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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 17/99·20.05.1999

Kostenfestsetzung nach Zahlung durch eigene Rechtsschutzversicherung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Festsetzung weiterer Kosten, die zunächst vom Rechtspfleger wegen Zahlung der eigenen Rechtsschutzversicherung an den Anwalt abgelehnt wurden. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss ab und setzte zusätzliche Erstattungsbeträge fest. Das Gericht stellte fest, dass die Zahlung der Versicherung das Rechtsschutzinteresse der obsiegenden Partei nicht beseitigt, zumal die Versicherung den Anspruch rückabgetreten hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§91, 97 ZPO.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben; weitere 3.376,65 DM nebst Zinsen sowie Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zahlung der Anwaltsgebühren durch die eigene Rechtsschutzversicherung eliminiert nicht grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse der obsiegenden Partei an einem Kostenfestsetzungsantrag gegenüber dem unterliegenden Gegner.

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Nach Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung geht der Kostenerstattungsanspruch auf die Versicherung über; eine Rückabtretung dieses Anspruchs an die Partei ermöglicht es der Partei, die Leistung weiterhin an sich zu verlangen.

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Bei der Kostenfestsetzung sind die Vorschriften der ZPO (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1) maßgeblich, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprechenden Antrag stellt.

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Die Erstattung durch die eigene Versicherung richtet sich nicht darauf, den Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner zu erfüllen; daher kann der ursprüngliche Antrag auf Leistung an die Partei aufrechterhalten werden.

Relevante Normen
§ 103, 104 § 67 Abs. 2 VVG§ 103, 104 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 39 RPflG§ 577 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 2355/97

Leitsatz

Die Zahlung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die eigene Rechtsschutzversicherung läßt das Rechtsschutzinteresse für den gegen den Gegner gerichteten Kostenfestsetzungsantrag nicht entfallen (gegen OLG Frankfurt OLGR 94, 24 und Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürfnis ). Jedenfalls bei einer Rückabtretung des nach erfolgter Zahlung auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs andie Partei kann diese nach wie vor Leistung an sich verlangen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfest-setzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.11.1998, soweit der Antrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist, abgeändert.

An Kosten, die nach dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.1998 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind, werden weitere 3.376,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 3.376,65 DM.

Gründe

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A.

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Der Beklagte ist aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Dem Kostenfest-setzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger überwiegend nicht entsprochen, weil die eigene Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich die Anwaltsgebühren an ihre Prozeßbevollmächtigten überwiesen hatte. Diese Zahlung habe das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lassen.

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B.

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Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluß ist gegen diese Entscheidung, da sie nach dem 01.10.1998 ergangen ist, die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 11 Abs. 1 RPflG i. d. F. d. Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 06.08.1998 BGBl. 1998 S. 2030 ff. i. V. m. § 104 Abs. 3 S.1 ZPO; s. die Übergangsvorschrift § 39 RPflG). Als eine solche sofortige Beschwerde ist die Erinnerung daher auszudeuten.

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Das Rechtsmittel ist auch ansonsten zulässig (§ 577 Abs. 2 ZPO) und begründet.

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Der aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehende Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren durch die eigene Rechtsschutzversicherung erloschen. Die eigene Versicherung zahlt nicht, um den Kostenerstattungsanspruch für den unterlegenen Gegner zu erfüllen. Warum unter diesen Umständen für den Kostenfestsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse entfallen soll, wie das OLG Frankfurt (OLGR 94, 24) und ihm folgend Herget (Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdn. 121 Rechtsschutzbedürnfnis ) meinen, ist nicht nachvollziehbar. Es kann lediglich darum gehen, ob die obsiegende, weiterhin antragsberechtigte Partei nach Zahlung durch die eigene Rechtsschutzversicherung und dem damit verbundenen Anspruchsübergang (§ 67 Abs. 2 VVG; § 20 II 1 ARB) weiter Zahlung an sich verlangen kann oder aber ihr Antrag nunmehr auf Leistung an die Rechtsschutzversicherung gerichtet sein muß. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da die Rechtsschutzversicherung den übergegangenen Kostenerstattungsanspruch an die Klägerin rückabgetreten hat. Jedenfalls angesichts dessen kann der ursprüngliche Antrag der Klägerin auf Leistung an sich nach wie vor gestellt werden.

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Nach alle dem waren, da der Kostenfestsetzungsantrag der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entspricht, die restlichen Beträge festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel