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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Ta 227/06·08.05.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Kündigungsrechtsstreit zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrecht (Streitwertfestsetzung)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte focht die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsrechtsstreit an. Streitpunkt war, ob §33 RVG oder §63 Abs.2 GKG in Verbindung mit §32 RVG anzuwenden ist und ob auf die Wertangaben des Klägers abzustellen ist. Das LAG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Festsetzung auf drei Monatsverdienste; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn für die Erhebung von Gerichtsgebühren kein maßgeblicher Streitwert vorhanden ist; dies ist bei gewöhnlichen vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht der Fall.

2

Bei einem Vergleich, der zur Folge hat, dass keine Gerichtsgebühren entstehen, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG und nicht nach § 33 RVG.

3

Der Streitwert ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach objektiven Kriterien zu bestimmen; das Gericht kann sich dabei auf die tatsächlichen Wertangaben des Klägers stützen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind.

4

Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist der Differenzbetrag zwischen der aufgrund der Festsetzung entstehenden anwaltlichen Gesamtvergütung und derjenigen bei dem behaupteten Wert maßgeblich; wird dadurch die Grenze von 200 € überschritten, ist die Beschwerde zulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG§ 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 10 BRAGO§ 80 ff. ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 2393/04

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2006 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

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1.Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 11.04.2006 ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG.

4

a)Auch wenn bei Abschluss eines Vergleichs Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG und nicht etwa nach § 33 Abs.1 RVG

5

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (bislang zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 - 7 Ta 313/86 - LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 - 17 Ta 221/02 - und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05.; desgleichen die überaus h.M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m.w.N). Dem folgt auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer.

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b)Für die Beschwerde der Beklagten ist auch der Beschwerdewert von mehr als 200,-- € erreicht. Da keine Gerichtsgebühren entstehen, kann die Beschwer sich lediglich aus der unterschiedlichen Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ergeben.

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Maßgeblich für die Ermittlung der Beschwer ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen anwaltlichen Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich aufgrund der Festsetzung ergibt und derjenigen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten Wert ergibt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG Rdnr. 17).

8

Unter Zugrundelegung einer 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG), einer 1,2 Terminsgebühr (VV 3104 RVG) und 1,5 Einigungsgebühr (VV 1000 RVG) ergibt sich unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale und unter Hinzurechnung der 16 %igen Mehrwertsteuer zwischen den Gebühren bei einem Streitwert von 4.308,-- € (so der Antrag der Beklagten) und 5.508,-- € (so vom Arbeitsgericht festgesetzt) ein Differenzbetrag von mehr als 300,-- €. Die Beschwer von 200,-- € ist deshalb ohne weiteres erreicht.

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2.Die Beschwerde der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf drei Monatsverdienste von 1.896,-- € und damit auf insgesamt 5.508,-- € festgesetzt, wobei es die Angaben des Klägers in der Klageschrift bzw. in dem ergänzenden Schriftsatz vom 18.04.2006 zugrunde gelegt hat.

10

Gemäß § 61 Abs. 1 GKG n. F. ist bei jedem Antrag der Wert des Streitgegenstandes anzugeben, sofern er nicht aus früheren Anträgen zu entnehmen ist oder in einer Geldsumme besteht. Dies gilt grundsätzlich auch für das Arbeitsgerichtsverfahren, auch wenn die Wertangabe nicht der Zuständigkeitsabgrenzung gemäß § 253 Abs. 3 ZPO dient (GK-ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdnr. 169).

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Zwar ist das Gericht an die Wertangabe nicht gebunden, dies gilt auch bei übereinstimmenden Wertangaben der Parteien. Vielmehr ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.05.2002 - 17 Ta 220/02 -).

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Andererseits ist für die Feststellung des Wertes auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind, weil es ihm Rahmen der Wertfestsetzung weder auf die Schlüssigkeit, noch auf die Begründetheit der klägerischen Forderung ankommt (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O., § 12 Rdnr. 165; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnr. 703). Auch wenn im Streitwertrecht das Prinzip der materiellen Wahrheit gilt und das Gericht den wirklichen Wert festsetzen muss, ist es auf die Angaben der Parteien angewiesen und insoweit grundsätzlich auf die Aufgaben der klagenden Partei. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Angaben des Klägers bei dem insoweit streitigen Sachverhalt zugrunde zulegen sind. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass der Kläger für den Fall, dass er eine Zahlungsklage mit der Behauptung eingereicht hätte, dass monatlich 1.896,-- € gezahlt worden seien, ohne weiteres von diesem Monatsbetrag auszugehen wäre. Im Streitwertverfahren kann grundsätzlich nicht die tatsächliche Höhe der Monatsvergütung geklärt werden, wenn zwischen den Parteien insoweit Streit besteht.

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Das Arbeitsgericht ist deshalb zu Recht in dem Abhilfebeschluss von einem Monatsverdienst des Klägers in Höhe von 1.896,-- € ausgegangen und hat den Streitwert auf 5.508,-- € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

16

Goeke