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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Ta 633/09·20.10.2009

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss: Unechter Hilfsantrag bleibt unberücksichtigt

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwälte legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel ein; strittig war, ob ein hilfsweise nur für den Fall einer stattgebenden Entscheidung gestellter Antrag den Streitwert erhöht. Das LAG Düsseldorf qualifiziert diesen Antrag als unechten Hilfsantrag und berücksichtigt ihn nicht streitwerterhöhend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag, der ausschließlich für den Fall einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz gestellt wird, ist als unechter Hilfsantrag zu qualifizieren und erhöht den Streitwert nicht.

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Bei Abschluss eines gerichtlich festgestellten Vergleichs sind nachrangig gestellte Anträge, die in Gestalt unechter Hilfsanträge erscheinen, nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen.

3

Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist unbegründet, wenn sich aus der Antragskonzeption ergibt, dass kein selbständiger, streitwerterhöhender Anspruch verfolgt wird.

Relevante Normen
§ ohne§ 32 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 2371/09

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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I.

3

Die Beschwerdeführer hatten mit einer Kündigungsschutzklage folgenden Antrag verbunden:

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Für den Fall, dass der Gütetermin scheitert, werden wir beantragen,

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4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz hinsichtlich der Anträge zu 1 und/oder 2 bis zum Eintritt der Rechtskraft als Assistentin der Geschäftsleitung zu den Bedingungen des Vertrages vom 05.11.2008 weiter zu beschäftigen.

6

Nachdem die Parteien das Verfahren durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich beendet hatten, in dem das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung aufgelöst wurde, hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertberechnung den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

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Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer.

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II.

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Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag zu 4. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

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Der Kläger hat den Antrag zu 4. nicht nur für den Fall, dass der Gütetermin scheitert, gestellt, sondern gleichzeitig nur für den Fall einer "stattgebenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz". Damit der Kläger einen unechten Hilfsantrag gestellt, der nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wird (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 17.08.2009 - 6 Ta 485/09 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

14

Goeke