Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte W. legten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel Beschwerde ein. Streitpunkt war die Anwendung der Differenztheorie bei mehreren Kündigungen und die Frage eines Makelzuschlags. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Differenztheorie, weist die Beschwerde zurück und gibt die Rechtsprechung zum Makelzuschlag auf. Der Beschwerdewert wird bis 1.200 DM festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts wegen Anwendung der Differenztheorie zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mehrfachkündigungen ist die Differenztheorie anzuwenden: Die erste Kündigung ist in der Regel mit drei Monatsgehältern zu bemessen, spätere Kündigungen nur für die dazwischen liegenden Zeiträume.
Die Differenztheorie gilt unabhängig davon, ob mehrere Kündigungen in einem oder in verschiedenen Verfahren angefochten werden.
Bei Mehrfachkündigungen kann für spätere Kündigungen ein Mindeststreitwert von einem Monatsgehalt festgesetzt werden.
Ein Makelzuschlag wegen rehabilitationswürdiger, ehrverletzender Einwürfe wird nicht mehr herangezogen; der Streitwert darf nicht nach der Schwere der Kündigung bemessen werden und auf besondere Umstände des Einzelfalls ist insoweit nicht abzustellen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 3028/94
Leitsatz
Die Beschwerdekammer gibt die Rechtsprechung, wonach bei einer außer ordentliche Kündigung der Streitwert gegebenenfalls um einen sog. Makel zuschlag zu erhöhen ist (zuletzt: Beschluß vom 14.03.1994 - 7 Ta 26/94 -), auf.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte W. gegen den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 25.04.1997 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: bis 1.200,-- DM.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die von der Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung für Mehrfachkündigungen vertretene Differenztheorie angewandt. Die Differenztheorie bedeutet, daß die 1. Kündigung im Regelfall mit 3 Monatseinkommen zu bewerten ist und bezüglich der späteren Kündigungen lediglich die zwischen den streitigen Beendigungszeitpunkten liegenden Zeiträume zu bewerten sind (vgl. Beschwerdekammer in: LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 39). Diese Rechtsprechung führt zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. zu den verschiedenen Auffassungen zu dem Streitwert bei Mehrfachkündigungen die Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 137, 138).
Für die Anwendung der Differenztheorie spielt es keine Rolle, ob die Kündigungen in einem oder - wie hier - in verschiedenen Prozessen als unwirksam bekämpft werden (vgl. Beschwerdekammer a. a. O.; gegen die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes generell: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rn. 101).
Es standen hier zwei fristlose Kündigungen in Rede. Den zwischen den beiden streitigen Beendigungszeitpunkten liegenden Zeitraum hat das Arbeitsgericht zutreffend bewertet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war der Streitwert schließlich auch nicht um einen sog. Makelzuschlag zu erhöhen. Die Rechtsprechung, daß, wenn ehrenrührige Einwürfe den Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung bilden, der Streitwert wegen des Rehabilitationsinteresses des Gekündigten um einen Makelzuschlag zu erhöhen ist, hat die Beschwerdekammer seit Jahren (zuletzt: Beschluß vom 14.03.1994 - 7 Ta 26/94 - ) nicht mehr zur Anwendung gebracht. Diese Rechtsprechung wird nunmehr expressis verbis aufgegeben. Es ist systemwidrig, den Streitwert nach der Schwere der Kündigung - hierauf läuft die Rechtsprechung zum Makelzuschlag letztlich hinaus - zu beurteilen. Auf besondere Umstände des Einzelfalles ist bei der Streitwertfestsetzung für Bestandsschutzstreitigkeiten nach ganz h. M. nicht abzustellen (vgl. hierzu: GK-Wenzel, a. a. O., Rn. 130 ff.). Die Beschwerdekammer hat einen gewissen Ausgleich dadurch geschaffen, daß sie bei Mehrfachkündigungen für die späteren Kündigungen jeweils 1 Monatseinkommen als Mindeststreitwert festsetzt (vgl. MDR 1996, 752 = AnwBl. 1996, 296 = Jur Büro 1996, 476).
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Dr. Rummel