Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs in Arbeitssachen – § 1044b ZPO nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt beim Arbeitsgericht die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs, nachdem er seine Klage zurückgenommen hatte. Entscheidungsfrage ist, ob § 1044b ZPO (Anwaltsvergleich) in der Arbeitsgerichtsbarkeit anwendbar ist. Das LAG weist die sofortige Beschwerde zurück und entscheidet, § 1044b ZPO finde auf Arbeitssachen keine Anwendung, da das ArbGG die Vorschriften des Zehnten Buchs ZPO ausschließt. Kosten- und Streitwertentscheidungen stützen sich auf § 97 und die Bemessung des noch vollstreckbaren Betrags.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen; § 1044b ZPO auf Arbeitssachen nicht anwendbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 1044b ZPO über den Anwaltsvergleich findet in Arbeitssachen keine Anwendung.
Vorschriften der Zivilprozeßordnung sind in Arbeitssachen nur anwendbar, wenn das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ausdrücklich auf sie verweist.
§ 101 Abs. 3 ArbGG schließt grundsätzlich die Anwendung der ZPO-Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren (Zehntes Buch) in Arbeitssachen aus.
Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Vollstreckbarerklärung ist zwar nach § 793 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG statthaft, kann aber in der Sache abgewiesen werden, wenn die einschlägige ZPO-Vorschrift nicht anwendbar ist.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts ist für die Streitwertbemessung der Betrag zugrunde zu legen, der noch vollstreckt werden soll; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ha 13/96
Leitsatz
§ 1044 b ZPO (Anwaltsvergleich) findet im Bereich der Arbeitsgerichtsbar keit keine Anwendung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
27.12.1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Beschwerdewert: 40.515,31 DM.
Gründe
A.
Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger sich gegen eine nach seiner Behauptung von der Beklagten beabsichtigte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt hatte.
Am 12./13.06.1996 wurde ein Anwaltsvergleich geschlossen, in dem u.a. vereinbart war, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten am 30.06.1996 gegen Zahlung einer Abfindung seine Beendigung finden sollte. Daraufhin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 13.06.1996 die Klage zurück.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt, das Gericht möge den Vergleich für vollstreckbar erklären. Gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet der Kläger sich mit der sofortigen Beschwerde.
B.
Die sofortige Beschwerde ist (auch wenn §§ 1044 b Abs. 1, 1044 a Abs. 3, 1042 c Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden sollten) jedenfalls nach § 793 Abs. 1 ZPO
(§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) statthaft, da, recht gesehen, eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung in Rede steht, die ohne mündliche Verhandlung ergehen
konnte.
Das zulässige Rechtsmittel ist erfolglos. Der angefochtene Beschluß erweist sich als im Ergebnis zutreffend.
Die Regelung des § 1044 b ZPO (Anwaltsvergleich) gilt nicht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ebenso: Ziege NJW 1991, 1580, 1582; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 1044 b Rdn. 2; a.A. Stein/Jonas-Schlosser, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 1044 b Rn. 2 und - ohne Begründung -
Lindemann AnwBl. 1992, 457, 458).
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden in Arbeitssachen nur dann Anwendung, wenn im Arbeitsgerichtsgesetz auf sie verwiesen wird. Eine Vorschrift, die ausdrücklich auf § 1044 b ZPO verweist, enthält das Arbeitsgerichtsgesetz nicht. Im Gegenteil bestimmt § 101 Abs. 3 ArbGG ausdrücklich, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren in Arbeitssachen keine Anwendung finden. Diese Vorschrift betrifft, wie die weite Fassung ( in Arbeitssachen ) beweist nicht etwa nur die in den Absätzen 1, 2 ebd. genannten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Vielmehr sind in Arbeitssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren generell unanwendbar (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 101 Rdn. 1). Zu diesen Vorschriften ( Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren) gehört auch der hier in Rede stehende § 1044 b. Darüber kann entgegen Schlosser (a.a.O.) auch der Umstand nicht hinweghelfen, daß die Einfügung der Vorschrift in das Zehnte Buch einhellig als systematisch verfehlt angesehen wird (vgl. Schlosser, a.a.O., Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, a.a.O., Rdn. 1). Sie hätte eher bei den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung ihren Platz gehabt.
An den Wortlaut des § 101 Abs. 3 ArbGG fühlt die Beschwerdekammer sich um so mehr gebunden, als der Gesetzgeber in dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2847 -, mit dem die Vorschrift des § 1044 b ZPO in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist (Art. 1 ebd.), zugleich Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes geändert hat (Art. 3 ebd.) - und zwar sogar mit § 102 ArbGG eine Vorschrift aus dem Recht des Schiedsvertrages in Arbeitsstreitigkeiten, ohne daß dort § 1044 b ZPO erwähnt worden ist.
Nach alledem hat es das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären.
Für die Wertfestsetzung war der Betrag zugrunde zu legen, der noch vollstreckt werden soll (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 4014).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel