Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Betriebsratsanträgen (§§ 99, 101 BetrVG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte der Arbeitgeberin legten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen ein. Streitgegenstand war die Wertfestsetzung für Betriebsratsanträge auf Sicherstellung bzw. Aufhebung von Zustimmungen (§§ 99 Abs.4, 101 BetrVG). Das LAG hält den Gegenstandswert von 36.000 € für zutreffend und betont, dass Bedeutung für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich sind. Die Erfolgsaussichten der Anträge bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Essen wird als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten des Betriebsrats sind die Gegenstandswerte nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu schätzen; fehlt es an genügenden Anhaltspunkten, ist der Hilfswert von 4.000 € maßgeblich, abweichend nach Lage des Falles bis höchstens 500.000 €.
Für die streitwertmäßige Bewertung von Betriebsratsangelegenheiten sind die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich; bei der Arbeitgeberseite sind insbesondere wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
Auf die streitwertmäßige Bewertung kommt es grundsätzlich auf den gestellten Antrag an; die Erfolgsaussichten oder die Begründetheit des Antrags sind hierfür nicht maßgeblich.
Bei Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder über die Aufhebung von Versetzungen nach § 101 BetrVG ist als Orientierungsmaßstab in der Regel ein Gegenstandswert von zwei Bruttomonatsentgelten des betroffenen Arbeitnehmers zu Grunde zu legen; bei mehreren parallel betroffenen Arbeitnehmern sind Parallelsachen regelmäßig auf 3/10 des Ausgangswertes zu kürzen.
Liegt der rechnerisch ermittelte Streitwert nahe einem Gebührenband und es kommt zu keinem Gebührensprung, ist eine abrundende Festsetzung des Werts innerhalb dieses Rahmens nicht zu beanstanden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 2 BV 50/05
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.12.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht gemäß § 33 Abs. 1 auf 36.000,-- € festgesetzt.
1.Der Antrag des Betriebsrats auf Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte gemäß § 99 Abs. 4, 101 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,-- €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen.
Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgaussichten des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 -).
Weiter bewertet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG als auch den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, eine Versetzung aufzuheben, mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Änderungskündigungsschutzklage als geeignete Anknüpfungspunkte dar.
Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, so ist unter dem Blickwinkel "Umfang und Schwierigkeit der Sache" eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 3/10 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen (Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 25.06.2003 - 17 Ta 262/03 - und 02.07.2004 - 17 Ta 390/04 -). Dieser Rechtsprechung folgt auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
2.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt, dass sich der Streitwert bei Zugrundelegung des zweifachen Monatsverdienstes des Mitarbeiters X. und 3/10 des jeweiligen zweifachen Monatsverdienstes der übrigen im Antrag aufgeführten Mitarbeiter auf 36.516,14 € darstellen würde. Mangels Gebührensprungs ist die Festsetzung auf 36.000,-- € deshalb nicht zu beanstanden.
Nur ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ausweislich des Antrags Streit darüber bestanden hat, inwieweit die personellen Maßnahmen bezüglich der im Antrag genannten Mitarbeiter sich als Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen. Abgesehen von offensichtlichen Fällen kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Streitwertsachen sein, die Begründetheit und Erfolgsaussichten der Anträge zu prüfen. Deshalb ist regelmäßig eine Bewertung jedes Einzelfalles unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe vorzunehmen. Allein die rechtliche Einschätzung der Arbeitgeberin kann insoweit nicht maßgeblich sein.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Goeke