 1996, 2275 zugrunde.
Somit war, da die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts auch ansonsten nicht zu beanstanden ist, die Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78
Abs. 2 ArbGG a.F.; s. § 26 Nr. 10 EGZPO).
gez. Dr. Rummel