Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vergleichskosten vom Kostenabgeltungstatbestand umfasst
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Streitgegenstand war, ob die im gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung auch die Kosten des Vergleichs erfasst. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde zurück und führt aus, dass eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig auch die Vergleichskosten umfasst, soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, die eine Einschränkung nahelegen.
Nach § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder ersichtlich vereinbart haben.
Die Kostenentscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten kann auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt werden.
Eine sofortige Beschwerde ist in der Sache abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Kostenregelung des Vergleichs die Vergleichskosten nicht erfassen sollte.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 1160/00
Leitsatz
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits , so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung die Kosten des Verfahrens gilt nichts Abweichendes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.12.2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 897,20 DM (773,50 DM 16 % Mehrwertsteuer).
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist in der Sache erfolglos.
Nach § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als
gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Letzteres ist hier der Fall. Zu den Kosten des Verfahrens, die der Kläger tragen soll, zählen auch die Kosten des Vergleichs.
Nach ganz herrschender Meinung erfasst eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits (der hier verwendete Begriff Kosten des Verfahrens ist synonym) im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs (Beschluss der Beschwerdekammer vom 28.09.2000 7 Ta 373/00 -; OLG München MDR 1997, 786; OLG Düsseldorf MDR 1999, 119; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1023 letzteres zu dem Fall der Quotelung der Kosten des Rechtsstreits, sämtliche mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Kostenregelung sich nicht auf den Vergleich erstrecken sollte. Solche besonderen Umstände werden jedoch von dem Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht sonst wie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez. Dr. Rummel