§ 49 Abs. 3 ArbGG: Unanfechtbarkeit auch bei rechtsmissbräuchlicher Richterablehnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags gegen den Kammervorsitzenden ein. Streitpunkt war, ob trotz § 49 Abs. 3 ArbGG eine Anfechtung eröffnet ist, wenn das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird. Das LAG Düsseldorf verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der gesetzliche Anfechtungsausschluss auch diesen Fall erfasst. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder ein Gehörsverstoß lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind nach § 49 Abs. 3 ArbGG grundsätzlich unanfechtbar.
Der Anfechtungsausschluss des § 49 Abs. 3 ArbGG gilt auch dann, wenn ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird.
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs ist eine „Entscheidung über die Ablehnung“ im Sinne des § 49 Abs. 3 ArbGG.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, wenn die gesetzlich zuständige Kammer über die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs unter Einschluss des abgelehnten Richters entscheidet.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit setzt einen Ausnahmefall krassen Unrechts voraus; die bloße (vertretbare) Fehlerhaftigkeit der Rechtsmissbrauchsbeurteilung genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 2601/00
Leitsatz
Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr. 2).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Essen vom 13.02.2001 wird kostenpflichtig als un-
zulässig verworfen.
Beschwerdewert: 30.000,00 DM.
Gründe
A.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts,
mit dem sein gegen den Kammervorsitzenden angebrachtes Ablehnungsgesuch zu-
rückgewiesen worden ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Telefax seiner Anwälte vom 02.02.2001 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die
mit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.11.2000 getroffene Anordnung seines per-
sönlichen Erscheinens zum Kammertermin vom 13.02.2001 aufzuheben, weil er an
diesem Tag einen wichtigen geschäftlichen Termin in Warschau zwecks Anbahnung
wirtschaftlicher Kontakte wahrzunehmen habe.
Mit Schreiben vom 06.02.2001, das bei den Anwälten am 09.02.2001 einging, wies der
Vorsitzende darauf hin, dass der Termin bestehen bleibe. Als Begründung wurde ange-
führt:
Da der Termin bereits am 14.11.2000 also vor fast drei Monaten (!) anbe-
raumt worden ist, hätte Ihr Mandant eine eventuell bereits seinerzeit bestehende
Terminskollision dem Gericht entweder vor Monaten mit der Bitte um Terminsver-
legung schriftlich mitteilen müssen oder aber u n b e d i n g t dafür Sorge tragen
müssen, dass er sich den 13.02.2001 von sonstigen Terminen freihält und den
Termin vor dem Arbeitsgericht wahrnehmen kann. Im Übrigen geht es im
Kammertermin um den Bestand des Arbeitsverhältnisses Ihres Mandanten,
sodass auch gar nicht vorstellbar ist, dass ein geschäftlicher Termin etwa wich-
tiger sein könnte!
Dem wurde folgender unterstrichener Hinweis hinzugefügt:
Da Anträge der vorliegenden Art mit ähnlich lautenden Begründungen von
Ihrer Kanzlei in letzter Zeit leider häufiger kurz vor dem Terminstag bei dem
hiesigen Gericht gestellt worden sind, darf ich Sie bei dieser Gelegenheit
ebenso höflich wie dringend ersuchen, Ihre Mandanten, wenn deren per-
sönliches Erscheinen angeordnet ist, stets dahingehend zu bescheiden, dass
ihr Erscheinen zum Termin unabwendbar erforderlich ist, sofern nicht ledig-
lich ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen oder die Klage zurückge-
nommen werden soll...
Mit Telefax vom 13.02.2001, das zwei Stunden vor dem Termin beim Arbeitsgericht
ankam, lehnte der Kläger den Vorsitzenden wegen Befangenheit ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben stelle
eine herabsetzende Äußerung gegenüber den Prozessbevollmächtigten dar. Zudem
sei die dortige Angabe, solche kurzfristigen Anträge seien in letzter Zeit häufiger vor-
gekommen, unzutreffend. Dies sei lediglich in einem weiteren Verfahren geschehen.
Dort sei der Mandant allerdings entschuldigt nicht erschienen. Ohnehin sei das per-
sönliche Erscheinen der Parteien in jeden Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund
angeordnet gewesen. In der vorliegenden Sache verstärke sich der Eindruck der
fehlenden Neutralität des Richters ihm gegenüber dadurch, dass er die Sache nach
Widerruf eines Vergleichs länger als 2 Monate unbearbeitet gelassen habe. Mög-
licherweise bearbeite der Richter Angelegenheiten, in denen seine Bevollmächtigten
als Bevollmächtigte aufträten, besonders zögerlich. Insoweit verweist er auf ein
weiteres Verfahren, das nach einem Vergleichswiderruf ebenfalls mehrere Monate un-
bearbeitet geblieben sei.
Die Kammer in der Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden wies den Befangen-
heitsantrag noch vor der Sitzung zurück. Von der erfolgten Zurückweisung gab der
Vorsitzende der Gegenseite vor Eintritt in die mündliche Verhandlung Kenntnis, die
daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Kläger beantragte, das antragsgemäß er-
ging.
In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt: Es habe sich um den Fall der
rechtsmissbräuchlichen Ablehnung gehandelt, denn mit dem bezeichnender-
weise - erst kurz vor dem Termin, nämlich am 13. Februar 2001 um 10.58 Uhr, also
zwei Stunden vor dem anstehenden Termin, bei Gericht per Telefax eingereichten
Ablehnungsgesuch werde offenkundig nur der Zweck verfolgt, die Durchführung des
Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern. Rechtsmissbräuchliche
Ablehnungsanträge könne das Gericht in alter Besetzung als unzulässig verwerfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde sei trotz des in § 49 Abs. 3 ArbGG festgelegten Anfechtungsaus-
schlusses zulässig. Die gesetzliche Regelung betreffe nicht den hier vorliegenden Fall,
dass das Gericht unter Einschluss des abgelehnten Richters ein Ablehnungsgesuch
als unzulässig zurückweise. Unabhängig hiervon sei die Beschwerdemöglichkeit auch
deshalb gegeben, weil das Arbeitsgericht ihm für die unterstellten Verschleppungsab-
sichten kein rechtliches Gehör gewährt und die von ihm jetzt vorgebrachten Gesichts-
punkte nicht berücksichtigt habe.
In der Sache wendet er sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, das Ab-
lehnungsgesuch sei offenkundig zum Zweck erfolgt, die Durchführung des Termins
zu verhindern und damit das Verfahren zu verzögern . In diesem Zusammenhang
weist er darauf hin, dass er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Ab-
lehnungsgesuch angeführt habe.
B.
Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 49 Abs. 3 ArbGG) unterliegt im ar-
beitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung, die sich über die Ablehnung von
Gerichtspersonen verhält, keiner Anfechtung. Die Unanfechtbarkeit gilt auch für den
hier vorliegenden Fall, dass was grundsätzlich rechtlich zulässig ist (vgl. Baum-
bach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 59. Aufl., § 42 Rdn. 7 m.w.N.; Germelmann/
Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 49 Rdn. 31 f.) das Ablehnungs-
gesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich ver-
worfen wird (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 27.11.2000
7 Ta 444/00 -; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz EzA Nr. 2 zu § 49 ArbGG 1979
Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; GK/ArbGG-Dörner, § 49 Rdn. 43).
Diese Auffassung ist allerdings nicht unbestritten. Der gegenteiligen Auffassung
(Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 46 Rdn. 10; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessord-
nung, 22. Aufl., § 46 Rdn. 22; Vollkommer in Anm. zu LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.)
kann indes nicht gefolgt werden.
Der Gesetzeswortlaut gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Entgegen der
von den abweichenden Kommentatoren vertretenen Ansicht ist eine Zurückweisung
des Ablehnungsgesuchs wegen Rechtsmissbrauchs eine Entscheidung über die Ab-
lehnung . Vor allem verbietet der Gesetzeszweck, das Verfahren zu beschleunigen,
eine solche einschränkende Auslegung. Denn sonst könnte dieser Gesetzeszweck
gerade in den gravierenden Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise des
Antragstellers dass in der Einschätzung der Beschwerdekammer hier ein solcher
Fall vorliegt, soll damit nicht gesagt sein nicht zum Tragen komme. Vollkommer
meint (a.a.O.), der Beschleunigungszweck könne durch eine Anfechtung der Ent-
scheidung, an der der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, nicht berührt sein,
weil bei einer solchen das Gesuch verwerfenden Entscheidung der Ausgang eines
Beschwerdeverfahrens nicht abgewartet zu werden brauchte. Abgesehen davon,
dass diese Auffassung nicht unbestritten ist, trifft diese Einschätzung auch nicht für
alle Fälle zu. Falls das Beschwerdegericht die Rechtsmissbräuchlichkeit anders
sehen sollte, wäre im Regelfall das Verfahren an das Arbeitsgericht zur erneuten Ent-
scheidung über das Ablehnungsgesuch durch die zuständige Kammer unter Heran-
ziehung des Vertreters des abgelehnten Richters zurückzuverweisen. In diesem Fall
müsste der erstinstanzliche Rechtsstreit zunächst unterbrochen werden. Weiterungen
ergäben sich in diesem Fall vor allem dann, wenn das Arbeitsgericht bereits vor Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung gefällt hat. Die Entscheidung
wäre stets mit einem Anfechtungsgrund behaftet.
Etwas Anderes gilt auch nicht wegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Wenn über die Frage
eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs die Kammer unter Einschluss des
abgelehnten Richters entscheiden darf, ist sie insoweit der gesetzliche Richter. Daran
kann sich nichts dadurch ändern, dass die Entscheidung zu Lasten des Ablehnenden
hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs unrichtig ausfallen kann (so auch LAG Rhein-
land-Pfalz, a.a.O., unter II 4 der Gründe).
Anders liegt der von dem Kläger herangezogene Fall, dass über das Ablehnungsge-
such allein der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet. Eine solche Entscheidung
ist generell unzulässig (§ 49 Abs. 1 ArbGG: entscheidet die Kammer ). Hier wird in der
Tat der gesetzliche Richter entzogen. Außerdem ist eine Anfechtungsmöglichkeit
gegen eine solche Entscheidung auch aus dem Grunde eröffnet, weil die Ent-
scheidung greifbar gesetzeswidrig ist (LAG Köln LAGE § 49 ArbGG Nr. 6;
Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rdn. 47; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
7. Aufl., § 49, Rdn. 10; siehe auch den Beschluss der Beschwerdekammer vom
16.11.2000 7 (15) Ta 384/00 sowie BAG AP nr. 1 zu § 45 ZPO).
Das Rechtsmittel kann auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Erfolg haben.
Auf einen solchen Ausnahmefall krassen Unrechts (vgl. statt aller: BAGE 88, 259)
stützt der Kläger das Rechtsmittel selbst nicht. Ein solcher Fall liegt auch nicht vor.
Der Kläger begründet die Beschwerde damit, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht an-
genommen habe, dass das Ablehnungsgesuch offenkundig zum Zweck erfolgt sei,
die Durchführung des Termins zu verhindern und damit das Verfahren zu ver-
zögern. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Was
die Subsumtion angeht, ist die Entscheidung jedenfalls nicht unvertretbar.
Das äußere Bild, wie es sich für das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch darstellte - Eingang des Antrags erst zwei Stunden vor dem Ter-
min -, spricht in der Tat zunächst für eine Verzögerungsabsicht. Dies gilt jedenfalls
unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte
angezeigt hatte, zu dem Termin erst gar nicht zu erscheinen, obwohl er damit
rechnen musste, dass eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch aus seiner
Sicht unter Hinzuziehung des Vertreters des Vorsitzenden vor Beginn des Termins
ergehen und das Verfahren dann gegebenenfalls fortgesetzt würde. Zwar könnten die
von dem Kläger angeführten Ablehnungsgründe gegen eine Verzögerungsabsicht
sprechen. Allerdings ist dies nicht zwingend. Wenn das Arbeitsgericht davon nicht
überzeugt war und die Ablehnungsgründe offenbar für nur vorgeschoben ansah, so
ist eine solche Entscheidung nachvollziehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
das Ablehnungsgesuch nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des per-
sönlichen Erscheinens gerichtet war, sondern mit dem zusätzlichen Hinweis in dem
gerichtlichen Schreiben, der für die Ablehnung nicht tragend war, begründet worden ist.
Es war eher fernliegend, dass eine Partei aufgrund dieses Hinweises zu dem Schluss
kommen konnte, der Vorsitzende werde an seinen Fall nicht unvoreingenommen
herangehen, und zwar auch dann, wenn es sich entgegen der dortigen Angabe nur um
einen weiteren Fall eines kurz vor dem Termin gestellten Antrags gehandelt hat. Dass
zwei Sachen in der dargelegten Weise verzögert bearbeitet worden sind, kann noch
weniger darauf schließen lassen, dass der Vorsitzende gerade gegenüber dem Kläger
bzw. dessen Anwalt voreingenommen sein könnte.
Zu guter Letzt wird mit der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Ob die Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt einen sonst verschlossenen Rechts-
zug eröffnen kann (verneinend: BAG a.a.O. und zuletzt Beschluss vom 25.01.2001
- 8 AZB 1/01 -), bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Verstoß hier nicht festge-
stellt werden kann. Der Kläger hat alle Ablehnungsgründe vorgebracht. Dass das Ge-
richt in der Ablehnungsentscheidung nicht auf alle Punkte eingegangen ist, bedeutet
ohne sonstige Anhaltspunkte nicht, dass es sie nicht zur Kenntnis genommen hat.
Dass sich für das Gericht die Frage einer Verzögerungsabsicht stellen würde, lag bei
dem gegebenen Sachverhalt auf der Hand.
Der Streitwert war auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez. Dr. Rummel