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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 36/00·01.03.2000

13/10-Erörterungs- und Vergleichsgebühren bei Vergleich in Berufungsverhandlung

ArbeitsrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte PKH für die Berufung und legte vorsorglich Berufung ein; das Gericht setzte einen Termin zur Verhandlung. In der Sitzung wurden zunächst Fragen des PKH-Antrags erörtert und die Parteien schlossen einen Vergleich; die Berufung wurde für erledigt erklärt. Das Gericht lehnte PKH ab und setzte 3 Gebühren zu 13/10 fest; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Schließt ein Vergleich in einer zur Verhandlung der Berufung bestimmten Sitzung nach vorangehender Erörterung über ein Prozesskostenhilfegesuch, entstehen Erörterungs- und Vergleichsgebühren in voller Höhe (13/10).

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§ 51 Abs. 1 BRAGO findet auf solche Fälle keine Anwendung, wenn der Termin nicht ausschließlich zur Prüfung des PKH-Antrags bestimmt war; Gebührenansprüche werden nicht dadurch beschnitten, dass die mündliche Verhandlung in Teilabschnitte zerfällt.

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Die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO entsteht in voller Höhe, wenn die gerichtliche Erörterung auch die Aussichten der Berufung betrifft.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die sofortige Beschwerde gegen eine auf dieser Grundlage ergangene Kostenfestsetzung ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen der Gebührenfestsetzung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 103, 104 ZPO,§§ 23, 91 Abs. 1 Ziff. 4,51 Abs. 1 BRAGO§ 51 Abs. 1 BRAGO§ 51 BRAGO§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 6 Ca 1097/99

Leitsatz

Kommt es in einer zur Verhandlung über eine Berufung bestimmten Termin nach einleitenden Erörterungen über ein Prozesskostenhilfegesuch zu einem Vergleichsabschluss, entstehen erstattungsfähig eine 13/10-Erörterungsgebühr und eine 13/10-Vergleichsgebühr. § 51 Abs. 1 BRAGO findet in diesem Fall keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 773,40 DM.

Gründe

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A.

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Die Klägerin hatte beim Landesarbeitsgericht zunächst beantragt, ihr für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Bevor über diesen Antrag entschieden worden war, legte sie (vorsorglich) Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß begründete. In der Berufungsschrift wies sie darauf hin, dass die Berufung nur dann durchgeführt werden solle, wenn Prozesskostenhilfe gewährt würde. Der Vorsitzende bestimmte sodann Termin zur mündlichen Verhandlung.

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Ausweislich des Sitzungsprotokolls fand zunächst eine Erörterung im Rahmen der Prüfungen der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs statt, und schlossen die Parteien im Rahmen dieser Erörterung einen Vergleich. Anschließend erklärten die Parteien das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt und stellten Kostenanträge. Am Schluss der Sitzung wurde dann ein Beschluss verkündet, wonach 1. das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dort des Näheren ausgeführt wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und 2. die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt wurden, weil sie im Berufungsverfahren unterlegen wäre. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat antragsgemäß 3 13/10 Gebühren gegen die Klägerin festgesetzt (Prozessgebühr, Erörterungsgebühr, Vergleichsgebühr).

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Mit ihrer sofortige Beschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, gemäß § 51 BRAGO seien nur 1 13/20-Erörterungsgebühr und 1 13/20-Vergleichsgebühr entstanden.

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B.

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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

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1. Einer Kostenerstattung steht nicht grundsätzlich § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO entgegen. Davon geht das Arbeitsgericht zu Recht stillschweigend aus; dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hatte über den Prozesskostenhilfeantrag hinaus Berufung eingelegt.

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2. Die Vergleichsgebühr ist in voller Höhe (13/10) entstanden und zwar auch dann, wenn man mit der Klägerin § 51 BRAGO grundsätzlich für anwendbar hält. Denn § 23 BRAGO ist in dieser Bestimmung gerade nicht in Bezug genommen worden (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1982, 559; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 118 Rdn. 25 a; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 51 Rdn. 10; Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 51 Rdn. 8; Hartmann Kostengesetze, 29. Aufl., § 51 BRAGO Rdn. 21). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kann daher an dieser Stelle unerörtert bleiben.

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3. Auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist in voller Höhe angefallen.

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Das Landesarbeitsgericht hatte den Termin bestimmt zur Verhandlung über die Berufung. Die laut Protokoll zu Beginn der Sitzung erfolgte Erörterung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs bezog sich, wie der spätere Beschluss über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags beweist zumindest auch auf die Aussichten der Berufung. Durch eine solche Erörterung über die Sache war die volle Erörterungsgebühr ausgelöst worden.

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§ 51 Abs. 1 BRAGO ( im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ) war nicht einschlägig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt nur den hier nicht vorliegenden Fall betrifft, dass lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden war (s. zu dem Regelungszweck der Vorschrift Hartmann, a. a. O., Rdn. 2). Denn auch wenn man diese Frage verneinen wollte, wäre über eine Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 BRAGO nur dann nachzudenken gewesen, wenn das Gericht den Termin zunächst ausschließlich nur zur Erörterung des Rechtsstreits im Rahmen

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des Prozesskostenhilfegesuchs anberaumt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang: OLG Düsseldorf a. a. O.). Jedenfalls können die Gebührenansprüche nicht dadurch beschnitten werden, dass die mündliche Verhandlung ad hoc in zwei Teile aufgeteilt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel