Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung auf Staatskasse im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügt die Auferlegung der Beschwerdekosten auf die Staatskasse nach Zurückweisung eines Zwangsvollstreckungsantrags. Das Landesarbeitsgericht hält die sofortige Beschwerde für zulässig und gibt ihr teilweise statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt; gerichtliche Beschwerdekosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben; Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gläubiger auferlegt, gerichtliche Beschwerdekosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bezirksrevisor kann die Auferlegung von Verfahrenskosten auf an dem Verfahren nicht beteiligte Dritte, insbesondere die Staatskasse, mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
§ 99 Abs. 1 ZPO steht der Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht entgegen, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt werden, der nicht Partei des Verfahrens ist.
Erreicht die Beschwerdesumme den Wert nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht, ist dennoch eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde zulässig, wenn die Kostenentscheidung greifbar gesetzeswidrig ist.
Die Auferlegung von Verfahrenskosten auf nicht beteiligte Dritte ist rechtlich unzulässig; das Gericht kann allenfalls anordnen, dass Gerichtskosten gemäß § 8 GKG nicht erhoben werden.
Ist der Vollstreckungsantrag unbegründet, trifft nach § 91 ZPO der Antragsteller (Gläubiger) die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 1843/96
Leitsatz
Die Auferlegung der Beschwerdekosten auf die an dem Verfahren nicht beteiligten Staatskasse kann von dem Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.Bei Nichterreichen des Beschwerdewertes ist das Rechtsmittel als außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Essen vom 15.04.1997 in dem Kostenpunkt teilweise abgeändert: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 Ta 53/97 hat der Gläubiger zu tragen.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt; jedoch werden die gerichtlichen Beschwerdekosten nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 600,-- DM.
Gründe
A.
Nachdem das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Gläubigers hin einen Beschluß des Arbeitsgerichts Essen, mit dem ein Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO zurückgewiesen worden war, aufgehoben und zur Neubescheidung (auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens) an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hatte, weil der angefochtene Beschluß nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war, hat das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag erneut zurückgewiesen; in dieser Entscheidung hat es die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung für diese Kostenentscheidung hat es ausgeführt, der vom Vorsitzenden unterschriebene Originalbeschluß sei seinerzeit versehentlich nicht zu den Akten genommen worden; dies habe eine fehlerhafte Sachbehandlung dargestellt.
Gegen die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse wendet der Bezirksrevisor sich mit der sofortigen Beschwerde.
B.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Statthaftigkeit steht nicht § 99 Abs. 1 ZPO entgegen, der bestimmt, daß eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Vorschrift betrifft nicht den Fall, daß in einer Hauptsacheentscheidung die Kosten einem Dritten auferlegt werden (vgl. Schneider MDR 1987, 724; Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 99 Rdn. 1). Dies muß um so mehr gelten, wenn der Dritte, wie hier die Staatskasse, an dem Verfahren nicht beteiligt war.
Für die in diesem Fall analog § 99 Abs. 2 statthafte sofortige Beschwerde ist die Frist eingehalten. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hatte bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluß keine die Staatskasse betreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt (vgl. § 9 Abs. 5 ArbGG).
Zwar dürfte die Beschwerdesumme von 200,-- DM (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erreicht sein. Dies ist indes unschädlich, weil die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse greifbar gesetzeswidrig ist und die a u ß e r o r d e n t l i c h e Beschwerde eröffnet (vgl. zur Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statt aller: Zöller-Gummer, a. a. O., § 567 Rdn. 18 ff.).
Dies leitet dazu über, daß das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg haben mußte.
Die Auferlegung von Verfahrenskosten auf an dem Verfahren nicht beteiligte Dritte ist dem Gesetz fremd (vgl. zum Begriff der greifbaren Gesetzeswidrigkeit: BGH NJW 1993, 135); dies gilt auch in Bezug auf die Staatskasse. Lediglich kann das Gericht aussprechen, daß Kosten nicht erhoben werden, wenn die Sache unrichtig behandelt wurde (§ 8 GKG).
Diese Bestimmung schwebte dem Arbeitsgericht möglicherweise vor, wie die Begründung der Kostenentscheidung mit fehlerhafter Sachbehandlung nahelegt. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse als eine solche Entscheidung nach
§ 8 GKG zu behandeln, verbot sich indes aus dem Grunde, daß diese Bestimmung (Gerichtskostengesetz !) sich nur auf die Gerichtskosten bezieht und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ansonsten (betr. außergerichtliche Kosten) unberührt läßt. Eine solche Entscheidung, wer von den Parteien die Kosten des Verfahrens (hier: des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat, ist jedoch vom Arbeitsgericht nicht getroffen worden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (7 Ta 53/97) waren - diese Entscheidung hatte nunmehr das Beschwerdegericht zu treffen - dem Gläubiger aufzuerlegen. Es mußte die Auffassung des Arbeitsgerichts zugrunde gelegt werden, daß der Vollstreckungsantrag unbegründet war. Dies nötigte dazu (§ 91 ZPO), die gesamten Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten der Beschwerde) dem Gläubiger aufzuerlegen.
Es besteht aber auch für das Beschwerdegericht (dieses ist trotz Übertragung der Kostenentscheidung auf das Erstgericht für die Entscheidung nach § 8 GKG zuständig geblieben; vgl. OLG Hamm JurBüro 1980, 104) kein Anlaß, die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf § 8 GKG nicht zu erheben. Worauf der Bezirksrevisor zu Recht hinweist, fehlt es an der Kausalität zwischen unrichtiger Sachbehandlung und Entstehung der Beschwerdekosten. Der Gläubiger hatte die sofortige Beschwerde nicht eingelegt, weil der Originalbeschluß nicht unterschrieben war; dies war ihm gar nicht bekannt.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat nach § 91 ZPO der Gläubiger zu tragen. Dabei waren allerdings die gerichtlichen Kosten gemäß § 8 GKG nicht zu erheben. Allein die fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Arbeitsgericht hat den Bezirksrevisor zur Einlegung des Rechtsmittels veranlaßt.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel