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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·7 Sa 1356/02·05.03.2003

MTArb Bund SR 2a: Werkstatt bleibt regelmäßige Arbeitsstelle trotz Werkstattwagen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Haushandwerker der Bundesrepublik verlangte über den 31.05.2001 hinaus die tarifliche Ausbleibezulage nach Nr. 12 Abs. 1 SR 2a MTArb Bund statt einer Pauschvergütung nach Abs. 2. Streitentscheidend war, ob er nach Zuweisung eines Werkstattwagens weiterhin eine ständige bzw. regelmäßige Arbeitsstelle hat oder ob sein Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt. Das LAG sah die stationäre Werkstatt im Mob-Stützpunkt als festen Bezugspunkt und räumlichen Mittelpunkt der Arbeitsleistung an; auf den zeitlichen Anteil der Werkstattarbeit komme es nicht entscheidend an. Der Werkstattwagen diene überwiegend dem Transport und werde nicht zur regelmäßigen Arbeitsstelle, sodass die Ausbleibezulage weiter zusteht.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch auf Ausbleibezulage über den 01.06.2001 hinaus festgestellt (statt Pauschvergütung) und Verzinsung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tarifbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstelle“ setzt voraus, dass die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit Gleichförmigkeit und gleichmäßiger Aufeinanderfolge aufgesucht wird.

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Für Haushandwerker, die Reparaturen in verschiedenen Liegenschaften ausführen, kann die stationäre Werkstatt den festen Bezugspunkt und räumlichen Mittelpunkt der Arbeitsleistung und damit die ständige Arbeitsstelle bilden.

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Für die Einordnung als Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle ist nicht entscheidend, welchen zeitlichen Anteil die Arbeit in der Werkstatt im Verhältnis zur Außentätigkeit ausmacht, wenn die Werkstatt den maßgeblichen Bezugspunkt der Tätigkeit bildet.

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Die Zuweisung eines Werkstattwagens ändert die Einordnung als ständige/regelmäßige Arbeitsstelle nicht, wenn der Wagen im Wesentlichen dem Transport dient und nicht als Arbeitsort prägend genutzt wird.

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Zwischen „ständiger Arbeitsstelle“ und „regelmäßiger Arbeitsstelle“ besteht im Anwendungsbereich der tariflichen Ausbleibezulage kein von der Anspruchsvoraussetzung losgelöster Gegensatz, der eine Verlagerung des Bezugspunkts auf ein Fahrzeug begründet.

Relevante Normen
§ MTArb Bund SR 2a Nr. 12 Abs. 1, Abs. 2§ 38 MTB II Nr. 3§ 91 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3863/02

Leitsatz

1. Der Tarifbegriff " regelmäßige Arbeitsstelle" setzt voraus, dass der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung mit einer gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge aufsucht ( wie BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2a). 2. Für einen Haushandwerker, der Reparaturarbeiten in verschiedenen Liegenschaften durchzuführen hat, ist die stationäre Werkstatt die regelmäßige Arbeitsstelle. 3. Hieran ändert sich dadurch nichts, dass ihm ein Werkstattwagen zur Verfügung gestelllt wird, wodurch sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten geringfügig verringert hat. kurze Inhaltsangabe: Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, an den Kläger weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen ( Nr. 12 Abs. 1a SR 2a : " Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle"; Protokollnotiz :" regelmäßige Arbeitsstelle") statt der gewährten Pauschvergütung ( ebd. Abs. 2a :" Arbeiter dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt") .

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2002 9 Ca 3863/02 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 01.06.2001 hinaus eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTArb Bund zusteht (statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Abs. 2 ebd.) und die Beklagte verpflichtet ist, den sich ergebenden Unterschiedsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Rechtsstreit wird darüber geführt, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31.05.2001 hinaus weiterhin eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung zu zahlen (statt der gewährten Pauschvergütung).

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Der Kläger, gelernter Schlosser, trat am 01.01.1987 in die Dienste der Beklagten. Als Beschäftigungsdienststelle ist in dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird (s. Bl. 9 d.A.), die Standortverwaltung E .bezeichnet. Er ist als Haushandwerker eingesetzt und repariert in den verschiedenen Liegenschaften der Beklagten vornehmlich Türen und Schlösser. Ursprünglich war er in der Bezirksverwaltung 1 (VB 1) tätig, die in der S.kaserne untergebracht und für die Liegenschaften der Bundeswehr S.kaserne, Wehrbereichsverwaltung III, Kreiswehrersatzamt E. und Standortverwaltung E. zuständig war. Mit Wirkung vom 01.12.2000 wurden die Handwerkergruppen VB 1 und VB 2 (zuständig für die C. Kaserne und den Mob Stützpunkt) zusammengelegt und in dem

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Mob-Stützpunkt (neben der C. Kaserne) untergebracht. Hier befindet sich eine stationäre Werkstatt, in der u.a. größere Reparaturen, Schweißarbeiten pp. durchgeführt werden. Hier beginnt und endet der tägliche Dienst des Klägers; hier erhält er morgens zu Dienstbeginn die Arbeitsaufträge, die Einsatzzeiten pp. Hier werden auch nach wie vor vom Kläger Arbeiten durchgeführt, die nur in einer stationären Werkstatt erbracht werden können. Ab diesem 01.12.2000 (bis zum 31.05.2001) erhält der Kläger die A u s b l e i b e-z u l a g e nach Nr. 12 Abs. 1 MTArb Bund SR 2 a (durchschnittlich ca. 120,00 DM monatlich, davon 75 % steuerfrei).

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Ab dem 01.06.2001 wurde dem Kläger ein sog. Werkstattwagen, ein Renault Kangoo Rapid, zugewiesen. Mit diesem Fahrzeug können die Handwerker Werkzeuge, Material/Ersatzteile transportieren. Im Fahrzeug des Klägers befindet sich u.a. eine Bohrmaschine, eine Schleifhexe und ein ausziehbarer Schraubstock, sodass auch am Fahrzeug ein (kleines) Werkstück eingespannt und bearbeitet werden kann. Darüber hinaus sind zwischenzeitlich die Handwerker mit Mobiltelefon ausgestattet, sodass sie von der Zentrale im Mob-Stütz-punkt dirigiert werden können.

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Ab dem 01.07.2002 kamen (durch Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Standortverwaltung E.) weitere vom Kläger zu betreuende Liegenschaften hinzu (Waldkaserne I., Kreiswehrersatzamt T., Kreiswehrersatzamt F., Gerätedepot I.).

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Nach den Aufzeichnungen des Klägers, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, hat er in dem Zeitraum von Januar bis Mitte Mai 2002 bei einem Gesamtstundenpotential von 642,30 Stunden 53 Stunden

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(8,25 %) in der Werkstatt zugebracht; hinzu kommen reine Fahrtzeiten von

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54 Stunden (8,4 %); die Tätigkeitszeiten vor Ort machten (mit Arbeiten wie

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Bleche schneiden, Rohre und Flacheisen sägen und ähnliches) demgemäss 83,35 % aus.

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Mit Schreiben vom 03.07.2001 (Bl. 10 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 01.06.2001 nunmehr gemäß § 12 Abs. 2 MTArb Bund SR 2 eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 56,25 DM erhalte, jedoch keine Ausbleibezulage. Als Begründung wurde angeführt, dass der überlassene Werkstattwagen nunmehr die ständig wechselnde Arbeitsstelle des Klägers sei. Eine Intervention des Personalrats blieb ohne Erfolg (s. das Schreiben der Beklagten vom 27.08.2001 = Bl. 11 d.A.). Daraufhin machte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung der Ausbleibezulage mit Schreiben vom 02.11.2001 der Beklagten gegenüber geltend (Bl. 12 d.A.). Am 08.05.2001 erhob er Klage.

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Der Kläger hat seine Auffassung dargelegt, dass sich seit dem 01.06.2002 durch die Zurverfügungstellung des Werkstattwagens nichts Wesentliches geändert habe, sodass ihm weiterhin die Ausbleibezulage zustehe. Der Mob-Stützpunkt sei seine ständige Arbeitsstelle, da er seine Reparaturaufträge dort erhalte und den Werkstattwagen dort parke.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass ihm auch über den 01.06.2001 hinaus eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTVArb statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Nr. 12 Abs. 2 SR 2 a MTVArb zusteht;

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Unterschiedsbetrag ab 01.06.2001 nachzuzahlen und den Bruttobetrag jeweils ab Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen: Durch die Optimierung und Rationalisierung infolge der Zurverfügungstellung des Werkstattwagens habe eine tiefgreifende Umgestaltung stattgefunden. Durch die Ausstattung des Werkstattwagens in Kombination mit der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons sei eine Rückkehr zum Mob-Stützpunkt nur gelegentlich notwendig. Die Tätigkeit des Klägers sei mit einem Kundendiensttechniker vergleichbar, sodass von einem ständig wechselnden Arbeitsplatz auszugehen sei.

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Mit Urteil vom 01.08.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat den Standpunkt eingenommen, dass der Kläger kein Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle (Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a) sei, sondern Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt (ebd. Abs. 2 a). Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Gegen das ihm am 22.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2001 durch einen Anwaltsschriftsatz Berufung zum LAG eingelegt, die er mit einem am 17.12.2001 dort eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet hat.

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Der Kläger wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung und legt erneut seine Auffassung dar, dass der Mob-Stützpunkt seine

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ständige Arbeitsstelle sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 63 66 d.A.) verwiesen. In tatsächlicher Hinsicht hat er nachträglich noch vorgetragen: Zu den angegebenen 8,25 % Arbeitszeiten in der Werkstatt seien noch die Zeiten für Vor- und Nacharbeiten in der Werkstatt hinzuzunehmen, sodass er auf eine Anwesenheit von ca. 25 % in der Werkstatt komme (ohne Fahrzeiten).

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2002

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- 9 Ca 3863/02 abzuändern und

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1. festzustellen, dass ihm auch über den 01.06.2001 hinaus eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung gemäß Nr. 12 Abs. 1 SR 2 a MTVArb statt einer monatlichen Pauschvergütung gemäß Nr. 12 Abs. 2 SR 2 a MTVArb zusteht und

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2. die Beklagte zu verurteilen, den Unterschiedsbetrag ab 01.06.2001 nachzuzahlen und den monatlichen Bruttobetrag jeweils ab Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil entsprechend ihrer Berufungsbeantwortungsschrift (Bl. 73 76 d.A.), auf die ebenfalls verwiesen wird.

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Wegen nicht berührten Vorbringens und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Daher war das angefochtene Urteil abzuändern und die vom Kläger begehrte Feststellung zu treffen.

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I.

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Die Klage ist zulässig.

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Die vom Kläger gestellten Klageanträge bedürfen der Auslegung.

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Beide Anträge bilden, recht gesehen, eine Einheit. Wie die Erörterungen in der Berufungsverhandlung ergeben haben, hat der Kläger den Antrag zu 2) nur aus dem Grunde gestellt, weil die Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der geschuldeten Beträge von dem Antrag zu 1) nicht erfasst wird. Somit ist von einem einheitlichen Feststellungsantrag auszugehen mit dem Inhalt, wie er in dem Urteilstenor seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Leistungsantrag

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machte wegen der fehlenden Bezifferung erkennbar keinen Sinn; er wäre, weil eine bezifferte Klage möglich wäre, auch nicht zulässig. Mit dieser Auslegung war der Kläger auch einverstanden.

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Der in diesem Sinne auszulegende einheitliche Feststellungsantrag ist zulässig. Für ihn besteht ein Rechtsschutzinteresse.

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II.

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Die Voraussetzungen der Nr. 12 Abs. 1 Buchst. a MTVArb Bund SR 2 a liegen vor.

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1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Kläger auch nach dem 01.06.2001 Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle , wobei die ständige Arbeitsstelle der Mob-Stützpunkt in der C. Kaserne ist.

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Dort befindet sich eine stationäre Werkstatt, wo der Kläger morgens seine Reparaturaufträge erhält und wo er morgens den Werkstattwagen abholt und wo er ihn abends wieder abstellt. Größere Reparaturen werden ebenfalls dort ausgeführt. Unter diesen Umständen bildet die Werkstatt für den Kläger einen festen Beziehungspunkt und den räumlichen Mittelpunkt der Arbeitsleistung, ohne dass es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, wie häufig der Kläger in

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der Werkstatt arbeitet (vgl. des Näheren: BAG AP Nr. 3 zu § 38 MTB II; diese Tarifvorschrift ist im Wesentlichen gleichlautend).

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Der Vergleich mit Abs. 2, Buchst. a der genannten Tarifbestimmung bestätigt das gefundene Ergebnis. Die dort genannten Messgehilfen und Arbeiter in einer landwirtschaftlichen Gruppe verrichten gerade keine Tätigkeiten an einem bestimmten ständigen Ort, der somit als fester Beziehungspunkt angesehen werden könnte (vgl. BAG a.a.O.). Eine bestimmte feste Stelle dient dort lediglich als Aufbewahrungsort für die Arbeitsgeräte.

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2. Durch die Zurverfügungstellung des Werkstattwagens ab dem 01.06.2001 hat sich an dieser Rechtslage nichts Entscheidendes geändert.

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a) Es mag sein, dass sich der Umfang der in der Werkstatt durchgeführten Arbeiten verringert hat. Wie erwähnt, kommt es jedoch auf den Anteil der Arbeiten in der Werkstatt (nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien für den Zeitraum von Januar bis Mitte Mai 2002 jedenfalls gut 8 %) nicht an. An dem Umstand, dass die Werkstatt den Beziehungspunkt bildet, ändert sich dadurch nichts.

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b) Die Werkstatt ist auch die regelmäßige Arbeitsstelle .

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Sie sucht der Kläger nämlich an jedem Arbeitstag vor Schichtbeginn und nach Schichtende auf sowie während der Arbeit dann, wenn größere Reparaturarbeiten anfallen, mithin entsprechend einer vorgegebenen Ordnung mit einer gewissen Gleichförmigkeit und in einer gleichmäßigen Aufeinanderfolge (siehe insoweit BAG AP Nr. 1 zu MTB II SR 2 a).

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Die erstmals in der Berufungsinstanz vertretene Auffassung der Beklagten, die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Ausbleibezulage seien, auch wenn der Kläger als Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle anzusehen wäre, aus dem Grunde nicht gegeben, weil der Werkstattwagen die regelmäßige Arbeitsstätte sei, von der aus der Kläger nicht in dem im Tarifvertrag vorgesehenen örtlichen Abstand seine Arbeitsleistungen erbringe, ist rechtsirrig. Die Beklagte konstruiert zu Unrecht einen Gegensatz zwischen ständiger Arbeitsstelle und regelmäßiger Arbeitsstelle (siehe insoweit bereits BAG AP

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Nr. 3 zu § 38 MTB II). Im Übrigen kann der Werkstattwagen bereits aus tatsächlichen Gründen deshalb nicht regelmäßige Arbeitsstelle sein, weil die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass er in dem Werkstattwagen praktisch nicht gearbeitet hat, (sondern, wenn nicht in der Werkstatt 8,25 % - und auf der Fahrt zu den Arbeitsstellen 8,4 % - dann unmittelbar vor Ort, d.h. an den jeweiligen Objekten), nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Werkstattwagen dient unter diesen Umständen in erster Linie zum Transport der Werkzeuge.

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III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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2. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der Berufungsverhandlung ist die Tarifauslegung für mehrere Arbeitskollegen des Klägers und darüber hinaus für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen in der gesamten Bundesrepublik von Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1,

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99084 Erfurt,

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Fax: (0361) 2636 - 2000

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez. Dr. Rummel gez. Gutzmann gez. Frisch