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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 233/96·02.02.1997

Vorbefragung zur Zeugenstellung begründet keine Beweisaufnahme und keine Beweisgebühr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt K. wandte sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, wonach die vor der Belehrung erfolgte Befragung einer als Zeugen geladenen Person deren Parteistellung festgestellt habe. Das Landesarbeitsgericht hielt diese Befragung für eine zulässige informatorische Vorabklärung und nicht für den Beginn der Beweisaufnahme. Daher wurde keine Beweisgebühr ausgelöst. Die Entscheidung ist gebührenfrei nach § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Vorbefragung begründet keine Beweisaufnahme und keine Beweisgebühr

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Befragung einer geladenen Person zur Klärung ihrer Stellung (Zeuge oder Partei) vor der Zeugenbelehrung stellt nicht den Beginn der Beweisaufnahme dar.

2

Informatorische, der Klärung dienende Befragungen, die der Sache nicht in der Substanz dienen, sind zulässig und gehören nicht zur prozessualen Beweisaufnahme.

3

Die Auslösung einer Beweisgebühr setzt den tatsächlichen Beginn der Beweisaufnahme (z. B. förmliche Vernehmung nach § 395 Abs. 2 S.1 ZPO) voraus.

4

Beschlüsse über Gebührenfreiheit richten sich nach § 128 Abs. 5 BRAGO; in den dort geregelten Fällen sind Kosten nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 395 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 31 Ziff. 3 Nr. 37 BRAGO§ 128 BRAGO§ 78 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 2725/95

Leitsatz

Durch die vor der Belehrung der Zeugen erfolgte Befragung einer im Wege einer prozeßleitenden Verfügung vorsorglich als Zeugen geladenen Person nach ihrer Zeugenstellung (Zeuge oder gesetzlicher Vertreter) stellt noch nicht den Beginn des Beweisaufnahmeverfahrens dar und löst daher die Beweisgebühr noch nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K.gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist erfolglos.

3

Die Beschwerdekammer tritt dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts bei.

4

Es stellte noch nicht den Beginn der Beweisaufnahme dar, daß das Gericht nach Beginn der Verhandlung den als Zeugen geladenen H. auf die Beanstandung des Beschwerdeführers hin zu seiner möglichen Parteistellung befragte und aufgrund dessen die Feststellung ins Protokoll aufnahm, daß die geladene Person nicht Zeuge, sondern Geschäftsführer der Beklagten und damit Partei sei. Insoweit handelte es sich vielmehr um eine der Beweisaufnahme vorgeschaltete die Sache selbst nicht betreffende sog. informatorische Befragung (vgl. hierzu: Anm. Schneider zu OLG München KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 37). Da solche informatorische Befragungen unbedenklich zulässig sind, liegt auch keine die Beweisaufnahme (hier: Vernehmung zur Person nach § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO) prozeßordnungswidrig ausschaltende Maßnahme vor. Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände festgestellt werden, daß das Gericht mit der Befragung bereits in die Beweisaufnahme eintreten wollte. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, war die Befragung erfolgt vor der Belehrung der Zeugen. Dies spricht vielmehr zusätzlich dagegen, daß das Gericht bereits eine Vernehmung des als Zeugen geladenen H. zur Person durchführen wollte, was das Gericht in der angefochtenen Entscheidung zudem auch ausdrücklich ausgeschlossen hat.

5

Die Gebührenfreiheit der hier getroffenen Entscheidung ergibt sich aus § 128

6

Abs. 5 BRAGO; nach dieser Vorschrift werden auch Kosten nicht erstattet.

7

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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(Dr. Rummel)