Streitwertfestsetzung für Vergleich mit Unterlassungs- und Widerrufsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte beschwerten sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts für einen am 14.09.2009 geschlossenen Vergleich. Zentral war, ob Ziffer 6 des Vergleichs, die Widerrufs- und Unterlassungsverpflichtungen enthält, einen eigenen Streitwert begründet. Das Landesarbeitsgericht änderte den Streitwert auf 28.605,00 € ab und berücksichtigte dabei für die nichtvermögensrechtliche Regelung einen Hilfswert von 5.000,00 € nach § 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erfolgreich; Streitwert für den Vergleich auf 28.605,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Vergleichsregelung inhaltlich hinreichend bestimmt, ist sie bei der Bewertung eines Mehrvergleichs grundsätzlich zu berücksichtigen.
Regelungen über Widerruf und Unterlassung sind als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG zu behandeln; der Streitwert ist nach § 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen.
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ehr- und Rufrechtsangelegenheiten sind insbesondere die Umstände der Behauptungsaufstellung, der Umfang der Verbreitung und die mit der Angelegenheit verknüpften wirtschaftlichen Interessen der Parteien zu berücksichtigen; eine objektive Sichtweise ist geboten.
Bei Mehrvergleichen ist für jede inhaltlich selbstständige Regelung ein eigenständiger Wert zu bestimmen, der in den Gesamtstreitwert einfließt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 6252/09
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 28.09.2009 (nicht "03.04.2009") abgeändert:
Der Streitwert für den Vergleich vom 14.09.2009 wird auf 28.605,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses war entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers abzuändern.
Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Ziffer 6 keinen eigenen Wert enthält. Wenn die Parteien in einem Vergleich eine Regelung treffen, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist, so ist dies auch bei der Bewertung eines Mehrvergleichs grundsätzlich zu berücksichtigen.
Ausweislich des Vergleichswortlautes in Ziffer 6 hat die Klägerin sich verpflichtet, die im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 05.07.2009 aufgestellten Vorwürfe und Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten und diese ausdrücklich zu widerrufen. Sie verpflichtet sich darüber hinaus, es sofort zu unterlassen, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführung der Beklagten wörtlich oder sinngemäß die in diesem Schreiben erhobenen Vorwürfe und Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
Damit haben die Parteien eine Regelung über eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit getroffen, bei der gemäß § 48 Abs. 2 GKG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist.
Die Höhe des Streitwertes wird dabei u. a. davon beeinflusst, unter welchen Umständen die Behauptung aufgestellt worden ist, in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt und mit welchen wirtschaftlichen Interessen sie verknüpft ist. Dabei sollte allerdings - auch wenn die Parteien sich subjektiv schwer betroffen fühlen - eine objektive Sichtweise stets beibehalten werden. Über den Hilfsstreitwert von 4.000,- € ist deutlich hinauszugehen, wenn die Ehrkränkung stark den Bereich des sozialen Ansehens berührt (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1421/1423; BAG vom 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 - (A), NZA 1998, 670).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze scheint es vertretbar, wenn die zwischen den Parteien unstreitig verhandelte Vergleichsregelung geringfügig über den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hinausgeht. Der Wert mit 5.000,00 € erscheint insoweit angemessen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Goeke