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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 178/97·12.10.1997

Berichtigung der Parteibezeichnung: Hinzufügung unbeteiligter Gesellschafter unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ das Beklagtenrubrum nach Abschluss des Verfahrens ändern und nannte darin mehrere natürliche Personen. Einer der Genannten (Beschwerdeführer) war während des Prozesses nachweislich nicht beteiligt und wurde auch nicht zugestellt; er hatte das Unternehmen bereits vorher fristlos verlassen. Das Landesarbeitsgericht hob die Berichtigung insoweit auf, weil eine Nachaufnahme einer bislang nicht beteiligten Person nach Rechtskraft unzulässig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben; Berichtigung des Beklagtenrubrums hinsichtlich seines Namens aufgehoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Abschluss des Rechtsstreits ist unzulässig, wenn dadurch eine Person in das Verfahren eingeführt werden soll, die zuvor nicht Partei war.

2

Eine Berichtigung kann nicht erfolgen, wenn die neu benannte Partei keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Rechtsstreits nehmen kann.

3

Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften sind die einzelnen Gesellschafter als Parteien zu bezeichnen und zuzustellen; der geschäftsführende Gesellschafter ist nicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.

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Das Fehlen von Zustellungen an eine – behauptet – beteiligte Person und ein Nachweis ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft sprechen gegen die Zulässigkeit einer nachträglichen Berichtigung.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 3 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 50 ZPO§ 723 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 6314/93

Leitsatz

Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist nach Abschluß des Rechtsstreits nicht mehr zulässig, wenn die neue Partei nicht an dem Rechtsstreit beteiligt war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Herrn S.wird der Berichtigungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.05.1997 insoweit aufgehoben, als dort sein Name genannt ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 5.064,-- DM.

Gründe

2

A.

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Der Kläger hat ein Zahlungsurteil erwirkt (Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.12.1993), das im Rubrum entsprechend den Angaben in der Klageschrift als beklagte Partei bezeichnet:

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Firma v. L., D.

5

Der gegen dieses Versäumnisurteil eingelegte Einspruch ist durch 2. Versäumnisurteil vom 26.01.1994 verworfen worden. Das Beklagtenrubrum ist unverändert geblieben.

6

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers das Beklagtenrubrum dahin gehend geändert, daß nunmehr in Anspruch genommen sein soll:

7

Die unter der Firma v. L. D.

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handelnden

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R. v. L.

10

Herr S.

11

F. S.

12

.

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Hiergegen wendet sich der dort genannte F. S. mit seiner als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.06.1997. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei vor Klageerhebung bereits, nämlich im September 1993, durch fristlose Kündigung, die die Mitgesellschafter akzeptiert hätten, aus der B.-Gesellschaft ausgeschieden. An ihn seien - unabhängig davon, daß seine Namensschreibweise unrichtig gewesen sei - während des gesamten Rechtsstreits keine Zustellungen erfolgt. Von dem Rechtsstreit habe er erstmals durch die gegen ihn im Jahr 1996 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfahren.

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Der Kläger bestreitet, daß der Beschwerdeführer bereits vor Einleitung des Rechtsstreits aus der B.-Gesellschaft ausgeschieden sei.

15

B.

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Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 319 Abs. 3 ZPO, 2. Alt.). Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluß insoweit beschwert, als durch die Aufnahme seines Namens in das berichtigte Rubrum eine Zwangsvollstreckung gegen ihn (erst) ermöglicht wird. Nur in diesem Umfang greift der Beschwerdeführer den Beschluß, recht gesehen, trotz des umfassend gestellten Antrags an (s. den Schriftsatz vom 06.02.1997).

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Zwar wird eine Berichtigung der Parteibezeichnungen unter gewissen Voraussetzungen allgemein als zulässig angesehen. Eine Berichtigung kann indes stets dann nicht erfolgen, wenn durch die Berichtigung eine Partei in das Verfahren hineingezogen werden soll, die bislang nicht am Rechtsstreit beteiligt war (s. Baumgärtel, Festschrift für Schnorr von Carolsfeld, 1972, Seite 33). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die neue Partei keinen Einfluß mehr auf den Ausgang des Rechtsstreits nehmen kann.

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So liegen die Dinge hier.

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Der Beschwerdeführer war an dem gesamten Verfahren nicht beteiligt.

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Dabei könnte entsprechend dem Vorbringen des Klägers unterstellt werden, daß der Beschwerdeführer während der Dauer des Rechtsstreits noch Gesellschafter der

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B.-Gesellschaft gewesen ist. Denn die B.-Gesellschaft ist als solche nicht parteifähig. Demgemäß müssen die einzelnen Gesellschafter verklagt werden (vgl. statt aller: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 50 Rdn. 12). An sie müssen daher auch jeweils die Zustellungen erfolgen. Falls Herr v. L.geschäftsführender Gesellschafter gewesen sein sollte, würde dies an letzterem nichts ändern, da der geschäftsführende Gesellschafter kein gesetzlicher Vertreter der B.-Gesellschaft ist (vgl. a. a. O.). Ausweislich der Akten ist hier keine der Ladungen und sonstigen Zustellungen während des Rechtsstreits an den Beschwerdeführer erfolgt.

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Im übrigen ist aber auch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer schon bei Klageerhebung nicht mehr Gesellschafter der B.-Gesellschaft war. Er hat durch Vorlage des Schreibens vom 28.09.1993 nachgewiesen, daß er sein sofortiges Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärt hat. Dieses Schreiben ist als fristlose Kündigung (§ 723 BGB) zu werten. Es ist von keiner Seite vorgetragen worden, daß die übrigen Gesellschafter dem entgegen getreten wären und etwa das Vorliegen eines Kündigungsgrundes in Abrede gestellt hätten.

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Erst durch die lange nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von dem früheren Rechtsstreit erhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel