Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eingruppierungserzwingungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Eingruppierungserzwingungsverfahren für neun Beschäftigte. Das LAG bestätigt die Heranziehung der 36‑Differenzvergütung als Bemessungsgrundlage und konkretisiert die Praxis (20 % Abzug bei Eingruppierungserzw., bei Parallelverfahren regelmäßig ein Drittel). Übertarifliche Vergütung steht der Wertfestsetzung nicht entgegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Arbeitgeberin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Arbeitgeberin.
Abstrakte Rechtssätze
Für Eingruppierungserzwingungsverfahren ist als Streitwertgrundlage die 36‑Differenzvergütung unter Abzug von 20 % zugrunde zu legen; bei Zustimmungsersetzungsverfahren beträgt der Abzug regelmäßig 25 %.
Bei Parallelverfahren (mehrere betroffene Arbeitnehmer) ist zur Streitwertbemessung regelmäßig ein Drittel des Einzelwerts anzusetzen.
Die Tatsache, dass Arbeitnehmer übertariflich vergütet werden, steht der Bemessung des Streitwerts anhand der tariflichen Vergütungsgruppen und deren Differenz nicht entgegen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unabhängig von der materiellen Zulässigkeit oder Erfolgsaussicht des zugrunde liegenden Antrags.
Bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde im Beschlussverfahren ist gemäß der Neuregelung des GKG eine Gebühr (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; KV 8614 n.F.) in Höhe von 40 € zu erheben; § 33 Abs. 9 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Duisburg, 2 BV 47/08
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Duisburg im Beschluss vom 16.01.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Arbeitgeberin zu tragen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren, in dem der Betriebsrat beantragt hat, das Zustimmungsersetzungsverfahren für die Eingruppierung von neun Mitarbeitern einzuleiten.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei Eingruppierungserzwingungsverfahren festgesetzt und dabei die Differenzvergütung der Arbeitnehmer zwischen der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung und der Eingruppierung nach den Vorstellungen des Betriebsrats zugrundegelegt, wobei die Arbeitgeberin sich im Wesentlichen darauf berufen hat, dass die hier betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen übertariflich bezahlt würden und deshalb ein Differenzbetrag nicht feststellbar sei.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist auf jeden Fall nicht zu hoch erfolgt.
Völlig zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu den Eingruppierungserzwingungsverfahren davon ausgegangen, dass die 36-Differenzvergütung abzüglich 25 % grundsätzlich für ein Zustimmungsersetzungsverfahren zugrunde zu legen ist und bei Eingruppierungserzwingungsverfahren davon 20 %. Bei Parallelverfahren, d. h. soweit die Eingruppierung mehrere Arbeitnehmer betrifft, ist insoweit regelmäßig ein Drittel des Wertes zugrunde zu legen (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 26.08.2008 - 6 Ta 456/08 -; Beschluss vom 10.04.2007 - 6 Ta 121/07 - und Beschluss vom 20.06.2006 - 6 Ta 126/06 -).
Auch die von der Arbeitgeberin zitierte Entscheidung der erkennenden Kammer vom 06.02.2006 - 6 Ta 54/06 - besagt insoweit nichts anderes.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist auch nicht maßgeblich, ob die betroffenen Arbeitnehmer übertariflich vergütet werden. Zu Recht hat der Betriebsrat darauf hingewiesen, dass ein Eingruppierungserzwingungsverfahren auch dann einzuleiten ist, wenn im Betrieb eine tarifliche Ordnung besteht. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Arbeitgeberin im Betrieb die Tarifverträge der Metallindustrie in NRW anwendet und deshalb auch der Gehaltsrahmentarifvertrag grundsätzlich zur Anwendung kommt. Für die Feststellung, welcher Teil der Vergütung übertariflich ist, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass übertarifliche Zulagen regelmäßig angerechnet werden können, ist natürlich die Feststellung der tariflichen Eingruppierung auch vergütungsrelevant.
Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass zur Feststellung der maßgeblichen Tarifgruppe und für die Berechnung des Streitwertes die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen in Ansatz gebracht wird.
Für die Streitwertfestsetzung ist auch nicht maßgeblich, ob der Antrag zulässig und gegebenenfalls begründet gewesen wäre.
III.
Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz ab 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3416) ist bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG trotz der grundsätzlichen Kostenfreiheit im Beschlussverfahren nunmehr eine Gebühr in Höhe von 40,00 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -) zu erheben.
§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG steht dem nicht entgegen. Danach ist nur das Verfahren über den Antrag auf Streitwertfestsetzung gebührenfrei, nicht aber auch ein Beschwerdeverfahren. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus ( LAG Hamm vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007,491; Schneider NJW 2006, 325/328).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs.4 Satz 3 RVG).
Goeke