Streitwertfestsetzung bei Mehrvergleich über Rücknahme eines Widerspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beendeten im Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis durch Vergleich; Ziffer 4 verpflichtete die Klägerin, ihren Widerspruch gegen einen Bescheid des Integrationsamtes zurückzunehmen. Das LAG setzte den Streitwert für den Vergleich auf 9.350 € fest und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit. Es stellte klar, dass bei noch nicht eingeleitetem Verwaltungsverfahren nur das wirtschaftliche Interesse (§48 GKG, §3 ZPO) zu bewerten ist und als Anhaltspunkt ein Zehntel des Werts nach §52 GKG dienen kann.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für den Vergleich auf 9.350 € festgesetzt, die übrigen Angriffe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Mehrvergleich, der die Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid vorsieht, ist nicht ohne Weiteres der verwaltungsgerichtliche Streitwert nach §52 Abs.1 GKG anzusetzen, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
Für die Streitwertbemessung ist in diesem Fall nach §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchs zu bewerten.
Als praktischer Anhaltspunkt für den Mehrwert eines Vergleichs über die Rücknahme eines Widerspruchs kann ein Zehntel des Werts nach §52 Abs.1 GKG herangezogen werden.
Die bloße Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Behörde begründet nur dann einen erhöhten Streitwert, wenn konkrete Umstände eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung begründen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 3401/09
Leitsatz
Zum Wert eines Mehrvergleiches über die Rücknahme eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Integrationsamtes
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. I. u. a. gegen den wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.10.2009 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich wird auf 9.350,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Parteien haben in einem Kündigungsschutzprozess das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst und in dem Vergleich unter Ziffer 4. Folgendes festgelegt:
"...
4.Für den Fall der Bestandskraft dieses Vergleichs verpflichtet sich die Klägerin, ihren gegen den Bescheid des Integrationsamtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 09.09.2009 eingelegten Widerspruch zurückzunehmen.
..."
Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung Ziffer 4. des Vergleichs nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer, die den Mehrwert mit 4.000,00 € bewertet wissen wollen.
II.
Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Der Wert für den Mehrvergleich im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Integrationsamtes zurückzunehmen, war lediglich mit einem Mehrwert von 500,00 € zu bewerten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist hier nicht etwa ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mitverglichen worden, für das gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 39.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen wäre.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist unstreitig noch nicht eingeleitet worden. Vielmehr befand sich das Widerspruchsverfahren noch beim Integrationsamt am Anfang und die Beschwerdeführer haben auch keine Umstände vorgetragen, die eine über die deklaratorische Bewertung hinausgehende Bedeutung von Ziffer 4. des Vergleichs begründen könnten. Es geht hier um die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses in Ziffer 4. des Vergleichs und die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Integrationsamt. Es geht nicht um die Bewertung eines Verfahrens, das tatsächlich nicht durchgeführt worden wäre.
Gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ist deshalb lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bewerten. Dieses ist, worauf das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht hingewiesen hat, im Hinblick darauf, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens keinen Sinn mehr macht, nur mit einem geringen wirtschaftlichen Interesse zu bewerten. Insoweit hatte die Beschwerdekammer in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Titulierungsinteresse bei Mehrvergleichen ein Zehntel des Wertes nach § 52 Abs. 1 GKG in Ansatz gebracht. Insoweit stellt die Bewertung in den Bestimmungen des GKG zumindest einen Anhaltspunkt dar (vgl. LAG Düsseldorf vom 21.10.2008 - 6 Ta 553/08 -).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Goeke