§ 23 Abs. 3 BetrVG: Unterlassungsantrag wegen Tarifverstoßes zu Heiligabend/Silvester
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat begehrte nach § 23 Abs. 3 BetrVG die Unterlassung der Anrechnung ganzer Urlaubstage am 24. und 31.12 sowie die Einräumung eines Wahlrechts zwischen Urlaubsanrechnung und Vor-/Nacharbeit. Streitentscheidend war, ob ein (behaupteter) Tarifverstoß bei der Urlaubsgewährung einen groben betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoß begründet. Das LAG verneinte dies, weil § 23 Abs. 3 BetrVG nur Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen erfasst, nicht bloße arbeitsvertragliche/tarifliche Pflichten gegenüber Arbeitnehmern. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung des Unterlassungsantrags nach § 23 Abs. 3 BetrVG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen groben Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen voraus.
§ 23 Abs. 3 BetrVG erfasst nicht die bloße Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, auch wenn diese Pflichten tarifvertraglich begründet sind.
Die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung eines im Betrieb geltenden Tarifvertrags begründet für sich genommen keinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG.
Die Rüge einer Ungleichbehandlung bei der Anwendung tariflicher Regelungen betrifft grundsätzlich die Erfüllung tariflicher Pflichten und führt ohne Bezug zu betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen nicht zu einem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 2 BV 45/13
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2014 - 2 BV 45/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist ein großer Einkaufs- und Marketingverbund für rund 1000 mittelständische Großhändler im Produktionsverbindungshandel. Die im Verbund angeschlossenen Unternehmen handeln unter anderem mit Werkzeugen und Maschinen, Baubeschlägen und Bauelementen sowie Stahl- und Befestigungstechnik und beliefern vorwiegend gewerbliche Arbeitnehmer wie Industrie, Handwerk und Kommunen. Die Arbeitgeberin beschäftigt derzeit 776 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Antragssteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
Bei der Arbeitgeberin findet der "MTV-und Außenhandel NRW" (MTV) in der Fassung vom 28.06.2007 Anwendung. § 2 Ziffer 1 Abs. 3 des MTV lautet:
Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12:00 Uhr. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird mit je einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub angerechnet. Alternativ kann Vor- und Nacharbeit vereinbart werden. Dem Arbeitnehmer steht das Wahlrecht zu.
Bei der Arbeitgeberin arbeiten alle Mitarbeiter, die in der Verwaltung beschäftigt sind, in einem Gleitzeitsystem, wobei für diese Mitarbeiter ein Gleitzeitkonto besteht. Die bei ihr im Lager beschäftigten Mitarbeiter arbeiten in einem Schichtsystem. Innerhalb dieses Schichtsystems sind sie dauerhaft in die Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr, in die Mittelschicht von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr oder in die Spätschicht von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr eingeteilt, wobei einige Mitarbeiter auch in der Wechselschicht tätig werden. Ein Gleitzeitkonto für diese Mitarbeiter existiert nicht.
Der Betrieb der Arbeitgeberin ist am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres geschlossen. Die Arbeitgeberin rechnet aufgrund der Regelung des MTV bei Arbeitnehmern, denen für den 24. und den 31.12 Urlaub gewährt wird, jeweils einen vollen Urlaubstag auf den Jahresurlaub an.
Mit Schreiben vom 28.03.2013 und 19.04.2013 wies der spätere Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Anrechnung von ganzen Urlaubstagen bei Freistellung von der Arbeitsleistung am 24. und 31.12 seiner Ansicht nach nicht tarifvertragskonform sei und forderte die Arbeitgeberin zu einer abschließenden Klärung der Sache auf. Dem kam diese nicht nach.
Mit seinem am 17.07.2013 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und am 15.11.2013 erweiterten Antrag hat der Betriebsrat sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 24. und 31.12 frei hätten, nur einen halben Urlaubstag in Ansatz bringen dürfte. Außerdem müsste ihnen eine Vor- oder Nacharbeitsmöglichkeit eingeräumt werden. Anderenfalls würden die im Schichtsystem tätigen Lagerarbeiter ohne sachlichen Grund in unzulässiger Weise benachteiligt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1.der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, Arbeitnehmern, die für den 24.12. und 31.12. eines Jahres Urlaubsanträge eingereicht und Urlaub gewährt bekommen haben, einen ganzen Urlaubstag in Anrechnung zu bringen, anstatt jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, die am 24.12. und 31.12. eines Jahres in die Spätschicht (14.30 Uhr bis 23.00 Uhr) und die die Wechselschicht (14.30 Uhr bis 23.00 Uhr) eingestellt sind;
2.der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, Arbeitnehmern, die für den 24.12. und 31.12. eines Jahres Urlaubsanträge und Urlaub gewährt bekommen haben, einen ganzen Urlaubstag in Anrechnung zu bringen, anstatt jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen und nur eine Stunde Arbeitszeit (von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr) in dem Sollarbeitszeitkonto zu erfassen, soweit jene Arbeitnehmer in der Mittelschicht (11.00 Uhr bis 20.00 Uhr) tätig sind, sowie für Mitarbeiter, die in die Wechselschicht (06.00 Uhr bis 14.30 Uhr) und in die Frühschicht (06.00 Uhr bis 14.30 Uhr) eingeteilt sind, anstatt jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen und nur 2 Stunden, 30 Minuten Arbeitszeit (von 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr) in dem Sollarbeitszeitkonto zu erfassen;
3.der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, den Arbeitnehmern Urlaubstage für den 24. Dezember und 31. Dezember auf den Jahresurlaub anzurechnen, ohne zuvor den Arbeitnehmern ein Wahlrecht dahingehend einzuräumen, ob diese statt einer Urlaubstageanrechnung auf den Jahresurlaub für diese Tage von der Möglichkeit der Vor- und Nacharbeit Gebrauch machen wollen und falls die Arbeitnehmer sich für die Alternative einer Vor- und Nacharbeit entscheiden, ihnen diese Möglichkeit zu gewähren.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sich tarifvertragskonform zu verhalten. Jedenfalls müsse bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 24. und 31.12 insgesamt frei hätten, ein voller Arbeitstag als Urlaubstag angerechnet werden. Die Einräumung eines Wahlrechts zur Vor- und Nacharbeit sei dagegen in dem bei ihr vorhandenen Schichtsystem nicht möglich.
Mit Beschluss vom 19.03.2014 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal - 2 BV 45/13 - die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Arbeitgeberin habe durch das beanstandete Verhalten nicht gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen. Bei der zu klärenden Rechtsfrage gehe es einzig und allein um die zutreffende Auslegung und Anwendung von im Unternehmen der Arbeitgeberin geltenden tarifvertraglichen Regelungen. Deren richtige Anwendung sei keine vertriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 22.04.2014 zugestellten Beschluss mit einem am 22.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Er wiederholt seinen Sachvortrag aus der 1. Instanz und meint auch weiterhin, dass die Arbeitgeberin durch ihr beanstandetes Verhalten grob gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wurde.
Der Betriebsrat beantragt,
1.der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2014, Aktenzeichen: 2 BV 45/13, wird abgeändert.
2.Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, Arbeitnehmern, die für den 24.12. und 31.12. eines Jahres Urlaubsanträge eingereicht und Urlaub gewährt bekommen haben, einen ganzen Urlaubstag in Anrechnung zu bringen, anstatt jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, die am 24.12. und 31.12. eines Jahres in die Spätschicht (14:30 Uhr- 23:00 Uhr) und in die Wechselschicht (14:30 Uhr bis 23:00 Uhr) eingeteilt sind.
3.Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, Arbeitnehmern, die für den 24.12. und 31.12. eines Jahres Urlaubsanträge eingereicht und Urlaub gewährt bekommen haben, einen ganzen Urlaubstag in Anrechnung zu bringen, anstatt jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen und nur eine Stunde Arbeitszeit (von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in dem Sollarbeitszeitkonto zu erfassen, soweit jene Arbeitnehmer in der Mittelschicht (11:00 Uhr - 20:00 Uhr) tätig sind, sowie für Mitarbeiter, die in die Wechselschicht (06:00 Uhr - 14:30 Uhr) und in die Frühschicht (06:00 Uhr - 14:30 Uhr) eingeteilt sind, jene Tage nur mit einem halben Urlaubstag auf den Jahresurlaub anzurechnen und nur 2 Stunden, 30 Minuten Arbeitszeit (von 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr) in dem Sollarbeitszeitkonto zu erfassen.
4.Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 € untersagt, den Arbeitnehmern Urlaubstage für den 24. Dezember und 31. Dezember auf den Jahresurlaub anzurechnen, ohne zuvor den Arbeitnehmern ein Wahlrecht dahin gehend einzuräumen, ob diese statt einer Urlaubstageanrechnung auf den Jahresurlaub für diese Tage von der Möglichkeit der Vor- und Nacharbeit Gebrauch machen wollen und falls die Arbeitnehmer sich für die Alternative einer Vor- und Nacharbeit entscheiden, ihnen diese Möglichkeit zu gewähren.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus dem 1. Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 1.- 3. bezeichneten Verhaltensweisen der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung am 24. und 31.12, weil dieses Verhalten keinen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG darstellt.
2.1 Nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann unter anderem der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen. Anknüpfungspunkt für ein derartiges Unterlassungsbegehren ist nach dem ganz eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass der Arbeitgeber gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Diese können sich zwar auch aus anderen Gesetzen als dem Betriebsverfassungsgesetz oder im Einzelfall sogar aus Tarifverträgen ergeben. Entscheidend ist aber, dass es sich um die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Arbeitgebers handelt, § 23 Abs. 3 gilt hingegen nicht für arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, die sich etwa aus tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben könnten (vgl. hierzu: LAG Köln 19.02.1988 - 10 TaBV 69/87 - DB 1989, 1341; LAG Baden-Württemberg 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90 - DB 1991, 919; Fitting/Bearbeiter, Betriebsverfassungsgesetz, 26. Auflage, § 23, Randziffer 60; Deubler/Trittin, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage, § 23, Randnummer 69).
2.2 Hiernach kann von einem Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten anlässlich der Urlaubsgewährung für den 24. und 31.12 seitens der Arbeitgeberin gerade nicht versprochen werden. Bereits das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass hier allenfalls ein Verstoß gegen tarifvertragliche Bestimmungen vorgelegen haben könnte, mit denen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern statuiert wird. Verstoßt ein Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall vom Betriebsrat moniert, gegen seine Pflichten aus dem Tarifvertrag, so handelt es sich hierbei gerade nicht um seine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung, die tangiert sein könnte.
Dasselbe gilt, soweit der Betriebsrat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht. Auch insoweit geht es weiterhin um die Verletzung tarifvertraglicher Pflichten der Arbeitgeberin, die der Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gewürdigt sehen möchte. Betriebsverfassungsrechtliche Pflichten im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG sind erneut nicht betroffen.
Im Übrigen muss sich der Betriebsrat in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er die diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss auch gar nicht in Abrede gestellt hat, sondern in diesem Zusammenhang nur auf seine Rechtsmeinung verwiesen hat, dass es sich bei den dargelegten Verhaltensweisen um einen "groben" Verstoß der Arbeitgeberin handeln sollte.
2.3 Klarstellend ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Betriebsrat sehr wohl über den in 1. Instanz gestellten Antrag zu 3. entschieden hatte, was sich unschwer aus der Beschlussbegründung ablesen lässt. Demgemäß erstreckt sich die vorliegende Beschwerdeentscheidung ebenfalls auf alle zuletzt in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge des Betriebsrats.
Da der Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Arbeitgeberin kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.