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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 397/00·05.11.2000

Erhöhungsgebühr bei Inanspruchnahme von GmbH & Co. KG und Komplementär-GmbH

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts nach einer Lohnklage gegen eine GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH. Streitpunkt war, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Erhöhungsgebühr rechtfertigt. Das LAG weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die Erhöhung der Prozessgebühr wegen Auftragsmehrheit. Die Entscheidung stützt sich auf die formale Mehrvertretung mehrerer juristischer Personen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

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Eine Auftragsmehrheit liegt vor, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte mehrere juristische Personen als Gesamtschuldner vertritt; auf diese formale Situation kommt es für die Zubilligung der Erhöhungsgebühr grundsätzlich an.

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Zur Zubilligung der Erhöhungsgebühr ist es nicht erforderlich, den konkreten zusätzlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall festzustellen; die bloße Personenmehrheit kann ausreichend sein.

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Die Unterscheidung, ob der Komplementär eine natürliche oder juristische Person ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendung der Erhöhungsgebühr bei Vertretung von KG und Komplementär-GmbH.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 6 Nr. 43, 39 und 146 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 6425/98

Leitsatz

Im Falle der Inanspruchnahme einer GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH als Gesamtschuldner ist die Prozessgebühr gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfest-

setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2000

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 828,75 DM.

Gründe

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A.

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Der Kläger hatte die Beklagte zu 1. (GmbH Co. KG) und die Beklagte zu 3. (Komplementär-GmbH) als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständigen Lohns klageweise in Anspruch genommen.

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B.

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Die sofortige Beschwerde, als die die Erinnerung auszulegen war, ist zulässig

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(§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber in der Sache erfolglos.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht.

8

Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 3. zwei juristische Personen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Prozessbevollmächtigte ist für beide juristischen Personen aufgetreten. Es liegt demgemäss eine Auftragsmehrheit vor. Auf diese formale Position kommt es für die Zubilligung der Erhöhungsgebühr jedenfalls grundsätzlich an, ohne dass noch festgestellt werden müsste, ob im konkreten Fall oder jedenfalls im Regelfall eine Mehrbelastung eintritt (vgl. BGH MDR 1984, 561 = JurBüro 1984, 377).

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Eine Konstellation, für die einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift teilweise das Wort geredet wird, ist im Übrigen bei der hier vorhandenen Personenmehrheit auf Beklagtenseite (Inanspruchnahme als Gesamtschuldner) nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass in einem solchen Fall für den Anwalt falltypisch eine Mehrarbeit auszuschließen ist. Jeder der Inanspruchgenommenen kann sich unterschiedlich gegen den Zahlungsanspruch zur Wehr setzen (vgl. insoweit dort für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft die Entscheidung des LAG Köln LAGE § 6 BRAGO Nr. 1, die der Kläger zu Unrecht für seine Auffassung in Anspruch nimmt). Darauf, ob im Falle der Inanspruchnahme einer KG die mit in Anspruch genommene Komplementärin eine natürliche oder juristische Person ist diese Unterscheidung wird vom OLG Köln (siehe JurBüro 1982, 1507) vorgenommen; nur in dem Fall, dass der Komplementär eine natürliche Person ist, wird die Erhöhungsgebühr zuerkannt (gegen diese Unterscheidung ausdrücklich Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, § 6 Rdn. 18) -, kann es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls für die Mehrvertretung auf Beklagtenseite wegen gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme aus dem oben genannten Grund nicht ankommen. Die ganz herrschende Auffassung steht auf dem Standpunkt,

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dass bei einem Auftreten des Anwalts für die KG und Komplementär-GmbH die

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Erhöhungsgebühr ohne jegliche Einschränkung zuzubilligen ist (vgl. aus

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der Rechtsprechung: OLG Hamm, OLG Stuttgart und OLG Koblenz in

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KostRsp BRAGO § 6 Nr. 43, 39 und 146 dort weitere Fundstellennachweise).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez. Dr. Rummel