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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 357/01·26.09.2001

Beschwerde gegen Aussetzungsantrag: Selbstbelastungsgefahr kein Aussetzungsgrund

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDeliktsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Verleumdungen; gegen die Beklagten läuft ein Ermittlungsverfahren. Die Beklagten beantragten Aussetzung des Arbeitsgerichtsprozesses, um sich nicht selbst zu belasten. Das Arbeitsgericht lehnte ab; das LAG wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Gericht stellt fest, dass die Gefahr der Selbstbelastung allein keinen Aussetzungsgrund bildet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung des Aussetzungsantrags als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gefahr, sich in einem Zivilverfahren durch eigene Aussagen strafrechtlich zu belasten, begründet allein keinen Anspruch auf Aussetzung des Zivilverfahrens.

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Ein Aussetzungsgrund nach § 149 ZPO liegt nur vor, wenn das parallele Strafverfahren durch dort gewonnene Erkenntnisse eine für die zivilrechtliche Entscheidung wesentliche Klärung des Sachverhalts erwarten lässt.

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Das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren rechtfertigt nicht allgemein die Verweigerung substantiierten Vortrags im Zivilprozess.

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Eine strafgerichtliche Entscheidung bindet das Zivilgericht grundsätzlich nicht; deshalb ist ein Strafverfahren regelmäßig nicht nach § 148 ZPO vorgreiflich.

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Zur Begründung eines Aussetzungsantrags gehört die substantielle Darlegung, inwiefern die Strafermittlungen entscheidungserhebliche Erkenntnisse erwarten lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 ZPO§ 138 Abs. 2 ZPO§ 252 Hs. 2 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 148 ZPO§ 14 Abs. 2 S. 1 EGZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 8 Ca 2639/01

Leitsatz

Die Gefahr einer Partei, sich im Zivilverfahren selbst einer Straftat zu bezichtigen, ist kein Aussetzungsgrund.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2001 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 10.000,00 DM.

Gründe

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A.

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Den Anspruch stützt er darauf, dass er durch Verleumdungen der

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Beklagten seinen Arbeitsplatz verloren habe. Wegen dieses Vorgangs läuft

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ein Ermittlungsverfahren. Im Hinblick darauf haben die Beklagten beim Ar-

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beitsgericht den Antrag gestellt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Er-

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ledigung des Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Sie haben den Antrag da-

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mit begründet, dass sie sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht er-

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klären würden, wozu sie auch nicht verpflichtet seien. Wie schon bei der

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Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO gelte auch bei der Erklärungs-

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pflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als Maßstab das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Zumutbarkeit. Es sei ein Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, dass Beschuldigte in einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren ohne für sie nachteilige Folgen schweigen könnten. Dieser Grundsatz würde völlig aufgehoben, wenn Beschuldigte im Gegensatz zum Schweigerecht im Ermittlungsverfahren verpflichtet wären, in einem Zivilverfahren zur Sache vorzutragen. Der gesamte Vortrag wäre selbstverständlich in einem strafrecht-

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lichen Verfahren gegen die dort Beschuldigten verwendbar. Eine Erklärungspflicht liege daher in einer derartigen Konstellation nicht vor, da eine Erklärung der Partei nicht zumutbar sei. Die Aussetzung des Verfahren sei daher die sinnvollste Regelung.

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Das Arbeitsgericht (Vorsitzender) hat den Aussetzungsantrag zurückgewiesen.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

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B.

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Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 252 Hs. 2, 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

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Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind, was ohne Weiteres ersichtlich ist, nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich; selbst eine strafgerichtliche Entscheidung würde das Arbeitsgericht nicht binden (§ 14 Abs. 2 S. 1 EGZPO).

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Aber auch eine Aussetzung nach § 149 ZPO hat das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt.

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Es geht den Beklagten nicht darum, die im Hinblick auf den im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz dort bestehenden besseren Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und so eine gründlichere Klärung des Sachverhalts zu erreichen, sondern (eher im Gegenteil) darum, ihr Recht im Strafverfahren, zu den Vorwürfen zu schweigen, nicht durch Aussage im

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Zivilverfahren aushebeln zu müssen. Einen solchen Aussetzungsgrund sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 149

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Rdn. 1 a). Wie weit die Erklärungspflicht der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit in bezug auf die gemachten Vorwürfe reicht, ist demgemäss für die Aussetzungsentscheidung rechtsunerheblich. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beklagten sei lediglich der Hinweis gestattet, dass sich der von den Beklagten genannten Entscheidung (BGH NJW 1990, 3151) nicht entnehmen lässt, dass eine Partei bei laufendem Strafverfahren gegen sie im Zivilverfahren in bezug auf die strafrechtsrelevanten Vorgänge keine Erklärungspflicht hätte.

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Auch ansonsten ist in diesem frühen Stadium des Rechtsstreits in keiner Weise zu erkennen, dass es für die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Ermittlungen im Strafverfahren überhaupt ankommt. In dieser Richtung tragen auch die Beklagten nichts Konkretes vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Wert war auf einen Bruchteil (im Allgemeinen 1/5) des Hauptsachewertes festzusetzen (Beschluss der Beschwerdekammer vom 23.10.1996 7 Ta 284 und 286/96 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., Anh § 3 Rdn. 25 Aussetzungsantrag ).

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez. Dr. Rummel