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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Ta 128/01·18.04.2001

Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels; Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwälte beantragten die Festsetzung des Streitwerts nach Erledigung des Rechtsstreits. Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf, weil die dortige Vorsitzende die Akten ohne Entscheidung über eine Abhilfemöglichkeit bloß vorgelegt hatte. Das Gericht stellte klar, dass auf Antrag des Anwalts nach § 25 Abs. 2 GKG der Streitwert festzusetzen ist, selbst wenn der Anwalt ihn aus den Akten errechnen kann. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben; Zurückverweisung zur Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 2 GKG

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Erledigung des Rechtsstreits ist der Streitwert nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen; ein Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung ist zulässig und begründet ein Rechtsschutzinteresse des Anwalts.

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Ein Rechtsanwalt kann die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 2 GKG verlangen, auch wenn er den Streitwert aus den Akten leicht selbst ermitteln könnte; die Festsetzung dient der Grundlage für seine Gebühren (§ 9 Abs. 1 BRAGO).

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Leitet die erstinstanzliche Richterin die Akten an das Beschwerdegericht weiter, ohne durch einen (unterschriebenen) Beschluss über eine Abhilfemöglichkeit oder die Prüfungspflicht zu entscheiden, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (entsprechend §§ 538, 539 ZPO).

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§ 10 Abs. 1 BRAGO ist für die Wertfestsetzung nach § 25 GKG nicht einschlägig, wenn im zugrundeliegenden Rechtsstreit Gerichtsgebühren ausgelöst worden sind, auch wenn diese teilweise wegen Teilvergleichs/ Klagerücknahme nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 25 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 2 GKG§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 10 Abs. 1 BRAGO§ 538 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 2969/00

Leitsatz

Nach Erledigung des Rechtsstreits ist auf Antrag des Anwalts der Streitwertnach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann festzusetzen, wenn der Anwalt sich den Streitwert anhand der Akten leicht selbst errechnen kann (Zahlungsanträge).

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte I. G., J. B., A.B., B. G. und Dr. G. G. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 12.03.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Das Rechtsmittel ist zulässig.

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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war formelle Grundlage für die Streitwertfestsetzung allerdings § 25 Abs. 2 GKG, so dass die einfache Beschwerde nach Abs. 3 Satz 1 ebd. das statthafte Rechtsmittel ist. § 10 Abs. 1 BRAGO ist deshalb für die Wertfestsetzung nicht einschlägig, weil in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit Gerichtsgebühren ausgelöst worden sind, die lediglich im Hinblick auf den Abschluss des Teilvergleichs und die Klagerücknahme wegen des Restes nicht erhoben worden sind (vgl. die in der LAGE zu § 25 GKG unter lfd. Nummern 4 und 6 abgedruckten Beschlüsse der Beschwerdekammer sowie zuletzt den Beschluss vom 28.12.2000 - 7 Ta 487/00 -; wegen weiterer Nachweise siehe GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rdnr. 197).

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verfahren war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

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Die (stellvertretende) Vorsitzende beim Arbeitsgericht Wesel hat die Akten, ohne eine Abhilfemöglichkeit zur erwähnen, im Wege einer mit einer Paraphe versehenen Vorlageverfügung an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar. Über die Abhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht ist durch (unterschriebenen) Beschluss zu entscheiden (Baumbach//Albers, Zivilprozessordnung, 58. Aufl., § 571 Rdnr. 8; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 571 Rdnr. 7); aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob der Erstrichter seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist (Zöller/Gummer a. a. O.). Der Verfahrensfehler nötigt hier zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung entsprechend § 539 ZPO (vgl. Baumbach/Albers, a. a. O., Rdnr. 10; Zöller/Gummer a. a. O. Rdnr. 1), weil das Arbeitsgericht noch überhaupt keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (Rechtsgedanke des § 538 ZPO; vgl. Zöller/Gummer, a. a. O., § 538 Rdnr. 2).

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Eine solche Entscheidung in der Sache hat hier entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu erfolgen.

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Das Gesetz verpflichtet das Gericht den Streitwert nach Erledigung des Rechtsstreits von Amts wegen festzusetzen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Von einer solchen Festsetzung von Amts wegen darf das Gericht im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut ("für die zu erhebenden Gebühren") absehen, wenn, wie hier, Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (Creutzfeldt NZA 1998, 458). Anders liegen die Dinge jedoch dann wiederum, wenn ein Anwalt einen solche Streitwertfestsetzung beantragt (Creutzfeldt, a. a. O., Seite 459 f.); denn nach einer solchen Festsetzung sind auch seine Gebühren auszurichten (§ 9 Abs. 1 BRAGO). Weitere Einschränkungen lassen sich nicht im Hinblick auf ein etwa fehlendes Rechtsschutzinteresse machen. Für den Anwalt besteht das Rechtsschutzinteresse per se. Auch in der vom Arbeitsgericht angeführten Zitatstelle (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25 GKG Rdnr. 25) wird in allen diesen Punkten genau dieses vertreten.

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Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob ein Fall, in dem der Kostenstreitwert ohne Weiteres bestimmt werden kann, hier überhaupt vorliegt, was die Beschwerdeführer angesichts des nach Abschluss des Teilvergleiches neu gestellten Antrags bezweifeln. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Einführung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG eine spätere Prüfung gerade überflüssig machen, ob sich der Streitwert im Laufe des Verfahrens geändert hat (vgl. Beschwerdekammer in JurBüro 1999, 532).

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Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

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gez.: Dr. Rummel