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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Sa 1685/96·09.04.1997

§ 613a BGB: Kein Betriebsübergang ohne Übergang der Leitungsmacht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nach einem behaupteten Betriebsübergang über den 30.09.1995 hinaus bei der bisherigen Arbeitgeberin fortbesteht. Streitentscheidend war, ob die Filiale wirksam auf eine Konzerngesellschaft überging oder ob die Erwerberin die für § 613a BGB erforderliche Organisations- und Leitungsmacht tatsächlich erhielt. Das LAG verneinte einen Betriebsübergang, weil wesentliche Umstände gegen eine eigenständige Leitungsmacht der Erwerberin sprachen (u.a. tägliche Umsatzabführung, fehlender Wareneinkauf, fortgesetzte Verbuchung zu Lasten der Erwerberin). Die Berufung hatte Erfolg; die von der Erwerberin ausgesprochene Kündigung war mangels Arbeitgeberstellung unwirksam.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten festgestellt, Betriebsübergang verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB setzt voraus, dass der Erwerber die Organisations- und Leitungsmacht über den funktionsfähigen Betrieb erhält und aufgrund eigener Nutzungs-, Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse fortführen kann.

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Das äußere Bild einer unveränderten Fortführung des Betriebs (Betriebsmittel, Sortiment, Personal) begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung für den Übergang der Leitungsmacht.

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Die Abführung der laufenden Betriebseinnahmen an den bisherigen Inhaber, das Ausbleiben von Warennachschub sowie fortgesetzte betriebliche Abrechnungen zu Lasten einer anderen Gesellschaft können gegen eine eigenständige Leitungsmacht des behaupteten Erwerbers sprechen und die Vermutung des Betriebsübergangs widerlegen.

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Pauschales Bestreiten genügt nicht; konkrete Tatsachenbehauptungen zum Fehlen der Leitungsmacht sind nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu bestreiten, andernfalls sind sie als unstreitig zu behandeln.

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Ist eine Kündigung von einer Gesellschaft erklärt, die mangels Betriebsübergangs nicht Arbeitgeberin geworden ist, ist die Kündigung wegen fehlender Arbeitgeberstellung unwirksam.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 2 ZPO§ 613 a BGB§ 613a BGB§ 111 BetrVG 1972§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 2925/96

Leitsatz

Kein Betriebsübergang i. S. der Gesetzesvorschrift, wenn der Betriebserwerber nicht die Leitungsmacht innehat (Kriterien hierfür).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 (soweit es die - jetzige alleinige - Beklagte zu 2) betrifft) abgeändert.

Es wird festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) auch über den 30.09.1995 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des Beklagten zu 1) voll und der eigenen, die Beklagte zu 2) die eigenen und der der Klägerin erwachsenen Kosten. Die Revision wird (für die Beklagte zu 2) zugelassen.

Tatbestand

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Die am 11.08.1945 geborene Klägerin trat am 01.11.1990 in die Dienste der Beklagten zu 2), deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Damenoberbekleidung ist. Sie ist seitdem in der Filiale M., einem Textilfachgeschäft, als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt gewesen (Verdienst zuletzt: 1.654,-- DM brutto monatlich). Diese Filiale hatte die Beklagte zu 2) im Jahre 1993 neben zwei weiteren Filialen (W.und V.) von einer Firma M. übernommen.

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Zwischen den Beschäftigten der Filiale M. und der Geschäftsleitung, dort insbesondere mit Herrn Z., der seinerzeit Mitgeschäftsführer war, kam es zu Auseinandersetzungen. Sie erreichten ihren Höhepunkt, als 1994 gegen den Widerstand der Geschäftsleitung in der Filiale M. ein Betriebsrat gebildet wurde. Die Bildung eines Betriebsrats stellte für die Beklagte zu 2) und den gesamten Konzernbereich ein Novum dar. Die Klägerin ist Mitglied dieses Betriebsrats.

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Die Beklagte zu 2) gehört zum Konzern der A.-AG.

5

Allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft war noch bis 1996 (Handelsregister-Eintragung vom 11.10.1996) wiederum Herr Z.. Bis in das Jahr 1996 war die AG alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) (Stammkapital: 550.000,-- DM). Die Beklagte zu 2) betrieb insgesamt ca. 50 Textileinzelhandelsgeschäfte.

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Zu dem Konzern gehörte neben weiteren Gesellschaften auch die T.-GmbH, die frühere Beklagte zu 1) und spätere Gesamtschuldnerin. Auch hier war die AG zunächst alleinige Gesellschafterin (Stammkapital: 50.000,-- DM). Die T.-GmbH betrieb 14 Geschäfte, in denen B.-Artikel verkauft wurden.

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Am 04.08.1995 faßte die einzige Gesellschafterin der T.-GmbH, die A. -AG, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Z., den Gesellschafterbeschluß, daß sämtliche B.-Geschäfte, also sämtliche Textil-Einzelhandelsgeschäfte, die bis dahin von seiten der Firma T.-GmbH betrieben wurden (14 an der Zahl), an die Beklagte zu 2) veräußert werden sollten. Nach diesem Beschluß sollte ferner die Filiale M. bei der Beklagten zu 2) verbleiben.

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Es wurden dann zwei Vertragsentwürfe ausgefertigt und schließlich unter dem 15.08.1995 für die Firma T.-GmbH von der seinerzeit zur Alleinvertretung berechtigten Geschäftsführerin, Frau Z.,, unterzeichnet.

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Mit dem ersten der beiden Verträge übertrug die Firma T.-GmbH ihr gesamtes Aktivvermögen auf die Beklagte zu 2). Es fand mithin eine Vermögensübernahme statt. Inwieweit die T.-GmbH eine angemessene Gegenleistung erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

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Mit dem zweiten Vertrag übertrug dann die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in der Filiale M. und die Einbauten in dem von dritter Seite gemieteten Ladenlokal auf die Firma T.-GmbH. Da auch die früheren M.-Filialen W. und V. bei der Beklagten zu 2) blieben, bestand die T.-GmbH nach diesen Verschiebungen nur noch aus der Filiale M.. Den Arbeitnehmern der Filiale M. wurde in einem Mitarbeitergespräch am 29.09.1995 mitgeteilt, daß der Betrieb mit Wirkung ab 01.10.1995 von der Firma T.-GmbH übernommen werde. Die Arbeitnehmer erhielten in den Folgemonaten ihr Gehalt dann auch von dieser Firma. Für die Zeit ab Januar 1996 sind dann allerdings keine Zahlungen mehr erfolgt.

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Durch besonderen Vertrag entledigte sich die Firma T.-GmbH weiterhin ihres Geschäftsanteils an der U.-GmbH, einem weiteren Unternehmen des Konzerns. Auch hier ist streitig, ob eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist.

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Am 05.09.1995 wurde der Sitz der Firma T.-GmbH von M.nach M. verlegt.

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Auf einer am 29.11.1995 abgehaltenen Gesellschafterversammlung beschloß die bis dahin einzige Gesellschafterin der Firma T.-GmbH, die A. -AG, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden Z., eine Erhöhung des Stammkapitals der Firma T.-GmbH um 55.000,-- DM. Diesen neuen Geschäftsanteil übernahm dann eine Gesellschaft mit Sitz in London, die R. Ltd., welche damit zur weiteren Gesellschafterin wurde.

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Aufgrund Gesellschafterbeschluß vom 10.01.1996 wurden die bisherigen Geschäftsführer, Frau Z., Herr S. und Herr M. abberufen. Gleichzeitig wurde zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin Frau S. bestellt (Handelsregister-Eintragung vom 14. März 1996).

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Schließlich übertrug die A.-AG mit Vertrag vom 22.01.1996 für den symbolischen Betrag von einer DM ihre an der Firma T.-GmbH gehaltenen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 50.000,-- DM auf Frau S.. Die andere Gesellschafterin hatte zuvor dieser Geschäftsanteilsübertragung zugestimmt.

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Am 01.03.1996 stellte die neue Geschäftsführerin Konkursantrag. Am 16.04.1996 wurde der Konkurs eröffnet. Bereits zuvor, am 26.03.1996 hatte sie dem Großteil der Arbeitnehmer/innen (u.a. auch der Klägerin) unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Einige wenige Kündigungen wurden erst am 23.04.1996 von dem Konkursverwalter ausgesprochen.

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Mit der beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 15.04.1996 eingegangen Klage hat die Klägerin zunächst beide Gesellschaften in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat sie die Klage gegen die Firma T.-GmbH zurückgenommen. Später hat sie die Klage wieder auf den Konkursverwalter erstreckt.

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Die Klägerin hat durchgängig die Auffassung vertreten, es sei in Wahrheit kein Betriebsübergang erfolgt. Hierzu hat sie unter Bezug auf den Bericht des Konkursverwalters behauptet: Nach dem 30.09.1995 seien sämtliche Einnahmen der Filiale M. über ein bei der Kreissparkasse M. auf Guthabenbasis geführtes Durchlaufkonto täglich an die Beklagte zu 2) abgeführt worden (und ab Januar 1996 teilweise auch an die Firma S. GmbH & Co. KG, ein weiteres Konzernunternehmen). Neue Waren seien nicht hinzugekauft worden. Dies habe man zunächst mit der bevorstehenden Inventur zu erklären versucht. Rechnungen und Leistungen der B.Filialen seien nach wie vor zu Lasten der T.-GmbH gebucht worden. Die Beklagte zu 2) habe nach wie vor die Geschäfte der Filiale M. bestimmt. Aus alledem folge, so meint die Klägerin, daß die Beklagte zu 2) die Leitungsmacht niemals abgegeben habe und ein Betriebsübergang daher in Wahrheit nicht stattgefunden habe.

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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

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festzustellen, daß zur Beklagten zu 2) auch nach dem 30.09.1995 ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht und fortbesteht,

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h i l f s w e i s e,

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die Beklagte (zu 2) zu einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

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äußerst h i l f s w e i s e,

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den Beklagten zu 1) (Konkursverwalter) zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) hat ihre Auffassung dargelegt, daß mit Wirkung vom 01.10.1996 ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Sie verweist darauf, daß sie in alle Verträge (z.B. Energielieferungsverträge, Pachtverträge) eingetreten sei und sie den

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Ladenbetrieb unverändert fortgeführt habe. Auch habe die Klägerin wie alle Beschäftigten der Filiale gegen den Betriebsübergang keinen Widerspruch erhoben. Auch habe sie ab Oktober 1995 das Gehalt von der neuen Firma überwiesen bekommen. Unrichtig sei auch, daß sie Einfluß auf die Geschäftsführung genommen habe. Die Leitungsmacht sei zunächst durch den in M. ansässigen Geschäftsführer

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S. ausgeübt worden, der dort ein Betriebsbüro unterhalten habe. An-

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schließend sei Frau S. als Geschäftsführerin dort tätig gewesen.

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Der Bericht des Konkursverwalters, auf dem die Behauptungen der Klägerin fußten, seien einseitig, teilweise emotional gefärbt und in wesentlichen Punkten auf bloßen Spekulationen beruhend. Die Behauptungen der Klägerin seien ins Blaue hinein aufgestellt und völlig unsubstantiiert.

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Mit Urteil vom 13.09.1996 hat das Arbeitsgericht die Klagen abgewiesen. Zur Frage des Betriebsübergangs hat es in den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen verwiesen wird, ausgeführt:

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Es habe nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden können, daß zwischen der Beklagten zu 2) und der früheren Beklagten zu 1) ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe.

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Es sei vielmehr von einem solchen Betriebsübergang auszugehen, so daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 613 a BGB auf die frühere Beklagte zu 1) übergegangen sei. Daß der Übertragungsakt im September 1995 alle erforderlichen Einzelheiten eingeschlossen habe, werde an sich auch von der Klägerin nicht bestritten. Zu nennen seien hier das Geschäftsgebäude mit allen erforderlichen Einrichtungen, der Warenbestand, die Lie- ferantenverträge, die Energielieferungsverträge usw. Der Mangel des Übergangs der Leitungsmacht, auf den sich die Klägerin stütze, stelle nach der Einschätzung des Gerichts nichts anderes dar als in gewissem Umfange der Einfluß, der immer in Konzernen von der Muttergesellschaft ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall sei ein Be-

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herrschungsverhältnis zwischen der früheren Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Wenn überhaupt, mag es ein solches gegeben haben im Verhältnis der Muttergesellschaft A.-AG in Richtung auf die beiden Beklagten. Das ändere aber nichts an der Möglichkeit, daß die Töchter eines solchen Unternehmens untereinander wirksam Betriebe mit den Rechtsfolgen des § 613 a BGB übertragen könnten.

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Da für die Klägerin durchweg nur in passivistischem Deutsch dargestellt worden sei, welche Anordnungen getroffen worden sein sollen, könne das Gericht aus diesem Vortrag auch nicht entnehmen, wer personell hinter diesen Anordnungen gesteckt habe und in welcher Richtung hier ein Ausüben von Leitungsmacht vorgelegen habe.

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Gegen dieses, ihr am 25.10.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.11.1996 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt, die sie nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.01.1997 mit einem am 16.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Berufung, die ursprünglich gegen beide Beklagte eingelegt war, hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung gegen den Konkursverwalter zurückgenommen.

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Die Klägerin legt - im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - erneut ihre Auffassung dar, daß entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Wegen der Einzelheiten des Be-

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rufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 16.01.1997 (Bl. 104 bis 115 d.A.) und 04.03.1997 (Bl. 142 bis 144 d.A.) Bezug genommen.

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Sie hat, soweit hier noch von Interesse, zuletzt beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 abzuändern und festzustellen, daß zur Beklagten zu 2) auch nach dem 30.09.1995 ein wirksames Arbeitsverhältnis fortbe- steht;

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h i l f s w e i s e:

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die Beklagte zu 2) zu einer Abfindung zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagte (zu 2) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil entsprechend ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 17.02.1997 (Bl. 127 bis 137 d.A.), der ebenfalls in Bezug genommen wird. Auch sie wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich der mitüberreichten Unterlagen, auf die Sitzungsprotokolle, die von dem Berufungsgericht beigezogenen Handelsregister-Auszüge sowie auf den sonstigen Akteninhalt - alles Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen - verwiesen.

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Die Konkursakte war lediglich zu Informationszwecken beigezogen worden.

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Die von den übrigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen anhängig gemachten Verfahren sind in der Berufungsverhandlung in Absprache mit den Prozeßbevollmächtigten zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Sache zum Ruhen gebracht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, die nunmehr allein die Beklagte zu 2) (im folgenden: Beklagte) betrifft, ist zulässig und begründet.

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Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten hat auch über den 30.09.1995 hinaus fortbestanden. Von einem Betriebsübergang von der Beklagten auf die frühere Beklagte zu 1) (im folgenden: T.-GmbH) kann nicht ausgegangen werden. Damit war die von der T.-GmbH ausgesprochene Kündigung nicht von dem richtigen Arbeitgeber erklärt worden; sie ist daher unwirksam.

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Dem Arbeitsgericht ist in 2 Punkten sicher beizupflichten: Nach dem äußeren Bild handelt es sich um den typischen (eindeutigen) Fall eines Betriebsübergangs. Ein Einzelhandelsgeschäft wird von einem neuen Inhaber übernommen, der das gleiche Warensortiment mit denselben Arbeitnehmern in derselben Art und Weise weiter

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verkauft (vgl. BAG AP Nr. 58 und 63 zu § 613 a BGB). Richtig ist ferner, daß es einen Betriebsübergang nicht grundsätzlich hindert, wenn in einem Konzern die Muttergesellschaft Einfluß auf die Geschäfte des Betriebsübernehmers ausübt (oder aber der Betriebsveräußerer einen gewissen Einfluß behält). Mit diesen Befunden sind indes die Probleme des Falles nicht erschöpfend behandelt.

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Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die Organisations- und Leitungsmacht über den funktionsfähigen Betrieb erhält und aufgrund dessen den Betrieb fortführen kann. Maßgeblich ist der Übergang der zur Leitung erforderlichen Nutzungs-, Verfügungs- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. KR-Pfeiffer, 4. Aufl.,

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§ 613 a Rdn. 23, 48 - mit Rechtsprechungsnachweisen -). Ein Übergang der Organisations- und Leitungsmacht auf die T.-GmbH läßt sich hier nicht feststellen.

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Zwar mag das anfangs angesprochene äußere Bild, insbesondere die Übertragung der Betriebsmittel indizieren, daß auch eine Übertragung der Leitungsmacht erfolgt ist. Diese Vermutung ist indes widerlegbar (so richtig: Willemsen RdA 1991, 204, 210) und hier widerlegt. Es sprechen wesentliche Umstände dagegen, daß die T.-GmbH bezüglich der in Rede stehenden Filiale M. die Leitungs- und Organisationsmacht innehatte.

58

Es ist zunächst zu erwähnen, daß nach dem Betriebsübergang zunächst sämtliche Einnahmen der Filiale M. über ein über bei der Kreissparkasse Mettmann auf Guthabenbasis geführtes Durchlaufkonto täglich an die Beklagte abgeführt wurden (und ab Januar 1996 teilweise auch an die Firma S. GmbH & Co. KG, ein weiteres Konzernunternehmen). Des weiteren wurde nach dem Betriebsübergang bekannt (im Dezember 1995), daß keine neuen Waren hinzugekauft wurden, so daß nur noch ein Abverkauf der alten Waren erfolgte. Schließlich wurden Rechnungen und Leistungen der B.-Filialen trotz der Übernahme durch die Beklagte weiterhin zu Lasten der T.-GmbH gebucht.

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Diese konkreten Behauptungen, die die Klägerin aufgrund der Berichte des Konkursverwalters aufgestellt hat, sind als unstreitig zu behandeln, da die Beklagte sie nicht im einzelnen bestritten hat. Mit der Angabe, der Bericht des Konkursverwalters sei einseitig (pp.), die Behauptungen der Klägerin seien ins Blaue hinein erhoben und völlig unsubstantiiert, es handele sich um unsubstantiierte Pauschalbehauptungen, war es nicht getan. Darin kann ein (substantiiertes) Bestreiten der einzelnen Behauptungen (§ 138 Abs. 2 ZPO) nicht gesehen werden. Dieser Punkt ist in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht worden, die Beklagte hat ihren Vortrag jedoch nicht nachgebessert. Einer Verwertung der Konkursakte zu Beweiszwecken bedurfte es nach alledem nicht. Daß im Oktober 1995 die letzten Einkäufe erfolgt sind, steht im übrigen in dem Schreiben des Betriebsrats vom 21.03.1996 (Bl. 177 d. A.), das die Beklagte selbst zu den Akten gereicht hat und dessen Inhalt sie nicht entgegengetreten ist.

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Die erwähnten Tatsachen sprechen ganz entscheidend dagegen, daß in dem Betrieb M. von der T.-GmbH eigene Leitungsmacht ausgeübt worden ist. Dies ist kein Widerspruch dazu, daß ein Betriebsübergang nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß der Erwerb eines Betriebes zum Zwecke der Stillegung erfolgt (siehe Pfeiffer, a.a.O., Rdn. 27 m.w.N.). Damit sind richtigerweise nur die Fälle gemeint, in denen der Erwerber mit dem Erwerb eigene Ziele verfolgt, er etwa den maroden Betrieb zu seinem Nutzen ausschlachten will. Bei der hier aufgezeigten Tatsachenlage spricht jedoch alles dafür, daß die T.-GmbH mit der Übernahme des Betriebs keine eigenen betrieblichen Zwecke verfolgte; die Betriebsstillegung war zweifellos von Anfang an bereits von der Beklagten - und dies sicher nicht im Stillen - geplant gewesen (vgl. hierzu Willemsen, a.a.O., S. 210, 211).

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Bei diesem Ergebnis wäre von der Beklagten zu verlangen gewesen, die gegen eine Überleitung der Leitungsmacht sprechenden Umstände zu entkräften oder aber zumindest Tatsachen dafür vorzutragen, daß von der T.-GmbH in anderer Weise Leitungsmacht ausgeübt worden ist.

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Was ersteres angeht, wäre es denkbar, daß etwa die Abführung der Einnahmen an die Beklagte und der unterbliebene Einkauf neuer Waren andere Gründe hatte, die nicht auf der fehlenden Leitungsmacht beruhten. Indes hätte es insoweit eines Vorbringens der Beklagten bedurft. Was letzteres betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß außer dem äußeren Schein

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(möglicherweise (streitig) Geschäftsführerbüro) auch keine sonstigen Umstände dafür sprechen, daß von der T.-GmbH irgendwelche eigene Leitungsmacht ausgeübt worden ist. Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen sind neutral; aus ihnen läßt sich weder für noch gegen einen Betriebsübergang etwas herleiten. Sie belegen lediglich, daß die T.-GmbH wie auch die Beklagte der die Filiale M. früher zugeordnet war, weitgehend von der M. Zentrale gesteuert wurden.

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Der Klägerin war es auch nicht verwehrt, sich auf den fehlenden Betriebsübergang zu berufen. Sie ist über die Zusammenhänge erst im Verlaufe des Rechtsstreits durch die Berichte des Konkursverwalters ins Bild gesetzt worden. Vorher bestand kein Anlaß, einen Widerspruch gegen die Überleitung des Arbeitsverhältnisses anzubringen.

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Um dem Revisionsgericht eine umfassende Behandlung des Rechtsstreits zu ermöglichen, sei noch folgendes ausgeführt: Wenn man entgegen den vorangegangenen Darlegungen von einem Betriebsübergang ausgehen wollte, wäre jedenfalls dem Hilfsantrag näherzutreten. Wie bereits erwähnt, ist die Feststellung zu treffen, daß der Stillegungsbeschluß bereits vor dem Betriebsübergang getroffen worden wäre. Dafür spricht durchschlagend, daß von vornherein alle Umsätze abgeführt und keine neuen Waren angeschafft worden sind. Außerdem ist die Beklagte jede Erklärung dafür schuldig geblieben, welchen Sinn es machen sollte, die Filiale M.als einzigen Betrieb der T.-GmbH zuzuordnen.

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Ist die Betriebsstillegung aber bereits vor dem Betriebsübergang geplant gewesen, so muß die Stillegung der Beklagten, die den Betrieb veräußert hat, als Betriebsänderung zugerechnet werden (vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 111 BetrVG 1972; Willemsen, a.a.O., S. 209). Sie wäre daher verpflichtet gewesen, mit dem Betriebsrat, der für die Beziehungen zu der Beklagten insoweit noch ein Restmandat innehatte, einen Interessenausgleich zu versuchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91; 269 Abs. 3 Satz 2; 100 Abs. 1 ZPO.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten zu 2)

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muß

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Graf-Bernadotte-Platz 5,

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34119 Kassel,

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez. Dr. Rummel gez. Straatmann gez. Röbers