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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Ta 281/10·09.05.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Firmenfahrzeugnutzung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwertfestsetzung/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte Blum u. a. rügen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Herausgabeverfahren für ein Firmenfahrzeug mit Privatnutzung. Zentral ist, ob der Fahrzeugwert oder der steuerliche Sachbezugswert (1%-Regelung abzüglich Eigenbeteiligung) maßgeblich ist. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Bewertung nach dem Sachbezug und die Heranziehung der GKG-Regelungen; die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs ist für die Bewertung des Nutzungsrechts nicht der objektive Fahrzeugwert, sondern der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert (z. B. 1%-Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG) maßgeblich.

2

Von dem Sachbezugswert ist der vertraglich vereinbarte Eigenanteil des Nutzers abzuziehen; nur der verbleibende Differenzbetrag stellt eine dem Kläger zufließende Mehrvergütung dar.

3

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes bei Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen sind die speziellen Regelungen des GKG (insbesondere § 41 GKG und § 42 Abs. 2 GKG) zu berücksichtigen; der objektive Zuständigkeitsstreitwert nach § 6 ZPO findet insoweit nur eingeschränkte Anwendung.

4

Die Heranziehung des (steuerlich ermittelten) Monats-/Jahres-Sachbezugs und dessen Vervielfachung nach den Vorschriften des GKG zur Bestimmung des Streit- bzw. Gebührenwerts ist im Rahmen der gerichtlichen Würdigung überprüfbar, wenn sie sachgerecht begründet ist.

Relevante Normen
§ 32 RVG, §§ 41, 42, 68 GKG§ 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG§ 6 Abs. 2 EStG§ 6 ZPO§ 41 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 2305/09 lev

Leitsatz

./.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Blum u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.04.2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren, in dem die Klägerin die Herausgabe des Firmenfahrzeugs verlangt hat, das die Beklagte auch privat nutzen durfte.

4

Für die Privatnutzung wurden steuerlich monatlich 208,15 € berücksichtigt. Vertragsgemäß hatte die Beklagte für die Privatnutzung einen Eigenanteil von 102,00 € monatlich zu leisten.

5

Das Arbeitsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung den 36-fachen Differenzbetrag in Ansatz gebracht.

6

Dagegen wendet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte Blum u. a.

7

II.

8

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde - nicht sofortige Beschwerde - konnte keinen Erfolg haben.

9

Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Arbeitsgericht von dem Differenzbetrag zwischen dem gemäß § 6 Abs. 2 EStG zugrunde zu legenden Sachbezug (1 % des Anschaffungspreises des privat zu nutzenden Dienstfahrzeuges) abzüglich der Eigenbeteiligung ausgegangen.

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Zwar ist richtig, dass gemäß § 6 ZPO der Wert der Sache maßgeblich ist, wenn es auf deren Besitz ankommt. Diese Regelung gilt jedoch grundsätzlich nur für die Festlegung des Zuständigkeits- bzw. Rechtsmittelstreitwertes. Für die hier zu überprüfende Bewertung des Gebührenstreitwertes findet der am objektiven Verkehrswert einer Sache ausgerichtete Zuständigkeitsstreitwert nach § 6 ZPO allenfalls eingeschränkt Anwendung. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insoweit § 41 GKG eine spezielle Norm beinhaltet, die die Bewertung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen zum Gegenstand hat. Der Streit um die Zurverfügungstellung eines Firmen-Pkw betrifft ein derartiges Nutzungsverhältnis, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass mit der Zurverfügungstellung des Nutzungsrechts das Besitzrecht verbunden ist (vgl. zum Ganzen Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1062, 1064, 1065).

11

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es demnach weder auf den Wert des Fahrzeuges an, sondern allein auf den steuerlich in Ansatz zu bringenden Sachbezugswert. Vielmehr ist der Wert der Privatnutzung für die Klägerin aufgrund ihres Eigenanteils um diesen Betrag zu reduzieren. Nur insoweit fließt der Klägerin eine "Mehrvergütung" zu.

12

Wenn das Arbeitsgericht deshalb unter Zugrundelegung der 1%-Regelung das Nutzungsrecht mit monatlich 106,15 € bewertet hat und insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG den dreifachen Jahresdifferenzbetrag in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden.

13

Die Begründung der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 09.04.2010 scheint dem ebenfalls nicht zu widersprechen.

Rechtsmittelbelehrung

15

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

16

Goeke