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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 361/01·21.10.2001

Erörterungsgebühr bei gemeinsam erörterten, gleichzeitig terminierten Arbeitsgerichtsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beanstanden die Nichtfestsetzung einer Erörterungsgebühr nach einem Gütetermin, in dem mehrere vor derselben Kammer zur gleichen Zeit terminierte Verfahren gemeinsam erörtert und durch einen Gesamtvergleich erledigt wurden. Das Landesarbeitsgericht gibt der Beschwerde statt und setzt die Erörterungsgebühr auch für das betroffene Parallelverfahren fest. Das Gericht begründet, dass bei gleichzeitig terminierten und zusammen erörterten Verfahren keine gebührenrechtliche Differenzierung gegenüber unmittelbar aufeinanderfolgenden Einzelerörterungen besteht. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtfestsetzung der Erörterungsgebühr stattgegeben; Erörterungsgebühr für das Parallelverfahren festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erörterungsgebühr kann auch in arbeitsgerichtlichen Güteterminen anfallen und ist nicht auf gerichtliche Kammern anderer Gerichtsbarkeiten begrenzt.

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Entsteht ein Gesamtvergleich, der mehrere gleichzeitig terminierte Verfahren derselben Kammer erfasst, so fällt die Erörterungsgebühr in allen betroffenen Verfahren an.

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Nach der allgemeinen Gebührengrundlage begründet die bloße Erörterung nicht angehängter Ansprüche regelmäßig keine Gebühr; hiervon ist jedoch ausnahmsweise nicht zu unterscheiden, wenn Verfahren am selben Tag und zur selben Uhrzeit terminiert und im Anschluss gemeinsam erörtert werden.

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Die Kostenentscheidung über die Vergütung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Kostentragung zu bestimmen ist.

Relevante Normen
§ 31 BRAGO§ 11 As. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 6 Ca 281/00

Leitsatz

Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2001, soweit die

beantragte Erörterungsgebühr nebst Mehrwertsteuer abgesetzt wor-

den ist, geändert und werden als Vergütung, die von dem Antrags-

gegner an die Antragsteller zu zahlen ist, weitere 371,20 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 festgesetzt.

Die gesamten Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu

tragen.

Beschwerdewert: 371,20 DM.

Gründe

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A.

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Zwischen den Parteien waren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, soweit hier von Interesse, zwei Rechtsstreite anhängig (3 Ca 257/00 und 3 (6) Ca 281/00). In beiden war Gütetermin auf den 07.02.2000, 11.45 Uhr bestimmt worden. In diesem Termin schlossen die Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Ca 257/00 einen Vergleich, der ausdrücklich auch das zweite (und noch ein weiteres) Verfahren miterledigt. In dem Vorspann zu dem Vergleich heißt es:

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Die Parteien schließen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

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auch in den Parallelverfahren (6 Ca 281/2000 und ...) folgenden Ver-

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gleich.

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Der Rechtspfleger hat in dem die Sache 3 (6) Ca 281/00 betreffenden Vergütungsfestsetzungsverfahren die von den Antragstellern (u.a.) beantragte Erörterungsgebühr (nebst Mehrwertsteuer) nicht festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer als Erinnerung bezeichneten Eingabe.

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B.

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Die als sofortige Beschwerde auszudeutende Erinnerung ist zulässig (§§ 11 As. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) und

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begründet.

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Es entspricht einhelliger Auffassung, dass auch in einem arbeitsgerichtlichen Gütetermin die Erörterungsgebühr anfallen kann (vgl. statt aller: Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: Erörterungsgebühr, unter 4.2.3.1 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Letzteres hat auch die Beschwerdekammer stets so gesehen. Von dieser Auffassung geht auch der angefochtene Beschluss aus.

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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Erörterungsgebühr auch für das vorliegende Verfahren 3 (6) Ca 281/00 angefallen.

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Zwar reicht es nach einhelliger Auffassung für das Entstehen dieser Gebühr insoweit nicht aus, dass in einem gerichtlichen Termin nicht anhängige Ansprüche miterörtert werden (vgl. statt aller: a.a.O., unter 4.1. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen); nach ganz überwiegender Auffassung (s. a.a.O., unter 4.1; des Weiteren: Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 148 f.; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdn. 57 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen) gilt dies auch für die Erörterung sonstiger bereits anhängiger Verfahren, auch solchen, die bei dem nämlichen Gericht geführt werden (a.A. in dem letztgenannten Fall: OVG Berlin, JurBüro 1999, 190 sowie Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 31 BRAGO, Rdn. 225; noch weitergehend: LAG Berlin JurBüro 1985, 87). Hierzu bedarf es jedoch keiner Festlegung. Eine Ausnahme ist nämlich jedenfalls für den hier vorliegenden Fall zu machen, dass mehrere Rechtsstreite zwischen den Parteien vor derselben

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Kammer am gleichen Tag und zur gleichen Uhrzeit terminiert worden sind und nach Aufruf einer dieser Sachen auch die übrigen Sachen miterörtert und mitverglichen werden. Hier hätten die jeweiligen Erörterungen genauso in unmittelbar aufeinander folgenden Verhandlungen stattfinden können. Wenn man die Erörterungen zur Vereinfachung zusammenlegte, vermag die Beschwerdekammer darin keinen gebührenrechtlichen Unterschied zu erkennen. Sie bleibt daher bei ihrer zu diesem Punkt bereits früher vertretenen Auffassung (s. JurBüro 1986, 727; derselben Ansicht anscheinend: von Eicken, a.a.O., Rdn. 149 und Swolana/Hansens, a.a.O., Rdn. 57; a.A. in dieser Frage offenbar OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 70).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez. Dr. Rummel