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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Sa 1820/10·10.04.2013

Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits bis EuGH‑Vorabentscheidung zur Auslegung des §14 TzBfG

ArbeitsrechtBefristungsrechtArbeitsvertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LAG Düsseldorf setzt das Verfahren bis zur Entscheidung im dem BAG‑Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH aus. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein ständiger Vertretungsbedarf einen sachlichen Grund für wiederholte Befristungen im Sinne des §14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG darstellt. Die Aussetzung erfolgt in entsprechender Anwendung des §148 ZPO zur Wahrung der Prozesswirtschaftlichkeit und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen; die Parteien hatten keine Einwände.

Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung des dem BAG‑Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verhandlung ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsfrage abhängt.

2

Die in § 148 ZPO geregelte Aussetzung bei Vorgreiflichkeit findet entsprechende Anwendung auf Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, um Prozesswirtschaftlichkeit zu gewährleisten und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

3

Die Aussetzung ist gerechtfertigt, wenn die rechtliche Klärung einer grundsätzlichen Frage für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist; das Gericht hat dabei sein Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls auszuüben.

4

Bei der Ausübung des Ermessens zur Aussetzung sind die Beteiligten anzuhören; das Fehlen von Bedenken der Parteien kann die Entscheidung zur Aussetzung unterstützen.

Relevante Normen
§ ohne§ 148 ZPO§ Art. 234 EG§ Art. 267 AEUV§ 5 Nr. 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 5638/10

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits wird bis zur Entscheidung des dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A) vor dem EuGH zugrundeliegenden Verfahrens ausgesetzt.

Gründe

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Die Verhandlung ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Entscheidung des vorstehend bezeichneten Verfahrens auszusetzen.

3

§ 148 ZPO regelt die Aussetzung der Verhandlung bei Vorgreiflichkeit. Unmittelbar anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ist die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn das Vor-abentscheidungsersuchen in einem anderen Rechtsstreit ergangen ist. Dies entspricht dem Zweck des § 148 ZPO, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen eine mehrfache Prüfung derselben Frage in mehreren Verfahren zu verhindern. Aufgrund dieser Zwecksetzung nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch entstehende Verzögerung des Verfahrens in Kauf (vgl. BAG, Beschluss vom 02.06.2010, 7 AZR 904/08 (A), zitiert nach juris).

4

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Verhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Entscheidungserheblich ist vorliegend - wie in dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010 - die Beantwortung der Rechtsfrage, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert.

5

Die Entscheidung ist mithin für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. Es entspricht somit der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen, den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Im Rahmen des dem Gericht nach § 148 ZPO obliegenden Ermessens war zudem zu berücksichtigen, dass beide Parteien nach Anhörung keine Bedenken gegen eine Aussetzung geäußert haben.

6

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

7

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