Vergütungsfestsetzung: Absetzung der Besprechungsgebühr bei Gespräch mit Betriebsratsvorsitzendem
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin rügt die Absetzung einer (7,5/10)-Besprechungsgebühr, weil sie behauptet, im Auftrag der Klägerin mit dem Betriebsratsvorsitzenden über das Anhörungsverfahren (§102 BetrVG) gesprochen zu haben. Streitgegenstand ist, ob ein solches Gespräch stattgefunden und ein Einverständnis der Mandantin vorgelegen hat. Das LAG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin weder das Gespräch noch ein Einverständnis substantiiert bewiesen hat. Ein Einverständnis ist nur bei Erforderlichkeit für die ordnungsgemäße Auftragsausführung anzunehmen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Absetzung der Besprechungsgebühr als unbegründet abgewiesen; kein substantiiertes Vorbringen zum Gespräch und Einverständnis.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mit einem Dritten mitgewirkt hat, die im Einverständnis des Auftraggebers geführt wurde.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Stattfinden einer gebührenbegründenden Besprechung sowie für das Einverständnis des Auftraggebers trägt der anwaltliche Kostengläubiger.
Ein Einverständnis des Auftraggebers mit einer Besprechung des Rechtsanwalts mit einem Dritten ist nicht ohne besondere Umstände zu unterstellen; es kann nur aus den Umständen geschlossen werden, wenn die Besprechung zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich war.
Fehlt der Nachweis des Gesprächs oder des Einverständnisses und bleiben die Behauptungen unsubstantiiert, scheitert die Festsetzung der Besprechungsgebühr; prozessuale Rügen und die Nichtvorlage einer Stellungnahme des Dritten können in solchen Fällen ausreichend sein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 3 Ca 5780/96
Leitsatz
Bei einer im Rahmen eine Kündigungsverfahrens erfolgten Besprechung des Rechtsanwalts des klagenden Arbeitnehmers mit dem Betriebsratsvorsitzenden über das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kann nicht ohne besondere Umstände auf ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit dieser Vorgehensweise beschlossen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.03.2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin stellt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 828,75 DM.
Gründe
A.
Die antragstellende Rechtsanwältin, die den Antragsgegner in einem Kündigungsrechtsstreit vertrat, wendet sich in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde gegen die Absetzung einer (7,5/10)-Besprechungsgebühr durch die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts. In diesem Kündigungsrechtsstreit hatte sie, wie sie behauptet, auf Wunsch der Antragsgegnerin (Klägerin) mit dem Betriebsratsvorsitzenden eine Besprechung "über das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG" geführt.
B.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.
Der vom Arbeitsgericht für die Absetzung der Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) gegebenen Begründung kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Das Arbeitsgericht hat die weitere Alternative der Gesetzesvorschrift übersehen, wonach die Gebühr auch entstehen kann, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit einem Dritten geführt wurde. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend.
Die Antragsgegnerin hat in Abrede gestellt, dass ein Gespräch der Antragstellerin mit dem Betriebsratsvorsitzenden überhaupt stattgefunden hat. Schon dies hinderte die Festsetzung der Gebühr, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin (vgl. Lappe in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. A 27) ihre gegenteilige Behauptung - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - nicht substantiiert und auch keinen Beweis angetreten hat. Sie hat auf die Beschwerdeerwiderung nicht mehr repliziert.
Aus denselben Gründen kann von einem Einverständnis der Antragsgegnerin damit, dass die Antragstellerin ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden schüren sollte, nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat auch ein solches Einverständnis bestritten.
Zwar kann sich ein Einverständnis auch aus den Umständen ergeben (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rdn. 8 und Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 118 Rdn. 19). Dies ist der Fall, wenn die Besprechung des Anwalts mit der dritten Person zur sachgemäßen Erledigung des Anwaltsauftrags erforderlich war (s. a. a. O.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Aus der Akte ergibt sich nicht, dass die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu konkreten Zweifeln, denen weiter hätte nachgegangen werden müssen, Anlass geben konnte. Unter diesen Umständen hätte es für die Antragstellerin zunächst ausgereicht, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen zu bestreiten und, wie geschehen, die Nichtvorlage der Stellungnahme des Betriebsrats zu rügen. Das Einverständnis der Antragsgegnerin zu unterstellen, verbietet sich auch deshalb, weil diese mit guten Gründen davon ausgehen konnte, dass es bei einer Einschaltung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Antragstellerin um die bloße weitere Informationserteilung ging, die der Betriebsratsvorsitzende an ihrer Stelle vornehmen sollte, so dass sie den Betriebsratsvorsitzenden nicht als Dritten i. S. des Gesetzes betrachten musste (vgl. zu letzterem: Swolana/Hansens, a. a. O., Rdn. 21), und nicht darum, dass eine weitere gebührenpflichtige Tätigkeit entfaltet werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
( Dr. Rummel )