BAT-Zuwendung bei zweitem Kind trotz laufendem Erziehungsurlaub für erstes Kind
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte eine anteilige tarifliche Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV (BAT) sowie vermögenswirksame Leistungen, nachdem während ihres Erziehungsurlaubs für das erste Kind ein zweites Kind geboren wurde. Das LAG sprach ihr die Zuwendung für Juli bis Dezember 1995 zu, weil bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes nach § 2 Abs. 2 a (cc) Zuwendungs-TV keine Kürzung erfolgt. Eine weitergehende Zuwendung (für die Zeit vor der Geburt) und die vermögenswirksamen Leistungen wurden mangels Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. Zinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: anteilige Zuwendung für Juli–Dezember 1995 zugesprochen, VL und weitergehende Zuwendung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 BErzGG entsteht bei Geburt jedes Kindes auch dann, wenn bereits wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.
Bei sich überschneidenden Erziehungsurlaubszeiten wegen mehrerer Geburten ist von einem einheitlichen, durch erneute Inanspruchnahme ggf. verlängerten Erziehungsurlaubsanspruch auszugehen; der laufende Erziehungsurlaub wird dadurch nicht unterbrochen.
Die Kürzung der tariflichen Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV (BAT) unterbleibt für Kalendermonate, in denen wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des (neugeborenen) Kindes keine Bezüge gezahlt werden.
Vermögenswirksame Leistungen nach dem BAT-Tarifvertrag werden nur für Monate geschuldet, in denen Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; während eines Erziehungsurlaubs ohne Bezüge besteht kein Anspruch.
Ein über den gesetzlichen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit hinausgehender Verzugszinsschaden ist darzulegen; andernfalls verbleibt es bei den Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 797/96
Leitsatz
Der Anspruch auf tarifliche Zuwendung (BAT) steht der Angestellten auch nach der Geburt eines zweiten Kindes während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs für ihr erstes Kind zu.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Krefeld vom 13.05.1996 - 4 Ca 797/96 - abgeändert
und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 1.204,28
brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden
Nettobetrag seit dem 18.03.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben
worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nach der Geburt eines zweiten Kindes während des noch laufenden Erziehungsurlaubs nach der Geburt des ersten Kindes die anteilige tarifliche Zuwendung gemäß dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellt, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt sind (im folgenden: Zuwend. TV) bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des zweiten Kindes zusteht. Zudem beansprucht die Klägerin vermögenswirksame Leistungen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28.09.1993 nahm sie für die Zeit vom 21.11.1993 bis 28.09.1996 Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 02.07.1995 gebar die Klägerin ihr zweites Kind. Auch anläßlich der Geburt des zweiten Kindes machte sie gegenüber der Beklagten den vollen Erziehungsurlaub nach dem BErzGG geltend.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Zuwendung sowie der vermögenswirksamen Leistungen.
Mit der vorliegenden Klage hat sie die anteilige tarifliche Zuwendung für acht Monate des Jahres 1995 in Höhe von 3.500,-- DM brutto, die Feststellung der entsprechenden Zahlungsverpflichtung für 6 Monate des Jahres 1996 sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 936,-- DM geltend gemacht und demgemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Zuwendung in Höhe
von 3.500,-- DM brutto nebst 10.5 % Zinsen seit dem 01.11.1995
zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr für 6 Monate 1996
anteilig eine Zuwendung zu leisten und
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 936,-- DM nebst 10,5 % Zinsen
seit dem 01.11.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Klägerin während des noch laufenden Erziehungsurlaubes für das erste Kind die beanspruchten tariflichen Leistungen nicht zustünden.
Durch Urteil vom 13.05.1996 - 4 Ca 797/96 - hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1 und 3 als unbegründet und hinsichtlich des Antrages zu
Ziff. 2 als unzulässig zurückgewiesen. Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Beklagten am 28.05. und der Klägerin am 30.05.1996 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Das Urteil wird von der Klägerin mit der am 27.06.1996 eingelegten Berufung, die mit einem am 17.07.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist, nur insoweit angegriffen, als die Zahlungsanträge zu Ziff. 1 und 3 zurückgewiesen worden sind.
Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 des
Zuwend. TV auch auf ihren Erziehungsurlaub nach der Geburt des zweiten Kindes mit Folge Anwendung finde, daß eine Verminderung der tariflichen Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des zweiten Kindes ebenfalls unterbleibe. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht angenommen, daß sie sich nicht in dem von ihr beanspruchten Erziehungsurlaub wegen der Geburt ihres zweiten Kindes befinde, weil ihr noch laufender Erziehungsurlaub für das erste Kind nicht vorzeitig und einseitig beendet werden könne. Es gehe nicht um eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs, sondern darum, daß sie den ihr nach der Geburt des zweiten Kindes erneut zustehenden weiteren Erziehungsurlaub in Anspruch genommen habe und sich beide Erziehungsurlaube überschnitten. Das erstinstanzliche Urteil würde dazu führen, daß Familien mit dicht aufeinander folgenden Geburten ohne ersichtlichen Grund benachteiligt würden, was dem familienpolitischen Hintergrund der Tarifregelung widerspräche.
Die vermögenswirksamen Leistungen mache sie ab November 1995 geltend, denn von diesem Zeitpunkt an verwehre ihr die Beklagte ihre Bezüge und damit die vermögenswirksamen Leistungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.05.1996
- 4 Ca 797/96 - abzuändern und die Beklagte zu ver-
urteilen, an sie 4.436,00 DM nebst 10,5 % Zinsen seit
dem 01.11.1995 zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Zuwendung in Höhe
von 3.500,-- DM brutto nebst 10,5 % Zinsen seit dem
01.11.1995 zu zahlen sowie 936,-- DM nebst 10,5 %
Zinsen seit dem 01.11.1995 auf ihren Bausparvertrag
bei der LBS Münster, Bausparnummer 764860812,
Kontonummer 6002 über die West LB, Bankleitzahl
400 500 00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach befinde sich die Klägerin noch bis zum 28.09.1996 im Erziehungsurlaub für ihr erstes Kind, aufgrund dessen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruhten. Logischerweise könne dieser Erziehungsurlaub nicht durch einen weiteren Erziehungsurlaub für das zweite Kind überlagert werden. Damit erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für die Zahlung einer Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag, wonach eine Kürzung der Zuwendung bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs bis zu Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes unterbleibe.
Ebensowenig stehe der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten vermögenswirksamen Leistungen zu. Da sich die Klägerin im Erziehungsurlaub befinde, erhalte sie von ihr auch keine Vergütung. Gemäß § 1 Abs. 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen werde aber die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustünden.
Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der anteiligen tariflichen Zuwendung im Kalenderjahr 1995 für die Zeit der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach der Geburt ihres zweiten Kindes für die Kalendermonate Juli bis Dezember 1995 zu. Insoweit findet vorliegend die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 a (cc) des Zuwend. TV Anwendung, nach der eine Verminderung der tariflichen Zuwendung für die Kalendermonate unterbleibt, für die der Angestellte keine Bezüge wegen Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhalten hat.
Die Klägerin erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen der einschlägigen tariflichen Regelung, da sie nach dem unstreitigen Sachverhalt anläßlich der Geburt ihres zweiten Kindes den Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch genommen hat und ihr am 02.07.1995 geborenes Kind erst mit dem 01.07.1996 den 12. Lebensmonat vollendet hat.
Gem. § 15 Abs. 1 BErzGG stand der Klägerin ein Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes zu, das nach dem 31.12.1991 geboren ist. Insoweit gewährt die gesetzliche Regelung den Erziehungsurlaubsanspruch bei Geburt eines jeden Kindes. Da diese Anspruchsberechtigung für den Fall der Geburt eines weiteren Kindes auch während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs in keiner Weise eingeschränkt wird, ist davon auszugehen, daß im Bundeserziehungsgeldgesetz auch bei sich überschneidenden Anspruchsvoraussetzungen infolge weiterer Geburten nur ein einheitlicher Erziehungsurlaubsanspruch normiert ist, dessen Dauer sich aufgrund einer neuen Inanspruchnahme ggf. verlängern kann. Bei diesem Verständnis wird ein noch laufender Erziehungsurlaub durch die Inanspruchnahme eines weiteren Erziehungsurlaubs auch nicht unterbrochen, sondern zusätzlich und in der Regel auch für einen weitergehenden Zeitraum neu begründet. Dieses Verständnis läßt sich aber auch unschwer aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG ableite, wonach der während der Schutzfristen nach der Geburt im Regelfall ausgeschlossene Erziehungsurlaub (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BErzGG) nach der Geburt eines weiteren Kindes während eines noch laufenden Erziehungsurlaubs bestehen soll.
Damit wird die Erziehungsurlaubsberechtigung für die Zeit der Schutzfrist nach der Geburt eines weiteren Kindes in Überschneidung mit dem bereits in Anspruch genommenen Erziehungsurlaub für ein anderes Kind ausdrücklich normiert.
Im übrigen erfüllt die Klägerin unstreitig die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den von ihr im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes durch entsprechende Erklärung gegenüber der Beklagten gem. § 16 Abs. 1 BErzGG geltend gemachten Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 BErzGG für die Zeit seit der Geburt ihres zweiten Kindes.
Nach der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 2, Buchstabe a (cc) Zuwend. TV unterbleibt eine Kürzung der Zuwendung für die Kalendermonate nach der Geburt des zweiten Kindes im Kalenderjahr 1995, da die Klägerin wegen Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs in diesem Zeitraum keine Bezüge von der Beklagten erhalten hat und dieser Zeitraum innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes liegt.
Dieses Ergebnis steht insbesondere auch mit der tariflichen Entstehungsgeschichte im Einklang. Die ursprünglich durch Änderung des Zuwendungs-TV vom 09.01.1987 und die weitere Änderung vom 12.11.1987 eingeführte Regelung, wonach eine Verminderung der Zuwendung auch bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG unterbleibt, beschränkte sich entsprechend der gesetzlichen Dauer des Erziehungsurlaubs zunächst bis zum 10. Lebensmonat des Kindes und wurde mit Wirkung vom 01.01.1988 entsprechend dem verlängerten gesetzlichen Anspruchszeitraum auf 12 Monate ausgedehnt. Diese Tarifregelung gewährleistete, daß auch im Falle der Geburt eines weiteren Kindes eine Kürzung der tariflichen Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs unterblieb. Aus den darauf folgenden weiteren gesetzlichen Verlängerungen der Dauer des Erziehungsurlaubs ab 30.06.1989 haben die Tarifvertragsparteien sodann für die Zuwendungsregelung keine Folgerungen mehr gezogen. Die für die Höhe der Zuwendung unschädliche Dauer des Erziehungsurlaubs blieb vielmehr auf 12 Monate beschränkt. Ebensowenig ist aber auch erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der gesetzlichen Ausdehnung des Erziehungsurlaubs über 12 Monate anderseits für den Zuwendungsanspruch bei der Geburt eines weiteren Kindes gegenüber der bisherigen Regelung einer Einschränkung vorgenommen hätten.
Damit steht der Klägerin der anteilige Zuwendungsanspruch für die Kalendermonate Juli bis Dezember 1995 zu. Der von ihr geltend gemachte Anspruch ist in Höhe von 1/12 mit 437,50 DM unstreitig geblieben. Für 6 Monate steht der Klägerin damit ein Zuwendungsanspruch in Höhe von 2.625,-- DM brutto zu.
Für die weitergehende Zuwendungsforderung der Klägerin für die Zeit der Schutzfrist vor der Geburt ihres zweiten Kindes besteht hingegen keine Anspruchsgrundlage. Insoweit mindert sich die Zuwendung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Zuwend. TV, da der Klägerin wegen des laufenden Erziehungsurlaubs für ihr erstes Kind in dieser Zeit weder Bezüge noch ein Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 4 MSchG) zustanden und damit auch die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 2 S. 2 unter Buchstaben a (, bb und cc) Zuwend. TV vorgesehenen Ausnahmen für das Unterbleiben einer Zuwendungskürzung nicht vorliegen.
Ebensowenig ist eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin für den Zeitraum ab November 1995 geltend gemachten vermögenswirksamen Leistungen ersichtlich. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte, die unter den BAT fallen, wird gem. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrages die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Derartige Bezüge standen der Klägerin in dem Zeitraum ab November 1995 während des von ihr in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs nicht zu.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise aus
§§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 ZPO in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit begründet. Einen weitergehenden Verzugsschaden hat die Klägerin insoweit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Klage auf Zahlung einer anteiligen Zuwendung entsprochen worden ist, war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen; im übrigen bestand für die Zulassung der Revision kein gesetzlich gebotener Anlaß (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Roden gez.: Dr. Schumacher gez.: Pitsch