Streitwert eines Zwischenzeugnisses: Bewertung mit 1 Monatsgehalt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Streitwerts für den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Das LAG Düsseldorf ändert die bisherige Praxis der Beschwerdekammer und setzt den Streitwert bei inhaltlichen Auseinandersetzungen auf ein Monatsgehalt fest. Begründet wird dies mit der gleichwertigen Bedeutung von Zwischen- und Endzeugnis für Bewerbungen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert bei inhaltlicher Auseinandersetzung auf ein Monatsgehalt (4.196 DM) festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist bei Streitigkeiten über dessen Inhalt mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
Bei Auseinandersetzungen über wesentliche Einzelheiten des Zeugnisinhalts ist eine geringere Streitwertbewertung für ein Zwischenzeugnis gegenüber einem Endzeugnis nicht gerechtfertigt.
Die Unterscheidung in der Streitwertbemessung zwischen Zwischen- und Endzeugnis ist zweifelhaft, wenn beide Zeugnisarten für Bewerbungen von gleicher Bedeutung sind.
Ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung darf nicht generell niedriger bewertet werden als der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn über den Inhalt maßgeblich gestritten wird.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Duisburg, 3 Ca 645/99
Leitsatz
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist beim Streit um den Zeugnisinhalt mit 1 Monatseinkommen des Arbeitnehmers zu bewerten (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. K., Dr. M., V. und P. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.06.1999 ageändert.
Der Streitwert wird anderweitig auf 4.196,-- DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat Erfolg.
Der angefochtene Beschluss entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit 1/3 eines Monatseinkommens zu bewerten ist (zuletzt noch: Beschluss vom 08.04.1999 7 Ta 81/99 -). An dieser Rechtsprechung wird jedoch jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten.
Ob die streitwertmäßige Unterscheidung zwischen Endzeugnis und Zwischenzeugnis generell aufrecht erhalten werden kann, erscheint angesichts dessen fraglich, dass beide Arten von Zeugnissen für eine Bewerbung des Arbeitnehmers von gleicher Bedeutung sind (s. insoweit LAG Köln, Beschluss vom 12.07.1996 11 Ta 97/96 -, zustimmend: Meyer, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 327). Dies mag indes dahingestellt bleiben. Jedenfalls nämlich wenn, wie hier, über wesentliche Einzelheiten des Zeugnisinhalts gestritten wird, ist eine niedrigere Bewertung des Zwischenzeugnisses nicht angebracht (so bereits: LAG Hamburg JurBüro 1998, 1158; wegen anderer Auffassungen für die Bewertung eines Zwischenzeugnisses s. die weiteren Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 190; dazu, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch generell nicht niedriger bewertet werden darf als ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, s. Beschwerdekammer in: JurBüro 1988, 1079). Der Streitwert war daher im vorliegenden Fall wie für ein Endzeugnis auf 1 Monatseinkommen der Klägerin festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel