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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 213/01·16.09.2001

Zeugenladung beim neuen Kammertermin begründet keine Beweisgebühr (§31 BRAGO)

ArbeitsrechtKostenrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts wegen geltend gemachter Beweisgebühr wird abgewiesen. Entscheidend war, dass die am Ende der Kammersitzung angeordnete Ladung von Zeugen als bloß vorbereitende Maßnahme und nicht als Beweisbeschluss zu werten ist. Es fehlten Hinweise auf ein konkretes Beweisthema und auf vom Anwalt erbrachte beweisbezogene Tätigkeiten, die die Gebühr auslösen würden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung wegen Nichtentstehens einer Beweisgebühr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beweisaufnahmverfahren beginnt mit der Kundgabe der Absicht des Gerichts, Beweiserhebung durchzuführen; bei Zeugenbeweis, der ein besonderes Verfahren erfordert, erfolgt diese Kundgabe durch einen Beweisbeschluss.

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Mit Erlass eines Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr nach § 31 BRAGO; darauf, ob die Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt wird, kommt es nicht an.

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Die bloße Anordnung, Zeugen zu einem neuen Termin laden zu lassen, begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Beweisanordnung im Sinne des Gebührenrechts.

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Zur Entstehung der Beweisgebühr gehört zudem, dass der Rechtsanwalt eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit entfaltet; das Fehlen eines konkret benannten Beweisthemas und entsprechender Tätigkeiten spricht gegen Gebührenansprüche.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3§ 31 BRAGO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 19 Abs. 2 S. 3 RPflG§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 1574/00

Leitsatz

Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den

Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 1.560,00 DM.

Gründe

3

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3

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BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos. Nach § 31

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Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Beweisgebühr (u.a.)

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für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren.

7

Das B e w e i s a u f n a h m e v e r f a h r e n beginnt in dem Zeitpunkt, in

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dem das Gericht zum ersten Mal seine Beweiserhebungsabsicht kund tut;

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sog. Beweisanordnung (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl.,

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§ 31 Rdn. 97). Steht der Zeugenbeweis in Rede, so liegt, wenn die Beweis-

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aufnahme, wie hier, ein besonderes Verfahren erfordert (§ 356 ZPO), die

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Kundgabe der Beweiserhebungsabsicht in dem Erlass des in diesem Fall

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erforderlichen Beweisbeschlusses (vgl. a.a.O., Rdn. 90). Mit dem Erlass des

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Beweisbeschlusses entsteht die Beweisgebühr. Darauf, ob der Beschluss

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zur Durchführung gelangt, kommt es nicht an (vgl. a.a.O. Rdn. 98).

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Hier hat das Arbeitsgericht mit dem am Schluss der Kammersitzung vom

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05.01.2001 verkündeten Beschluss einen neuen Kammertermin anberaumt

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und bestimmt, dass zu diesem Termin die Zeugen W. und B. geladen wer-

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den. Darin kann ein Beweisbeschluss nicht gesehen werden. Zwar ist in

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diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob ein Beweisbeschluss formell

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in Ordnung ist, er bei einer gebotenen Zeugenvernehmung etwa § 359 ZPO

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entspricht. Jedenfalls aber muss aus dem Beschluss hervorgehen, dass im

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Gegensatz zu einer bloß vorbereitenden Maßnahme bereits eine Beweisan-

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ordnung getroffen werden soll. Mangels weitere Anhaltspunkte ist jedoch

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davon auszugehen, dass bei einer bloßen Anordnung der Ladung von Zeugen

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lediglich der weitere Termin vorbereitet werden soll, während die Entscheidung,

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ob die Zeugen tatsächlich gehört werden sollen, der Kammer (deren Zu-

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sammensetzung sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der Regel ändert)

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bei der erneuten Verhandlung vorbehalten werden soll. Hier spricht für eine

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bloße vorbereitende Maßnahme in gewisser Weise auch, dass auch den Zeu-

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gen ein Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist.

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Dass das Arbeitsgericht möglicherweise prozessordnungswidrig vorgegangen

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ist nach Lage der Dinge hätte ein Beweisbeschluss ergehen müssen, steht

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auf einem anderen Blatt, kann indes nicht dazu führen, dass von einer Beweis-

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anordnung ausgegangen werden müsste. Für das Entstehen einer Gebühr ist

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allein entscheidend, ob ein Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht worden

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ist (vgl. Herget, Anm. zu dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29.06.

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1995 7 Ta 141/95 in KostRsp. BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192; a.A. Riedel/

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Sußbauer-Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 31 Rdn. 111 mit Rechtsprechungsnach-

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weisen pro und contra; siehe auch Slowana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 31

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Rdn. 29).

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Zwar hat die Beschwerdekammer in der v.g. Entscheidung (vollständig abge-

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druckt in LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25) die Auffassung ver-

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treten, trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses entstünde eine Beweisgebühr

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auch dann, wenn ein Beweisbeschluss angezeigt gewesen wäre und auf-

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grund der Verhandlung ersichtlich war, zu welchem Beweisthema die Zeugen

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vernommen werden sollten. Ob an dieser Rechtsprechung aufgrund der

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vorerwähnten richtigen Überlegung, dass das Gebührenrecht Folgerecht ist,

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nicht weiter festgehalten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner

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Entscheidung.

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Denn diese Rechtsprechung war nur für die Fälle gedacht, dass sich das

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Beweisthema aufgrund des Akteninhalts aufdrängte (dort: Vernehmung einer

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Zeugin zu der vereinbarten Höhe des Lohnes). Hier liegen die Dinge

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entscheidend anders. In dem hier zugrunde liegen den Rechtsstreit sind im

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Verlaufe des Verfahrens neben den beiden in dem Beschluss genannten

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Zeugen von beiden Seiten weitere Zeugen benannt worden. Die in dem

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Beschluss genannten Zeugen werden ihrerseits für die Richtigkeit

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von verschiedenen Behauptungen benannt.

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Die Antragsteller vermögen anscheinend im Übrigen selbst nicht das Beweis-

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thema und die Beweisthemen zu benennen, zu denen die im Beschluss ge-

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nannten Zeugen vernommen werden sollten. Es fragt sich unter diesen Um-

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ständen auch, wie sie eine auf das Beweisverfahren bezogene Tätigkeit ent-

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faltet haben sollen, was ( für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren )

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zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen der Beweisgebühr ist (vgl. Be-

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schwerdekammer in: LAGE § 31 BRAGO Nr. 9; von-Eicken, a.a.O., Rdn. 123).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2

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ArbGG).

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gez.: Dr.Rummel