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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 308/97·29.10.1997

Vergleich bleibt vollstreckbar trotz Zusatz 'soweit dies nicht bereits geschehen ist'

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen einen Vergleich über Zahlung eines bezifferten Betrags mit dem Zusatz "soweit dies nicht bereits geschehen ist". Das Arbeitsgericht hielt den Vergleich für nicht vollstreckbar; die Gläubigerin legte Beschwerde ein. Das LAG gab der Beschwerde statt: Der bezifferte Zahlbetrag macht den Titel bestimmbar, der Zusatz schließt Vollstreckbarkeit nicht aus; Einwendungen der Schuldnerin sind in einer Zwangsvollstreckungsgegenklage zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Unzulässigkeit der Vollstreckungsklausel stattgegeben; Beschluss des ArbG aufgehoben, Einwendungen der Schuldnerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergleich, der den Schuldner zur Zahlung eines bezifferten Betrags verpflichtet, begründet grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel.

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Der Zusatz "soweit dies nicht bereits geschehen ist" macht den Vergleichstitel nicht per se unbestimmt und entzieht ihm nicht die Vollstreckungsfähigkeit.

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Die Möglichkeit, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits geleistet haben könnte, hindert die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht; Einwendungen der Erfüllung sind im Vollstreckungsverfahren, insbesondere in der Zwangsvollstreckungsgegenklage, zu prüfen.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 794 Abs. 1 Nr. 1§ 795§ 724 ZPO§ 732 ZPO§ 704 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 5274/96

Leitsatz

Ein Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung eines bezifferten Betrages verpflichtet, verliert seine Vollstreckungsfähigkeit nicht durch den Zusatz im Vergleichstext soweit dies nicht bereits geschehen ist .

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.1997 aufgehoben.

Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 2.493,30 DM.

Gründe

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A

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Die Parteien haben einen Zahlungsrechtsstreit über 3.525,68 DM brutto nebst Zinsen durch folgenden Vergleich beendet:

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1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung der

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Klageforderung 2.493,30 DM (i. W. zweitausendvierhundertdreiund

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neunzig 30/100 Deutsche Mark) brutto zu zahlen, soweit dies nicht

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bereits geschehen ist.

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2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

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Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel hat die Schuldnerin nachträglich Einwendungen nach § 732 ZPO erhoben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht entschieden, daß die erteilte vollstreckbare Ausfertigung zu dem Vergleich und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Vergleich habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Ein vollstreckbarer Inhalt liege nur dann vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten habe, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden könne. Dies sei hinsichtlich der Ziffer 1. des Vergleichs nicht der Fall. Aus dem Titel gehe nämlich nicht hervor, ob die Erinnerungsführerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt etwas geschuldet habe. Ob zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses eine Zahlungspflicht bestanden habe, sei durch die Formulierung soweit noch nicht geschehen offen gelassen worden.

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Gegen diese Entscheidung wendet die Gläubigerin sich mit dem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.

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B

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Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde statthaft (vgl. statt aller: Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 732 Rdn. 16 m. w. N.) und auch ansonsten zulässig.

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Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Vergleich sei nicht vollstreckungsfähig.

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Aus Ziff. 1. des Vergleichs geht hervor, daß die Schuldnerin (Beklagte) sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages (2.493,30 DM) verpflichtet hat. Diese Verpflichtung wird durch den Zusatz ( soweit dies nicht bereits geschehen ist ) nicht in Frage gestellt. Aus diesem Grunde kann von einer Unbestimmtheit des Titels nicht ausgegangen werden.

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Vergleiche der vorliegenden Art geben nur dann Sinn und sind daher, sofern, wie hier der Fall, keine Umstände ersichtlich sind, die für eine andere Auslegung sprechen könnten, so aufzufassen, daß für die klagende Partei ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen werden soll. Der hier beigefügte Zusatz soll dann lediglich sicherstellen, daß die beklagte Partei (Schuldnerin) mit ihrem Einwand, bereits Zahlungen geleistet zu haben, nicht ausgeschlossen ist. Dem Einwand der Erfüllung wäre bei dieser Sicht der Dinge im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nachzugehen.

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Dem hier gefundenen Ergebnis steht auch nicht die Überlegung des Arbeitsgerichts entgegen, daß die theoretische Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Schuldner bei Vergleichsabschluß überhaupt nichts schuldete. Auch angesichts dieser Möglichkeit wären die Parteien nicht gehindert, der klagenden Partei einen Titel zu verschaffen und der beklagten Partei die Last aufzuerlegen, eine voraufgegangene Erfüllung nachzuweisen. Da sich aus dem Vergleichswortlaut eindeutig eine Verpflichtung ergibt, würde es vielmehr eine nicht angebrachte Kleinlichkeit bedeuten, die Vollstreckbarkeit an solchen theoretischen Überlegungen scheitern zu lassen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 704 Vorbem. Rdn. 21). Daß die Überlegungen auch im vorliegenden Fall theoretischer Art sind, zeigt sich daran, daß die Schuldnerin nach ihrer Behauptung jedenfalls einen Teil der Vergleichssumme nachträglich überwiesen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt ( § 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel