Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren: 19,5/10 bei Mitvergleich nichtanhängiger Ansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkt war, ob bei Mitvergleich nichtanhängiger Ansprüche in der Berufungsinstanz die Vergleichsgebühr 15/10 oder aufgrund einer Erhöhung um 3/10 auf 19,5/10 anzusetzen ist. Das LAG folgte der Auffassung, dass §11 Abs.1 Satz4 BRAGO eine Erhöhung um 3/10 auch für die Vergleichsgebühr auslöst; die Berechnung sei unter Beachtung der Höchstgrenze des §13 Abs.3 BRAGO zutreffend.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, begründet deren Wert eine Vergleichsgebühr von 19,5/10, wobei die Höchstgrenze des §13 Abs.3 BRAGO zu beachten ist.
§11 Abs.1 Satz4 BRAGO bewirkt im Berufungs- und Revisionsverfahren grundsätzlich eine Erhöhung der dort anfallenden Gebühren um 3/10 und differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen.
Die Sonderregelung des §23 Abs.1 Satz1 BRAGO steht einer gebührensteigernden Anwendung des §11 Abs.1 Satz4 BRAGO im Berufungsverfahren nicht ohne weiteren gesetzlichen Anhaltspunkt entgegen.
Die Kostenfolge richtet sich bei erfolglosem Rechtsmittel nach §97 Abs.1 ZPO; die übrigen Kosten sind nach §91 Abs.1 ZPO zu verteilen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 246/98
Leitsatz
Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 19.09.2000 wird zurückgewiesen.
Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin
zu tragen.
Beschwerdewert: 1.383,28 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.
Es ist äußerst streitig, ob, wenn in einem Berufungsverfahren nicht anhängige An-sprüche mitverglichen werden, nach diesem Wert für den Anwalt lediglich die 15/10-Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht oder ob diese Gebühr nach § 11
Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 (auf 19,5/10) zu erhöhen ist (siehe einerseits OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; von Eicken/Madert, NJW 1996, 1630; NJW 1998, 2404; andererseits: KG JurBüro 1998, 189; OLG Hamm JurBüro 1998, 585; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 586; SchlH OLG JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; Enders JurBüro 1996, 618; Engels MDR 2000, 1287, 1290 mit zahlreichen weiteren Nachweisen pro und contra in Fußnote 11).
Die Beschwerdekammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO, wonach im Berufungs- und Revisionsverfahren eine Er-höhung der Gebühren um 3/10 eintritt, differenziert, worauf der Rechtspfleger zu Recht hinweist, nicht nach den jeweiligen Gebühren (s. lediglich für die Prozessgebühr im Revisionsverfahren: S. 5 ebd.). Unter diesen Umständen ließe sich das entgegen-gesetzte Ergebnis nur erzielen, wenn § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO als für alle Rechts-züge geltende, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO ausschließende Sonderregelung aufgefasst werden müsste. Dafür gibt der Wortlaut jedoch nichts her. Die Gegenauffassung argumentiert denn auch nur allgemein mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind jedoch nicht zwingend. Richtig ist zwar, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Bemühungen der Anwälte honorieren
wollte, streitige Ansprüche ohne Einreichung einer Klage zu erledigen. Damit wird jedoch nicht zwangsläufig das sonst ausnahmslos geltende Prinzip in Frage gestellt, dass die Einschaltung des höheren Gerichts zu einer Erhöhung der dort angefallenen Gebühren führt. Auch nach dem früheren Rechtszustand führt es zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Höhe der Vergleichsgebühr, je nach dem in welcher Instanz über nicht anhängige Ansprüche eine Regelung herbeigeführt wurde. Es ist auch nicht recht einsehbar, dass in Bezug auf die in der Berufungsinstanz vergleichsweise geregelten nicht anhängigen Ansprüche die Gebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO um 3/10 zu erhöhen ist, was unstreitig ist (s. von Eicken/Madert NJW 1996, 1630), für die Vergleichsgebühr insoweit jedoch keine Erhöhung erfolgen soll. Nach alledem hätte es nach Auffassung der Beschwerdekammer näherer Anhaltspunkte in dem Gesetz bedurft, wenn der Gegenauffassung beizutreten wäre.
Da auch die Berechnung der Gebühren zutreffend ist insbesondere ist § 13 Abs. 3 BRAGO Rechnung getragen war nach alledem das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der übrigen Kosten ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel