Berufungen zurückgewiesen: KSchG, Betriebsübergang und Massenentlassungsanzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen mehrere Entscheidungen des Arbeitsgerichts Düsseldorf; das LAG weist die Berufungen zurück. Streitgegenstände waren u.a. die Wirksamkeit von Kündigungen, der räumliche Anwendungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb, die Frage eines Betriebsübergangs versus Betriebsstilllegung sowie formale Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen. Das Gericht bestätigt, dass fehlende demografische Sollangaben die Anzeige nicht unwirksam machen und definiert Grenzen der Anwendbarkeit des KSchG.
Ausgang: Berufungen des Klägers gegen mehrere Entscheidungen des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Revision nur teilweise (mit Ausnahme von Zahlungsklagen) zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer Kündigungserklärung ist zu prüfen, ob ein vom berechneten Fristablauf abweichender Kündigungstermin hinreichend bestimmt oder auslegungsfähig ist.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf inländische Betriebe eines Luftverkehrsunternehmens Anwendung, auch wenn die Unternehmensleitung ihren Sitz im Ausland hat.
Werden inländische Standorte bei Übernahme nur stillgelegt und nicht übernommen, liegt hinsichtlich dieser Standorte kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor, sondern eine Betriebsstilllegung.
Fehlende Sollangaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige.
Eine Zahlungsklage ist unzulässig, wenn sie von einer außerhalb des Prozesses liegenden Bedingung abhängig gemacht wird; eine Einheit, die Arbeitsverhältnisse zwar begründet, aber nie in Vollzug gesetzt hat und daher regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, fällt nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 5908/20
Leitsatz
1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitge-berin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündi-gungstermin nennt. 2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat. 3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst wei-teren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung. 4. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (ent-gegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris). 5. Unzulässigkeit einer Zahlungsklage wegen außerprozessualer Bedingung. 6. Fehlende Anwendbarkeit des KSchG auf eine Einheit, die zwar mit mehr als zehn Ar-beitnehmern Arbeitsverträge abgeschlossen, diese Arbeitsverhältnisse aber nie in Vollzug ge-setzt hat und daher nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Dies gilt auch im Rahmen des § 24 KSchG. 7. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint). 8. Ein Betrieb i.S.d. MERL sowie des § 17 KSchG liegt nicht vor, wenn eine Einheit ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies gilt jdf. dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bereits zuvor Gegenstand einer Massenentlassungsanzeige waren.
Tenor
I.Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2021 - 7 Ca 5908/20 -, das Urteil vom 01.06.2021 - 1 Ca 5878/20 - und das Schlussurteil vom 03.09.2021 - 7 Ca 5908/20 - werden zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird für den Kläger zugelassen, mit Ausnahme der auf Zahlung gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge, für die die Revision nicht zugelassen wird.