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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Ta 452/06·16.08.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Änderungskündigung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und hilfsweise fristgerechte Änderungskündigung; das ArbG setzte den Streitwert auf drei Monatsverdienste fest. Die Beschwerde hiergegen wurde vom LAG zurückgewiesen. Das Gericht hielt an der Praxis fest, bei gleichzeitig fristloser und fristgerechter Kündigung keinen doppelten Streitwert anzusetzen (§42 Abs.4 Satz1 GKG). Bei Änderungskündigungen ist der geringere Ansatz nur bei Annahme unter Vorbehalt möglich; dies traf hier nicht zu.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) und hilfsweise ordentlichen Kündigung ist dies als eine einheitliche Kündigungserklärung zu werten; der Streitwert ist nicht doppelt zu bemessen, sondern kann nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresentgelt bewertet werden.

2

Die Differenztheorie ist auf Mehrfachkündigungen beschränkt, die nicht identisch sind oder wirtschaftlich verschiedene Streitgegenstände betreffen; sie findet keine Anwendung auf die Bewertung einer außerordentlichen mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Änderungskündigung.

3

Bei einer Änderungskündigung ist grundsätzlich der zweifache Monatsverdienst als Streitwert anzusetzen, sofern der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt annimmt; wird die außerordentliche Kündigung hingegen nicht unter Vorbehalt angenommen und steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst im Streit, kann ein höherer Streitwert gerechtfertigt sein.

4

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die einschlägigen Streitwertgrundsätze zutreffend angewandt hat.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1212/06

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. I. vom 08.08.2006 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts L. vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

I. Die Beklagte hatte der Klägerin, die seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, eine Änderungskündigung ausgesprochen, sowohl außerordentlich als auch unter Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist.

3

Die Klägerin hatte die fristgemäße Kündigung unter Vorbehalt angenommen und gegen die fristlose und hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem das Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf drei Monatsverdienste der Klägerin von 2.379,00 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der fünffache Monatsverdienst in Ansatz zu bringen ist.

4

II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf lediglich drei Monatsverdienste der Klägerin festgesetzt.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, der auch die seit dem 01.01.2006 nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, bleibt es bei der Streitwertbewertung mit einem Vierteljahresentgelt gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wenn neben einer fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen wird. Es handelt sich dabei nicht um zwei gesonderte Kündigungserklärungen sondern um eine Kündigungserklärung, die streitwertmäßig nicht etwa zweifach zu bewerten ist (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - 17 Ta 503/05 -).

6

Die von den Prozessbevollmächtigten angesprochene Differenztheorie betrifft nach der Streitwertrechtsprechung der Beschwerdekammer die Bewertung von Mehrfachkündigungen und dabei nur von Mehrfachkündigungen, soweit es sich nicht um identische Kündigungserklärungen handelt oder diese nicht wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Die Differenztheorie stellt dabei für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden (vgl. insoweit LAG Düsseldorf vom 27.09.2005 17 Ta 552/05 -).

7

Im Ausgangsfall handelt es sich jedoch nicht um die Bewertung einer nachfolgenden Kündigung, sondern um die Bewertung einer außerordentlichen Änderungskündigung, die hilfsweise auch unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist.

8

Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit den dreifachen Monatsverdienst in Ansatz gebracht, da grundsätzlich bei einer Änderungskündigungsschutzklage der zweifache Monatsverdienst nur dann in Ansatz zu bringen ist, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen worden sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da zumindest die außerordentliche Kündigung nicht unter Vorbehalt angenommen worden ist und damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Streit stand und nicht nur die inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Prüfungsmaßstab Zumutbarkeit und Billigkeit der geänderten Bedingungen - grundsätzlich gleich ist.

Rechtsmittelbelehrung

10

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

11

Goeke