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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·5 Ta 201/16·11.05.2016

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterbliebener Mitteilung von Einkommensverbesserung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe; nach Feststellung einer seit 19.10.2015 bestehenden neuen Beschäftigung hob das Arbeitsgericht die PKH nach §124 Abs.1 Nr.4 ZPO auf. Die sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Das Gericht betont die unaufgeforderte Mitteilungspflicht nach §120a ZPO (Erhöhung ≥100 €) und die Bedeutung der Unverzüglichkeit.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Empfänger von Prozesskostenhilfe ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen; eine wesentliche Verbesserung liegt bei einer Bruttoerhöhung von monatlich mindestens 100 € vorausgesetzt, sie ist nicht nur einmalig.

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§ 124 Abs.1 Nr.4 ZPO erlaubt die Aufhebung der PKH, wenn die Partei eine wesentliche Verbesserung oder Adressänderung entgegen der Mitteilungspflicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt.

3

Das subjektive Merkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit bezieht sich auf die Unrichtigkeit der Mitteilung; die Anforderung der Unverzüglichkeit enthält bereits ein subjektives Element (‘ohne schuldhaftes Zögern’).

4

Das bloße Vergessen oder Ignorieren der Meldepflichten trotz ausdrücklicher Hinweisungen kann als grobe Nachlässigkeit gewertet werden; selbst ohne grobe Nachlässigkeit kann das Unterlassen schuldhaft sein, wobei in atypischen Einzelfällen das Ermessen zugunsten der Partei ausgeübt werden kann.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ SGB II§ 120 a Abs. 2 ZPO§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO§ 121 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 5214/14

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerpartei gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Durch Ausgangsbeschluss vom 19.12.2014 hat das Arbeitsgericht der anwaltlich vertretenen klagenden Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Zum Zeitpunkt der Bewilligung bezog die antragstellende Partei SGB II-Leistungen in Höhe von 760,90 €. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass die antragstellende Partei bereits seit dem 19.10.2015 eine neue Arbeitsstelle mit einem Bruttogehalt von durchschnittlich 1.432,00 € angetreten hat. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO auf. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.03.2016 förmlich zugestellten Beschluss hat die antragstellende Partei mit einem am 31.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass sich ihre finanzielle Situation nicht wesentlich verbessert habe. Mit Beschluss vom 05.04.2016 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vorgelegt.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Partei, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit Ausgangsbeschluss vom 19.12.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, da die Klägerpartei eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.

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1. Nach § 120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Was eine wesentliche Einkommensverbesserung ist, findet sich in der Legaldefinition nach § 120 a Abs. 2 ZPO, nämlich ab einer Erhöhung des Bruttoeinkommens von monatlich 100 €, sofern diese nicht nur einmalig ist. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziffer K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.

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Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015; Musielak, ZPO 12. Aufl., § 124 ZPO Rnr. 8 a). Die erkennende Beschwerdekammer folgt der Ansicht, wonach sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht. Das Merkmal "unverzüglich" enthält bereits ein subjektives Element, bedeutet es doch "ohne schuldhaftes Zögern" i.S.d. § 121 Abs.1 BGB. Soweit eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, ist zu fragen, ob diese Mitteilung noch als rechtzeitig angesehen werden kann (etwa wegen erst vor kurzem eingetretener Verbesserung insoweit) und verneinendenfalls, ob die bislang unterbliebene Mitteilung schuldlos oder schuldhaft erfolgte, wobei bei atypischen Fällen trotz nicht auszuschließenden Verschuldens die Ermessensausübung gleichwohl zugunsten der Klägerpartei ausgehen kann. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit durch die in § 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO nur bei Unrichtigkeiten erwähnten Merkmale der Absicht oder groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden sollte. Dabei macht es auch durchaus Sinn, eine gänzliche oder teilweise Missachtung der Verpflichtungen aus § 120 a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 - 3 ZPO nicht denselben engeren Voraussetzungen zu unterstellen, wie sie bei bloßen Unrichtigkeiten gelten. In den letztgenannten Fällen ist der Betreffende seinen Pflichten nämlich grundsätzlich nachkommen, es sind ihm dabei lediglich Fehler unterlaufen, was nicht in demselben Maße sanktioniert werden kann, wie eine gänzliche oder teilweise Missachtung der oben genannten Verpflichtungen.

9

Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf v. 05.12.2014 - 2 Ta 555/14 -).

10

2. Auch wenn vorliegend grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, ist das Unterlassen der Klägerpartei doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne Berechtigung zur Annahme eines atypischen Falles. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sie die hier in Rede stehenden Meldepflichten etwa unverschuldet versäumt hätte, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich geworden, dass die Klägerpartei mit ausreichender Gewissenhaftigkeit die ihr obliegenden Verpflichtungen zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die bei ihr gegebenen Veränderungen überprüft hat, wobei sie insoweit auch ihren Anwalt hätte zu Rate ziehen können, wenn sie tatsächlich Zweifel an der Legaldefinition der mitteilungsrelevanten "Einkommensverbesserung" gehabt und gemeint haben sollte, es käme darauf an, ob nach wie vor die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe gerechtfertigt war.

11

III.

12

Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

13

IV.

14

Gegen diese Entscheidung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des § 124 Abs.1 Nr.4 ZPO nach §§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen.

15

V.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei

18

R E C H T S B E S C H W E R D E

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eingelegt werden.

20

Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

21

Die Rechtsbeschwerde muss

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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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Fax: 0361-2636 2000

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eingelegt und begründet werden.

29

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

36

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Dr. Stoltenberg