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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 298/98·02.11.1998

Beschwerde gegen Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§727 ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde zurück, weil der geltend gemachte Anspruchsübergang bereits vor dem Rechtshängigwerden des titulierten Anspruchs eingetreten war. Eine Umschreibung ist daher ausgeschlossen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Umschreibung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen; Umschreibung unzulässig, weil Anspruchsübergang vor Rechtshängigkeit eingetreten war

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge nach dem Rechtshängigwerden des titulierten Anspruchs eingetreten ist.

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Ist die Rechtsnachfolge (einschließlich Gläubigerwechsels) vor Rechtshängigkeit eingetreten, schließt dies eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO aus.

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Die Erwähnung des § 325 ZPO in § 727 Abs. 1 ZPO bestätigt, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für die Zulässigkeit der Umschreibung maßgeblich ist.

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Die Durchgriffserinnerung gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin ist zulässig und gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde hat die unterlegene Partei die Verfahrenskosten entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 727 ZPO§ RPflG § 11 Abs. 1, 2; § 20 Nr. 12§ RPflG § 11 Abs. 2 Satz 5§ 325 ZPO§ 115 Abs. 1 SGB X§ 261 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 6 Ca 425/98

Leitsatz

. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigwerden des titulierten Anspruchs eingetreten ist. ..

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 15.06.1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 1.475,50 DM.

Gründe

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Das Rechtsmittel ist erfolglos.

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Zwar ist es zulässig. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist die (unbefristete) Durchgriffserinnerung der zulässige Rechtsbehelf (§§ 11 Abs.1, 2; 20 Nr. 12 RPflG; vgl. Beschwerdekammer in Rpfleger 1997, 119 und Baumbach/

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Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 727 Rn. 35 m. Rechtsprechungsnachweisen), die, nachdem weder Rechtspflegerin noch Richterin abgeholfen haben und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt worden ist, nunmehr als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).

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Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Dem Begehren auf Klauselumschreibung (§ 727 ZPO) konnte schon aus dem Grunde nicht entsprochen werden, weil der geltend gemachte Anspruchsübergang schon vor dem Rechtshängigwerden des später titulierten Anspruchs lag. Wie sich aus der Erwähnung des § 325 (ZPO) in § 727 Abs. 1 ZPO ergibt, kommt eine Umschreibung des Titels nach nahezu einhelliger Auffassung nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge n a c h dem Rechtshängigwerden eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1993, 1396; Zöller-Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 727 Rn. 19). Dies gilt auch für einen Wechsel auf Gläubigerseite (MüKo/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 7; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 727 Rn. 11). Hier war der dem Titel zugrunde liegende Restlohnanspruch des Gläubigers für November 1997 am 15.12.1997 fällig. Dieser Anspruch ist, einen Anspruchsübergang unterstellt, gemäß § 115 Abs. 1 SGB X mit den erfolgten Zahlungen, von denen die letzte am 01.01.1998 vorgenommen worden ist, auf die Antragstellerin übergegangen. Rechtshängig geworden ist der Lohnanspruch jedoch erst am 13.02.1998 mit der Zustellung der Klage (§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Der Anspruchsübergang lag daher v o r dem Rechtshängigwerden des Anspruchs.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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Dr. Rummel