Betriebsrente: Fiktive Anrechnung nach § 6a EStG verletzt Gleichbehandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine höhere Betriebsrente, weil die Beklagte bei der Anrechnung einer beitragsfrei gestellten Gruppenversicherung nicht nur die tatsächliche Versicherungsrente, sondern zusätzlich einen fiktiv nach § 6a EStG verrenteten Betrag berücksichtigte. Streitpunkt war die teilweise Wirksamkeit der Anrechnungsklausel im Pensionsplan. Das LAG gab der Berufung statt und hielt die Klausel insoweit für gleichbehandlungswidrig, als über tatsächlich erlangte Leistungen hinaus fiktive Beträge angerechnet werden. Ein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung länger beschäftigter Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich; steuerliche Rückstellungsgrundsätze rechtfertigten dies nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Beklagte zur Zahlung der Rentendifferenz verurteilt, fiktive Anrechnung nach § 6a EStG insoweit unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Der Arbeitgeber darf die Voraussetzungen und die Ausgestaltung betrieblicher Altersversorgung grundsätzlich selbst festlegen und dabei Gruppen bilden, solange Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind.
Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf eine betriebliche Altersversorgung verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter stellt.
Eine Anrechnungsklausel ist gleichbehandlungswidrig, soweit sie über die tatsächlich bezogenen Leistungen hinaus fiktive, rechnerisch ermittelte Beträge zur Rentenminderung heranzieht.
Die Möglichkeit, Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden bzw. versicherungsmathematische Werte nach dieser Vorschrift zu ermitteln, stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Schlechterstellung im Leistungsrecht der Versorgung dar.
Die Kapitalisierung einer Versicherungsleistung ändert für die Beurteilung der Gleichbehandlung nicht, ob bei der Anrechnung auf die Betriebsrente lediglich tatsächliche Leistungen oder darüber hinaus fiktive Werte zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 4140/96
Leitsatz
Anrechnung fiktiver Firmenleistungen auf die betriebliche Altersversorgung als Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzKurze Inhaltsangabe:Die hier maßgebliche Versorgungsordnung enthält folgende Anrech-nungsbestimmung:"Auf die A...-Rente werden alle gleichzeitig von der Firma bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag, indem das jeweils maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a EStG) verrentet wird."Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Anrechnung gemäß S. 2 der Bestimmung (Verrentung des Deckungskapitals mit dem Teilwertfaktor gemäß § 6 a EStG) teilweise unzulässig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.1997 - 7 Ca 4140/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,52 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 689,80 DM ab dem 19.06.1996 und von weiteren 965,72 DM ab dem 13.12.1996.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Zahlung einer dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Die Beklagte gewährt ihren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine betriebliche Altersrente. Bis Ende 1985 hatte sie diese Rente in der Art und Weise ausgestaltet, daß sie einen Gruppenversicherungsvertrag bei dem G.-K. abgeschlossen hatte. Dabei hatte die Beklagte die Beträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll gezahlt. Bezüglich der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Beträge hatten die Arbeitnehmer der Beklagten 4 % geleistet. Seit dem 1. Januar 1986 besteht bei der Beklagten ein sog. Pensionsplan, aufgrund dessen die Altersversorgung durch Rücklagen gebildet wird, die durch das Büro Dr. H. verwaltet werden. Der Gruppen- versicherungsvertrag wurde ab dem 01.01.1986 beitragsfrei gestellt.
Der Pensionsplan enthält hinsichtlich der Höhe des Altersruhegeldes unter § 7 folgende Regelung:
1. Die Renten werden nach dem pensionsfähigen Einkommen (§8)
und der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre (§9) festge
setzt.
2.Für jedes Jahr der anrechnungsfähigen Dienstzeit beträgt die
Rente
o,5 % des pensionsfähigen Einkommens
plus
1,0 % der über der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze
liegenden Gehaltsteile des pensionsfähigen Einkommens.
3.Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Renten anteilig unter Be-
rücksichtigung der gesamten Tätigkeit berechnet (Teilzeitfaktor).
4.Bei vorzeitiger Altersrente gemäß § 3 Abs. 2 wird ein versiche-
rungsmathematischer Abschlag von 0,3 % pro Monat des vorge-
zogenen Beginns vorgenommen.
Nach § 8 gilt als pensionsfähiges Einkommen:
1.für Angestellte das durchschnittliche monatliche Grundgehalt
zuzüglich des 13. Monatsgehaltes bzw. der entsprechenden
Vergütung der letzten fünf anrechnungsfähigen Dienstjahre.
2.für Arbeiter der durchschnittliche monatliche Grundlohn zuzüg-
lich des Weihnachtsgeldes der letzten fünf anrechnungsfähigen
Dienstjahre.
3. Urlaubsgeld, Provision und ähnliche Mehr- und Sonderleistun-
gen und einmaligen Zahlungen sind nicht pensionsfähig.
4.Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze wird ebenfalls
aus einem 5-Jahresdurchschnitt ermittelt.
Die anrechnungsfähige Dienstzeit wird in § 9 wie folgt bestimmt:
1. Anrechnungsfähig sind die Dienstjahre, in denen das Arbeits-
verhältnis mit der Firma ununterbrochen bestanden hat.
2....
3.Hatte der Mitarbeiter bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder bei
seinem Tode das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird bei
der Festsetzung des maßgeblichen Ruhegeldes die Zeit bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres den anrechnungsfähigen
Dienstjahren hinzugerechnet (betriebliche Zurechnungszeit).
4....
§ 10 enthält folgende Anrechnungsregelung:
1.Gesetzliche Renten werden auf A.-Renten nur dann ange-
rechnet, wenn und soweit die Gesamtversorgung 100 % des
durchschnittlichen Einkommens des letzten Kalenderjahres
überschreitet. Der Firma sind deshalb Unterlagen über diese
Renten, insbesondere Rentenbescheide, bei Eintritt des Versor-
gungsfalles unaufgefordert, später auf Anforderung vorzulegen.
2.Auf die A.-Renden werden alle gleichzeitig von der Firma
bezogenen Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche
Leistungen angerechnet. Ebenso erfolgt evtl. eine Anrechnung
von Versicherungsleistungen aus dem bisherigen beitragsfrei
gestellten Gruppenversicherungsvertrag, in dem das jeweils
maßgebende Deckungskapital mit dem Teilwertfaktor (§ 6 a
EStG) verrentet wird.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die in den Akten befindliche Kopie des Pensionsplans, Bl. 17 ff. d. A., sowie auf deren Erläuterung, Bl. 11 ff. d. A., Bezug genommen.
Der am 23.12.1932 geborene Kläger war bei Beklagten in der Zeit vom 19.11.1973 bis zum 31.12.1995 als Versand- und Kundendienstmanager beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1996 bezieht er eine vorgezogene Altersrente sowie eine betriebliche Altersversorgung gemäß dem genannten Pensionsplan der Beklagten.
Mit Schreiben vom 08.01.1996 wurde von der Beklagten für den Kläger eine Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente vorgenommen, nach welcher diese nach Berücksichtigung der bestehenden Versicherung beim G.-K. jährlich 13.397,60 DM, das sind 1.116,47 DM im Monat, betragen sollte. Zur Berechnung wird Bezug genommen auf die Kopie des Schreibens Bl. 23 d. A. sowie auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 27.08.1996 gegebene Erläuterung, Bl. 41 ff. d. A.
Der Anspruch des Klägers aus dem Gruppenversicherungsvertrag betrug gemäß Schreiben des G.-K. vom 13.12.1995 232,95 DM pro Monat (Bl. 22 d. A.). Im Rahmen des Versicherungsverhältnisses hat der Kläger sich diese beim G.-K. bestehende Lebensversicherung in kapitalisierter Form auszahlen lassen. Die Kapitalabfindung betrug 48.078,65 DM, wobei der Teilwert der Rente nach den Grundsätzen gemäß § 6 a EStG 50.955,00 DM betragen hätte (siehe Bl. 23 d. A.).
Ohne eine Anrechnung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Pensionsplanes hätte seine Betriebsrente unstreitig 1.487,38 DM betragen (17.848,52 DM jährlich). Hinsichtlich der Berechnung wird Bezug genommen auf Bl. 24 d. A.
Aufgrund der Berechnung der Beklagten erhält der Kläger lediglich eine Monatsrente von 1.116,47 DM. Den (kapitalisierten) Anspruch aus der Lebensversicherung in Höhe von 232,95 DM monatlich läßt der Kläger sich anrechnen. Die noch verbleibende Differenz von 137,96 DM monatlich bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger hat zur Begründung der Klage geltend gemacht:
Die Art und Weise der Anrechnung der Versicherungsleistung aus dem beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Pensionsplanes verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitnehmer, die erst nach 1985 in den Betrieb der Beklagten eingetreten seien, hätten grundsätzlich einen höheren Anspruch aus dem Pensionsplan, da keine Anrechnung anderweitiger Leistungen stattfände. Daß die längerbeschäftigten Arbeitnehmer weniger Geld erhielten, sei sittenwidrig. Auch im Vergleich zu Arbeitnehmern, die sich "weitere Renten, Entgelte, Karenzvergütungen und ähnliche Leistungen" anrechnen lassen müßten, bestünde eine Ungleichbehandlung. Diesbezüglich würden die tatsächlich ausgezahlten Beträge mindernd Berücksichtigung finden. Dagegen würde hinsichtlich der Lebensversicherung des G.-K. ein fiktiver Betrag angerechnet, der höher sei als die tatsächlich bezogene Versicherungsleistung. Für diese Ungleichbehandlung sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich, so daß die Anrechnungsbestimmung insoweit unwirksam sei, als ein fiktiver angenommener Rechnungsbetrag angerechnet werde.
Nachdem der Kläger mit seiner am 5. Juni 1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage zunächst den Differenzbetrag für die Monate Januar bis Mai 1996 geltend gemacht hat, hat er seine Klage mit dem am 20.11.1996 eingegangenen Schriftsatzes um die Differenz bis zum Dezember 1996 erweitert und hat demgemäß zuletzt beim Arbeitsgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.655,52 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Soweit der Kläger seinen Anspruch aus dem Pensionsplan herleite, sei die Klage unschlüssig. Die Höhe des anzurechnenden Betrages aufgrund der Lebensversicherung und also auch der reklamierte finanzielle Nachteil ergebe sich aus der Anrechnungsbestimmung gemäß § 10 Ziff. 2 Satz 2 des Pensionsplans. Die im Pensionsplan geregelte Anrechnung der beitragsfreigestellten Gruppenversicherung auf die dem Kläger nach dem Pensionsplan zu zahlende Betriebsrente sei gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger werde nicht anders behandelt als andere Arbeitnehmer, die einen Leistungsanspruch aus dem ab dem 01.01.1986 betragsfreigestellten Gruppenversicherungsvertrag hätten. Die Anrechnung der ermittelten Versicherungsrente entspreche darüber hinaus den Grundsätzen für die Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG und sei deshalb nicht zu beanstanden. Entscheide sich deshalb der Versorgungsgeber für eine Anrechnung nach dieser Maßgabe, seien die sich hieraus ergebenden Differenzen hinzunehmen. Soweit bezüglich der Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Altersversorgung auch aus dem Gruppenversicherungsvertrag hätten und bezüglich der übrigen Arbeitnehmer, die nur Ansprüche aus dem Pensionsplan herleiten könnten, unterschiedliche Regelungen getroffen würden, sei dies sachlich gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer hätten aufgrund ihres Eintrittsdatums in dem Betrieb unterschiedliche Ansprüche hinsichtlich der Altersversorgung. Die Differenzierung sei ausschließlich Folge der sich aus der Neuordnung ergebenden Stichtagsregelung, die alle Arbeitnehmer einheitlich treffe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien vor dem Arbeitsgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst den dort erfolgten weiteren Inbezugnahmen verwiesen.
Mit Urteil vom 21.03.1997 hat das Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Ausweislich der Gründe, auf die im übrigen verweisen wird, hat es in der entscheidungserheblichen Frage, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers gemäß § 10 Ziff. 2 Satz 2 Pensionsplan kürzen durfte, die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung rechtswirksam ist. Sie verstoße, wie im einzelnen ausgeführt wird, weder gegen das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 BetrAVG noch teilweise gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen das ihm am 16.05.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.06.1997 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.07.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er legt seine Auffassung dar, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Kürzung, wie in § 10 Ziff. 2 Satz 2 vorgesehen, vorzunehmen. Eine Anrechnung könne immer nur insoweit erfolgen, wie dadurch die zugesagte betriebliche Altersversorgung tatsächlich nicht geschmälert werde. Aus § 5 Abs. 2 BetrAVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Des weiteren wiederholt er seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, die Vorgehensweise der Beklagten stehe nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 23.06.1997 (Bl. 107 - 109 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.655,52 nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil entsprechend ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 22.07.1997 (Bl. 114 - 117 d. A.), der ebenfalls in Bezug genommen wird.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verstößt die Anrechnungsklausel in
§ 10 Ziff. 2 Satz 2 des Pensionsplans insoweit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, als dort für Arbeitnehmer, denen Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag zustehen, nicht nur die tatsächlichen Leistungen aus dem beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag berücksichtigt werden, sondern darüber hinaus eine Anrechnung entsprechend § 6 a EStG vorgenommen wird.
Im einzelnen:
1.Die Umstrukturierung der Altersversorgung durch die neue Versorgungsordnung wird von dem Kläger getragen. Er macht nicht geltend, die Neuregelungen hätten zu einer Verschlechterung seiner früheren Position geführt. Demgemäß war für den geltend gemachten Anspruch von der neuen Versorgungsordnung (Pensionsplan) auszugehen.
2.Unter Zugrundelegung von § 10 Ziff. 2 Satz 2 des Pensionsplans steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Auch die rechnerische Richtigkeit der Berechnung seiner monatlichen Betriebsrente zieht der Kläger nicht in Zweifel.
3.Jedoch verstößt die Anrechnungsklausel des § 10 Ziff. 2 Satz 2 des Pensionsplans in dem eingangs erwähnten Umfang gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zwar ist es gänzlich unbestritten, daß der Arbeitgeber die Voraussetzungen, unter denen eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird, im einzelnen selbst bestimmen kann. Demgemäß darf er Gruppen bilden und die Leistungen dieser Gruppen unterschiedlich gestalten. Darin kann somit nicht per se ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen werden. Auch ist der Arbeitgeber bei einer Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung nicht grundsätzlich gehindert, nur solche Arbeitnehmer, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten, in den Genuß der neuen verbesserten Altersversorgung gelangen zu lassen (vgl. BAG AP Nr. 187 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
Um all dies geht es jedoch, recht gesehen, hier nicht.
Die Beklagte wollte nicht in den Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Arbeitnehmern, denen Versicherungsleistungen nach dem beitragsfrei gestellten Gruppenversicherungsvertrag zustanden, und den übrigen Arbeitnehmern differenzieren. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Versorgungsplan waren für alle die gleichen. Es geht jetzt vielmehr allein um die allgemeine Frage, inwieweit eine Anrechnung von anderweitigen Versorgungsleistungen auf die nach der betreffenden Versorgungsordnung zu zahlende betriebliche Altersversorgung zulässig ist.
Dabei ist dem Arbeitsgericht für den vorliegenden Fall aus den von ihm dargelegten Gründen beizupflichten, daß die in Rede stehende Anrechnungsverpflichtung nicht durch § 5 Abs. 2 BetrAVG gehindert wäre.
Jedoch verstößt die in § 10 Ziff. 2 Satz 2 Pensionsplan getroffene Anrechnung teilweise gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Es ist nicht erklärbar und auch nichts dafür vorgetragen, warum man Arbeitnehmern, nur weil sie früher in ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten getreten sind, Verschlechterungen zumutet, die darin bestehen, daß sie sich über die von anderer Stelle tatsächlich erfolgten Zahlungen hinaus weitere Beträge anrechnen lassen müssen. Eine solche Regelung ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht notwendige Folge der Stichtagsregelung. Sie entbehrt vielmehr eines sachlichen Grundes und ist willkürlich. Daß dem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung die steuerliche Möglichkeit eröffnet worden ist, nach § 6 a EStG zu verfahren und Rückstellungen zu bilden, stellt keinen sachlichen Grund für die Schlechterstellung von Arbeitnehmern dar. Daß der Kläger sich seinen Anspruch aus der Gruppenversicherung hat kapitalisieren lassen, ist für die rechtliche Bewertung ebenfalls ohne Belang. Auch für eine Stichtagsregelung hat das Bundesarbeitsgericht im übrigen judiziert, daß diese nicht für sich genommen als Rechtfertigung für eine Differenzierung unter Ruheständlern angesehen werden kann, sondern daß sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung zu fordern seien (s. a. a. O., unter 3 d der Entscheidungsgründe).
Nach alledem war, da auch die Berechnung der Klageforderung nicht im Streit ist, das angefochtene Urteil abzuändern und entsprechend dem Klageantrag zu erkennen, wobei sich der Zinsanspruch aus § 292 BGB ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gez.: Dr. Rummelgez.: Briesegez.: Wansleben