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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 249/00·26.07.2000

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss – uneigentlicher Hilfsantrag und allgemeiner Feststellungsantrag

ArbeitsrechtStreitwertrechtKosten- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwälte K. und L. legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld ein. Streitgegenstand war, ob ein in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags gestellter Weiterbeschäftigungsantrag und ein allgemeiner Feststellungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen sind. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Hilfsanträge bleiben nach §19 Abs.1 S.2 GKG ohne Berücksichtigung, und allgemeine Feststellungsanträge haben keinen eigenen Streitwert (§12 Abs.7 ArbGG). Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Krefeld zurückgewiesen; Hilfsantrag und allgemeiner Feststellungsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags geltend gemachter Anspruch fällt unter die in § 19 GKG genannten hilfsweise geltend gemachten Ansprüche und bleibt streitwertmäßig unberücksichtigt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht.

2

Für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist die Wertfestsetzung nach § 19 Abs.1 S.2 GKG maßgeblich; § 10 Abs.1 BRAGO ist insoweit nicht einschlägig.

3

Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag begründet keinen eigenen Streitwert; § 12 Abs.7 S.1 ArbGG steht einer zusätzlichen Bewertung entgegen.

4

Endet der Rechtsstreit durch Klagerücknahme ohne Entscheidung über einen Hilfsantrag, führt dies dazu, dass der Hilfsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Ta 249/00§ 25 Abs. 3 GKG§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 19 GKG a. F.§ 611 BGB§ 19 Abs. 1 S. 2 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 277/00

Leitsatz

1. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass der in der Form eines uneigentlichen Hilfsantrags gestellte Weiterbeschäfti gungsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebüh ren des Rechtsanwalts.2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststel lungsantrag hat keinen eigenen Streitwert.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. und der Rechtsanwältin L. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.02.2000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

3

Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge zu 2) und 3) zu Recht keinen zusätzlichen Wert festgesetzt.

4

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist in der Form eines sog. uneigentlichen Hilfsantrags gestellt worden ( für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. ). Was die streitwertmäßige Behandlung des uneigentlichen Hilfsantrags angeht, sind die Ansichten allerdings geteilt.

5

Die Kammer bleibt bei ihrer bislang stets vertretenen Auffassung, dass unter den in § 19 GKG genannten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auch ein (zulässiger; s. RGZ 144, 77; BAG EzA § 611 BGB Nr. 30) uneigentlicher Hilfsantrag fällt. Zur Begründung dieser von der Beschwerdekammer zu § 19 GKG a. F. in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird auf die veröffentlichten Entscheidungen JurBüro 1990, 243; LAGE § 19 GKG Nr. 7 und 10 verwiesen. Nach wie vor gilt insbesondere, dass es keinen Sinn machte, die Zulässigkeit eines uneigentlichen Hilfsantrags zu begründen, wenn er nicht zu der in § 19 GKG genannten kostenrechtlichen Besserstellung für die Partei führen würde. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig, weil der Gesetzgeber, dem die Kontroverse um den eigentlichen Hilfsantrag bekannt sein musste, diesen Antrag nicht aus dem Geltungsbereich der Vorschrift herausgenommen hat (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluss vom 05.05.2000 7 Ta 155 und 167/00 -; ebenso Creuzfeldt NZA 1996, 956, 961).

6

Heranzuziehen ist mithin § 19 Abs. 1 S. 2 GKG (wegen abweichender Auffassungen s. auch die Nachweise bei Tschöpe, Anwaltshandbuch, Seite 2120, Fn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift kann der Hilfsantrag streitwertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit hat durch Klagerücknahme geendet.

7

Die Wertfestsetzung entsprechend § 19 GKG ist entgegen der unlängst wiederum von Creuzfeldt (a. a. O.) vertretenen Auffassung (ebd. auch weitere Nachweise in Fn. 54) ebenfalls für die Anwaltsgebühren maßgebend (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Entgegen der dort vertretenen Auffassung ist § 10 Abs. 1 BRAGO nicht einschlägig. Warum § 19 Abs. 1 S. 2 GKG keine für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Regelung sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 10 BRAGO Rdn. 5; s. für Hilfsansprüche allgemein: Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 250, 251, dort auch zu teilweise abweichenden Ansichten). Dass das Ergebnis unbillig sein mag, muss angesichts der eindeutigen Regelung hingenommen werden (s. Beschwerdekammer a. a. O.).

8

Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte a l l g e m e i n e F e s t

9

s t e l l u n g s a n t r a g war streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Der zusätzlichen Bewertung eines solchen Antrags steht § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG entgegen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluss vom 07.10.1999 7 Ta 205/99 -; BAG AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979; Thüringer LAG, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert-Nr. 106; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 12 Rdn. 4 b; a. A. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 158; Meier, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 253 bis 255). Insoweit stehen auch die Beschwerdeführer auf keinem anderen Standpunkt.

10

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

11

Dr. Rummel