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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 227/02·05.06.2002

§ 93d ZPO nicht anwendbar auf Kostenentscheidung im Drittschuldnerprozess

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm nach Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Drittschuldner die Drittschuldnerklage zurück. Das Arbeitsgericht setzte dem Beklagten die Kosten mithilfe von § 93d ZPO auferlegt; das LAG änderte ab und wies den Antrag zurück. Begründet wurde dies damit, dass § 93d ZPO nur auf Unterhaltsstreitigkeiten anwendbar ist und nicht auf Drittschuldnerprozesse. Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Antrag der Klägerin, dem Drittschuldner die Prozesskosten nach § 93d ZPO aufzuerlegen, vom LAG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 93d ZPO findet auf Kostenentscheidungen in Drittschuldnerprozessen keine Anwendung, da die Vorschrift nur Streitigkeiten zwischen Unterhaltspflichtigen regelt.

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Der Drittschuldner unterliegt zwar Auskunftspflichten nach § 840 ZPO, gehört aber nicht zu den Personen im Sinne des § 93d ZPO.

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Eine analoge Anwendung des § 93d ZPO auf Drittschuldnerprozesse ist nicht zulässig, wenn die Regelung auf Unterhaltsverhältnisse beschränkt ist.

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Wird die Drittschuldnerklage zurückgenommen, kann die Klägerin Kostenerstattung gegenüber dem Drittschuldner nicht allein über § 93d ZPO erreichen; Ansprüche gegen den Drittschuldner sind gegebenenfalls im Rahmen einer Klageänderung (z. B. auf Schadensersatz) geltend zu machen.

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Die Zuweisung der Kosten richtet sich grundsätzlich nach § 91 Abs. 1 ZPO, sofern keine spezielle Rechtsgrundlage besteht.

Relevante Normen
§ 93 d ZPO§ 93d ZPO§ 840 ZPO§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 617/02

Leitsatz

§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2002 abgeändert und der Antrag der klagenden Stadt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 15,-- €

Gründe

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A

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Die Klägerin nahm, nachdem der Beklagte (Drittschuldner) im Verlauf des Rechtsstreits seinen Auskunftspflichten nach § 840 ZPO nachgekommen war, die Drittschuldnerklage zurück.

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Das Arbeitsgericht hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 d ZPO auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

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B

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Das Rechtsmittel ist zulässig.

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Zwar ist für die hier an sich statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4, 6 Stichwort: Bloße Kostenentscheidung) der Beschwerdewert von über 100,-- € (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erreicht, da Gerichtsgebühren für das zugrundeliegende Verfahren entfallen sind (s. Anl. 1 ArbGG, Gebührentatbestand 9112) und somit allein die Zustellungskosten (für 2 Zustellungen) in Rede stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.

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Auf dieser Grundlage ist es auch begründet.

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Dafür, dem Beklagten nach Rücknahme der Klage die Kosten aufzuerlegen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Der vom Arbeitsgericht herangezogene § 93 d ZPO ist nicht einschlägig. Die Vorschrift ( Unterhaltsklagen ) betrifft nur Streitigkeiten zwischen Personen, zwischen denen gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen ( über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen ). Der Drittschuldner gehört, unbeschadet dessen, dass ihm nach

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§ 840 ZPO Auskunftspflichten obliegen, nicht zu diesen Personen. Als Ausnahmevorschrift (s. Baumbach-Hartmann, a. a. O., § 93 d Rdn. 1) kann § 93 d ZPO hier auch nicht analog angewendet werden.

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Die Klägerin hätte ihr Ziel, die Prozesskosten auf den Beklagten abzuwälzen, nur dadurch erreichen können, dass sie diese als Schadensersatz im Wege der Klageänderung gegen den Beklagten geltend gemacht hätte; sie hat die Klage jedoch zurückgenommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss unterliegt mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht der Anfechtung (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

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gez. Dr. Rummel