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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 161/00·17.05.2000

Vergleichsgebühr bei Unterwerfungsvergleich – Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (BRAGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, mit dem eine Vergleichsgebühr festgesetzt worden war. Zentral war, ob ein als Vergleich formulierter Unterwerfungsvergleich eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO begründet. Das LAG hält dies bejaht: Durch gegenseitiges Nachgeben (§ 779 BGB) ist der Streit beendet und kein Zwischenvergleich gegeben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Vergleichsgebühr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts beim Zustandekommen eines Unterwerfungsvergleichs begründet die Entstehung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.

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Ein Unterwerfungsvergleich beseitigt den Streit durch gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB, sofern dadurch die Fortführung des Prozesses ausgeschlossen wird.

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Ein Zwischenvergleich, der lediglich eine vorläufige Regelung trifft und die spätere Fortführung des Verfahrens nicht ausschließt, begründet keine Vergleichsgebühr.

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Für die Beurteilung der Entstehung einer Vergleichsgebühr kommt es auf die Lage zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an; das spätere Ergebnis der zur Entscheidungsgrundlage gewählten Entscheidung ist unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 23 BRAGO§ 779 Abs. 1 BGB§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 23 BRAGO§ 779 Abs. 1 BGB§ 779 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 2663/98

Leitsatz

Durch die anwaltliche Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unterwerfungsvergleichs entsteht eine Vergleichsgebühr

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.03.2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.332,50 DM.

Gründe

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A.

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Die Parteien haben zur Erledigung des Rechtsstreits eine mit Vergleich überschriebene Vereinbarung getroffen, wonach sie sich in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einer gleichzeitig anhängigen Parallelsache (dort: anderer Kläger) unterworfen haben. In diesem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des dortigen Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts kostenfällig zurückgewiesen.

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In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin u. a. eine Vergleichsgebühr gegen den Kläger festgesetzt.

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B.

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Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; § 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

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Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) festgesetzt.

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Durch den Unterwerfungsvergleich ist der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden (§ 779 Abs. 1 BGB).

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Beide Parteien haben insoweit nachgegeben, als sie darauf verzichtet haben, die Rechtsfragen in dem vorliegenden Rechtsstreit (ebenfalls) zur Entscheidung zu stellen, und damit auch auf eine eventuelle Anfechtung des sonst ergehenden Urteils.

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Es liegt auch kein sog. Zwischenvergleich vor, bei dem das Entstehen einer Vergleichsgebühr in den Einzelheiten umstritten ist (vgl. etwa: Göttlich/Mümmler/Braun/ Rehberg, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Vergleich unter 2. Zwischenvergleich; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 23 BRAGO Rdn. 56). Der Zwischenvergleich betrifft nur eine vorläufige Regelung und schließt eine spätere Weiterführung des Rechtsstreits nicht aus. Ein Zwischenvergleich, der in diesem Fall eine Vergleichsgebühr nicht entstehen lässt, s. Riedel/Sussbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rdn. 15) liegt

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daher beispielsweise vor, wenn die Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterpozesses vereinbaren. Im vorliegenden Fall ist jedoch im Gegensatz hierzu eine Weiterführung des Verfahrens ausgeschlossen. Der vorliegende Fall ist in etwa vergleichbar mit dem Fall, dass die Parteien eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vereinbaren, dass dieses Verfahren als erledigt gelten soll und die Kostenentscheidung sich nach der Hauptsacheentscheidung zu richten habe. Auch hier wird die Streiterledigung in dem Eilverfahren nicht lediglich hinausgeschoben, sondern dieses Verfahren wird beendet (vgl. Egon Schneider in Anm. zu KG KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 8). Vergleichbar ist ferner eine Vereinbarung, dass der Ausgang eines erst durchzuführenden Prozesses auch für weitere Streitfragen gleicher Art massgebend sein soll. Damit beseitigen die Parteien ebenfalls eine Ungewissheit i. S. v. § 779 BGB, wenn auch erst für die Zukunft (vgl. Hartmann, a. a. O., Rdn. 53 Stichwort: Vorgreiflichkeit ). Dasselbe gilt für den Fall, dass die Parteien sich auf die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen (so: KG JurBüro 1979, 695 = KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 8 und KG JurBüro 1985, 1499 mit zustimmender Anm. Mümmler - = KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 36; Lappe, Anm. zu OLG Koblenz KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 40; a. A. OLG Stuttgart JurBüro 1984, 550 mit Anm. von Mümmler = KostRsp. BRAGO § 23 Nr. 28 und Hartmann, a. a. O., § 23 BRAGO Rdn. 43). Dies hat nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls dann zu gelten, wenn die Fortführung des Prozesses damit ausgeschlossen ist. Der Auffassung des Klägers, der Verzicht auf prozessuale Ansprüche reiche für sich nicht, um einen Vergleich annehmen zu können, kann nicht beigepflichtet werden. Sie wird in dieser Ausschließlichkeit nicht vertreten.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann es für das Entstehen der Vergleichsgebühr nicht darauf ankommen, wie die Entscheidung, der sich die Parteien unterworfen haben, letztlich ausfällt (Vergleichsgebühr nur bei Teilobsiegen einer Partei). Entscheidend sind die Dinge, wie sie sich im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses darstellen. Wie oben ausgeführt, liegt das gegenseitige Nachgeben in anderen Umständen begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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Dr. Rummel